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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 6 Monaten 6 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Erstmalige Nichtanerkennung des häuslichen Arbeitszimmers

Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Einspruch, Arbeitszimmer, v&v, aktive einkünfte,

Unser Finanzamt (FA) hat erstmals im ESt-Bescheid 2009 die Arbeitszimmer-Kosten im selbstgenutzten Zweifamilienhaus nicht anerkannt (s. angefügte Dokumente). Als Lehrer konnte ich bis zur Zurruhesetzung 2006 das Arbeitszimmer im gesetzl. zulässigen Rahmen absetzen. Meine Ehefrau bekam gleichzeitig 50 % der gesamten Arbeitszimmer-Kosten p.a. in den Jahren 2000 bis 2006 im Zshg. mit häuslichen Arbeitsaufwendungen für V+V anerkannt. 2007 und 2008 wurden die Arbeitszimmer-Aufwendungen in vollem Umfang zu je 50 % schwerpunktgerecht auf vermietete Wohnungen aufgeteilt.
Nun hat das FA mit ESt-Bescheid 2009 beschieden:
"Die Aufwendungen für ein häusl. Arbeitszimmer einschl. dessen Ausstattung (jedoch mit Ausnahme von Arbeitsmitteln) konnten nicht (mehr) berücksichtigt werden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt."
Nach unserem umfassend begründeten Einspruch am 14.07.10 (s. Dokumente) erhielten wir am 27.07. eine ablehnende Mitteilung, die sich offenbar mit unserem Antrag vom 26.07. auf mündl. Erörterung gekreuzt hat. Den FA-Argumenten wollen und können wir uns nicht völlig verschließen, da im Arbeitszimmer auch Arbeiten ausgeführt werden, die nicht unmittelbar mit steuerpflichtigen Einnahmen verknüpft sind.

Bevor wir jedoch den aus unserer Sicht durchaus berechtigten Einspruch beim FA zurücknehmen, wollen wir Sie vorsorglich um Ihre Meinung bitten und Ihren fundierten fachlichen Rat annehmen und umsetzen.

Dokumente
zur Frage

Anhang vorhanden

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 01.08.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

das Thema „häusliches Arbeitszimmer“ wird momentan kontrovers diskutiert. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100706_2bvl001309.html) zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Das Gericht hat Teile der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig erklärt.

Bedauerlicherweise ist Ihr Fall anders gelagert. Zunächst ist zu sagen, dass Sie mit Blick auf die vorherigen Veranlagungszeiträume keinen Anspruch auf Anerkennung des Arbeitszimmers haben. Insoweit besteht kein Bestandsschutz. Vielmehr wird jährlich geprüft, ob die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit vorliegen. Die Ausführungen des Finanzamtes sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Kernaussagen, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bei Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung sowie aus Renteneinkünften nicht im häuslichen Arbeitszimmer vorliegt, wurden mehrfach bestätigt. In dem vom Finanzamt zitierten Urteil heißt es hinsichtlich der Vermietung hierzu (FG Münster v. 19.03.2009, 1 K 1167/06):

„(…)Bei einer Vermietungstätigkeit liege der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer. Neben der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vermietungstätigkeit, die in dem Arbeitszimmer erfolgt, müssten wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers erfolgen. Insbesondere sei es ausgeschlossen, neue Mieter allein von dem Arbeitszimmer aus zu suchen. Wer neuer Mieter wird, entscheide sich aufgrund einer Besichtigung der Mieträumlichkeiten, auf die insbesondere die Mietpartei erheblichen Wert legen wird. Ebenso könne eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht allein vom Arbeitszimmer aus erfolgen, weil die Wohnung bei Auszug der Mieter abgenommen werden müsse. Aber auch während der Laufzeit der Mietverhältnisse und selbst bei Leerstand seien wiederholte Besuche in den verschiedenen Mietobjekten unabdingbar; insbesondere müsse sich ein Vermieter einen Überblick über die erforderlichen Reparaturen und notwendigen Investitionen verschaffen. Die Entscheidung, ob und inwieweit Aufwendungen auf die Mietobjekte erfolgen, erfolgten sodann vor Ort, nicht aber in dem Arbeitszimmer. Schließlich könne es gegebenenfalls auch erforderlich werden, Arbeiten vor Ort zu überwachen.(…).“

Im Rahmen dieser Erstberatung kann ich Ihnen folgendes empfehlen: sie haben nicht die Verpflichtung, den Einspruch zurückzunehmen. Sie haben durch die Rücknahme keine Vorteile, sondern kürzen das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ab. Möglicherweise verwirken Sie hierdurch Chancen. Teilen Sie dem Finanzamt mit, dass Sie nicht bereit sind, den Ihrer Meinung nach berechtigten Einspruch zurückzunehmen. Nach Fristablauf (1 Monat, s. Schreiben des Finanzamtes) wird das Finanzamt eine begründete Einspruchsentscheidung erlassen. Die Einspruchsentscheidung stellt sozusagen das Ende des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens dar. Möglicherweise wird hier Teil-Abhilfe geschaffen, z. B. in Form einer anteiligen Berücksichtigung der Kosten. Bei einer für Sie nachteiligen Einspruchsentscheidung haben Sie die Möglichkeit, binnen eines Monats Klage einzureichen. Bitte prüfen Sie die Erfolgsaussichten einer Klage sorgfältig. Sollten Sie sich für eine Klage entscheiden, so kontaktieren Sie bitte einen Kollegen vor Ort.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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