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1 Monaten 23 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Betriebliches Büro im gemeinsamen Wohnhaus mieten

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Photovoiltaikanlage, Solarstrombetrieb, Vermietung an Angehörige, Vermietung und Verpachtung,

Ich bin Solarstromerzeuger und betreibe zwei Anlagen auf einer eigenen und einer gemieteten Dachfläche. Bei der Lektüre der Steuertipps bin ich darauf aufmerksam geworden, dass ich für die betriebliche Verwaltung meines Solarstrombetriebes einen Büroraum in unserem, je zur Hälfte meiner Frau und mir gehörenden Wohnhaus mieten kann. Die Mieteinnahmen würden dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von beiden Ehepartnern versteuert, gleichzeitig könnte ich als Einzelunternehmer die Mietkosten für den Büroraum als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Meine konkreten Fragen dazu:
Ist ein derartiges Mietverhältnis grundsätzlich möglich?
Zwischen wem muss der Mietvertrag geschlossen werden? Können als Vermieter meine Frau und ich gemeinsam auftreten oder kann nur meine Frau dem Solarbetrieb "ihren Anteil" am Büroraum vermieten?
Wie hoch wäre in dem letzt genannten Fall die Miete und die Werbungskosten anzusetzen, nur jeweils zur Hälfte der ortsüblichen Miete und damit der anteiligen Werbungskosten oder der volle Anteil?
Muss eine Mietzahlung erfolgen z.B vom Konto des Solarbetriebes auf das gemeinsame Konto der Ehepartner?
Kann über die Mietzahlung hinaus auch eine Pauschale für die (Mit)Nutzug des privaten Telefon- und Internetanschlusses vereinbart werden?

Besten dank im Voraus für Ihre Antwort

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 27.07.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein solches Mietverhältnis ist grundsätzlich möglich. Sie können gemeinsam mit Ihrer Frau als Vermieter auftreten und den Büroraum an den Solarstrombetrieb vermieten. Ein Mietvertrag müsste demnach zwischen Ihnen als Eheleute bzw. den Hausbesitzern und dem Solarstrombetrieb geschlossen werden.

Entscheidend ist hier, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
Grundsätzlich gilt, dass es zwar auch nahen Angehörigen frei steht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt aber nur an, wenn sie
eindeutig und ernstlich vereinbart sind,
tatsächlich durchgeführt werden und
die Vertragsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.

Die Mietzahlungen müssen daher auch tatsächlich und regelmäßig erfolgen und können vom Unternehmenskonto auf ein gemeinsames Konto - wie von Ihnen vorgeschlagen - erfolgen.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden. Telefon- und Internetkosten könne per Einzelnachweis oder pauschal abgerechnet werden. Als Werbungskosten können Sie pauschal 20 % des monatlichen Rechnungsbetrages absetzten, höchstens 20 Euro monatlich (R 33 Abs. 5 Satz 4 LStR 2002).


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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