Handwerkerleistungen im Privathaushalt
Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: handwerkerleistung, dienstleistung, haushaltsnahe, Höchstbetrag,
Wir bewohnen ein eigenes Zweifamilienhaus.
Unser erwachsener Sohn bewohnt eine Wohnung mietfrei.
Wir wollen das Haus renovieren lassen( neuer Anstrich aussen, neue Dachrinnen, z.T.neue Dachisolierung, Balkon) Unser Sohn möchte die Renovierungsarbeitskosten am ersten Stockwerk (Balkon), das er allein bewohnt, selbst bezahlen. Die reinen Arbeitskosten für die Balkonrenovierung werden voraussichtlich € 6000,00 übersteigen.
Die restlichen Renovierungskosten am Haus übernehmen wir.
Die Frage ist, ob sowohl wir als Hauseigentümer als auch er als Wohnungsnutzer jeweils den steuerbegünstigten Betrag von € 6000,00 gelten machen können und somit jeweils eine Steuerermässigung von € 1200,00 erzielt werden kann.
Die reinen Handwerkerkosten (nur Arbeitsleistung) werden mehr als € 12000,00 betragen.
Vielen Dank für Ihre Auskunft
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
die von Ihnen geschilderte wohnliche Situation ist meines Erachtens nach keine Höchstbetragsgemeinschaft im Sinne des § 35a Abs. 5 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Vorschrift zur Haushaltsgemeinschaft regelt, dass Alleinstehende oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die gemeinsam in einem Haushalt leben, den Höchstbetrag nur einmal in Anspruch nehmen können. Im vorliegenden Fall liegen nach den vorliegenden Informationen zwei getrennte Haushalte vor.
Folge ist, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen sowohl für Sie als auch für Ihren Sohn berücksichtigungsfähig ist. Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle Voraussetzungen des § 35a Abs. 3-5 EStG erfüllt sind. Die wesentlichen Voraussetzungen sind im Einzelnen: Ihr Sohn sollte Auftraggeber der Balkonsanierung werden und eine ordnungsgemäße Rechnung, das heißt u. a. eine Rechnung auf seinem Namen, erhalten. Die Zahlung muss zwingend mittels Überweisung vom Konto Ihres Sohnes auf das Konto des Handwerkers erfolgen. Im Ergebnis muss der Teil, den Ihr Sohn übernimmt, auch separat beauftragt und bezahlt werden.
Nachrichtlich sei darüber hinaus erwähnt, dass Sie neben der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen zusätzlich die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen können (§35a Abs. 2 EStG). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle nicht-handwerklichen Leistungen rund um den Haushalt. Hierzu gehören beispielsweise auch Reinigungsarbeiten. Die Voraussetzungen für die Anerkennung entsprechen denen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen, insbesondere sep. Rechnung und Zahlung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind 20% der Aufwendungen, höchstens EUR 4000,00, abzugsfähig. Bitte prüfen Sie, ob eine weitere Aufteilung des Sanierungsprojektes möglich ist.
Ihr Frag-Steuertipps-Team