Arbeitszimmer - Einspruch
Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Einspruch, Arbeitszimmer, Lehrer, vorläufigkeitsvermerk,
Habe als Lehrer die Kosten für mein Arbeitszimmer in Höhe von 1250 € angesetzt.
Diese wurden erwartungsgemäß nicht berücksichtigt.
Muss bzw. sollte trotz Vorläufigkeitsvermerk
dagegen Einspruch erhoben werden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Alle Steuerbescheide, bei denen ein Arbeitszimmer - wie in Ihrem Fall - eingetragen wurde, tragen nun einen "Vorläufigkeitsvermerk". Das bedeutet, dass diese neu berechnet werden müssen, wenn das Verfassungsgericht die Streichung des Arbeitszimmers für Lehrer als verfassungswidrig einstuft.
Ein weiterer Einspruch ist nicht notwendig. Ein neu berechneter Steuerbescheid wird bei aus Ihrer Sicht positivem Ausgang des Verfahrens automatisch erfolgen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team