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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 6 Monaten 16 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit

Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Unfallkosten, PKW, Bescheid, bestandskräftig,

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf dem Weg zur Arbeit fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer bei meinem Stop vor einer gelbroten Ampel mit seinem Pkw auf meinen Pkw auf. Die gegnerische Versicherung übernahm sämtliche mir entstandenen Kosten (Gutachter, Reparatur etc.).

Die Ordnungsbehörde erließ aber einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Mein beauftragter Anwalt legte Einspruch ein. Weil aber das Verfahren letztendlich strittig schien nahm ich auf Empfehlung des Anwaltes den Einspruch zurück. Es kam nicht mehr zur Gerichtsverhandlung.

Kann ich die durch das strafrechtliche Verfahren entstandenen Kosten

- Bußgeld
- Anwaltskosten
- Gerichtskosten
a) als Werbungskosten (Unfall auf dem Weg zur Arbeit) absetzen
b) wenn ja, auch rückwirkend für das Jahr 2007 (Jahr des Unfalls), dessen Einkommensteuerbescheid bereits 2009 ergangen ist, aber einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Pendlerpauschale hat

von der Steuer absetzen?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 21.07.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer als Folge eines auf einer beruflich veranlassten Fahrt verursachten Unfalls entstehen (Eigen- oder Fremdschaden), sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH VI R 254/68 BStBl II 70,662). Dies umfasst die Beseitigung des Schadens unter Anrechnung der Versicherungsentschädigung sowie unmittelbare Unfallfolgekosten (Anwalts- und Gerichtskosten). Das Bußgeld ist in diesem Fall gem. §§ 9 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abzugsfähig.

Leider ist eine nachträgliche Berücksichtigung in diesem Fall nicht mehr möglich, da der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip, so dass auch eine Berücksichtigung in späteren Jahren nicht möglich ist. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst ausschließlich die "Einzelfrage" Pendlerpauschale. Insoweit ist ist der Bescheid noch änderbar. Weitere Änderungen zu Ihren Gunsten werden von dem Vorläufigkeitsvermerk nicht umfasst.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 22.07.2010

 
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,

bezüglich des Umfanges des Vorläufigkeitsvermerkes bin ich mir nicht ganz sicher, ob er nicht doch weitergehend auch die Unfallkosten abdeckt. Die Formulierung im Steuerbescheid ist als pdf-Datei angehängt.

Mit freundlichen Grüßen

 
 

Dokumente
zur Frage

Anhang vorhanden

 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 22.07.2010

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

nach Prüfung des Vorläufigkeitsvermerkes kann ich lediglich auf o. g. Antwort verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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