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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 6 Monaten 5 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

beschränkte Steuerpflicht, Werbungskosten

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Steuerpflicht, beschränkt, Werbungskosten, lizenzen,

Wohnsitz seit 2008 in Dubai;
Beschränkte Steuerpflicht wegen in Deutschland anfallenden Einkünften (Lizenzen, vermietetes EFH);
Die Lizenzen fallen auf von mir entwickelte medizinische Implantate an, wobei der Lizenznehmer in Deutschland sitzt.

Frage: besteht eine Absetzbarkeit für ein Arbeitszimmer oder Arbeitsmittel(PC, Büromat., Literatur etc.)

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 01.08.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

aufgrund der beschränkten Steuerpflicht finden die Grundsätze der isolierenden Betrachtungsweise Anwendung. Jede Einkunftsart, die zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führt, wird isoliert betrachtet.

Die Einkünfte aus der Vermietung werden als Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten ermittelt. Werbungskosten sind gem. § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Exemplarisch sind folgende Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt stehen, abzugsfähig: Schuldzinsen, Abschreibung auf das Gebäude, Versicherungen, Grundsteuer, ggf. Nebenkosten, ggf. Büromaterial(pauschale), Telefonkosten(pauschale), PC. Nicht direkt zuordenbare Kosten, wie z. B. die Nutzung des PC, sind anteilig im Wege der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können eine Anlage zur Einkommensteuererklärung, z. B. eine Excel-Anlage, erstellen und die Kosten auf beide Einkunftsarten verteilen (s. u.). Der Ansatz von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer könnte in diesem Fall erfahrungsgemäß kritisch werden. Zwar sind grundsätzlich Kosten für ein im Ausland befindliches Arbeitszimmer berücksichtigungsfähig, da in diesem Fall das Abzugsverbot des § 3c EStG nicht greift. Häufig stehen allerdings die Finanzämter auf dem Standpunkt, dass bei der Einkunftsart Vermietung die Haupttätigkeit nicht in dem Arbeitszimmer erfolgt. Dies hätte dann zur Folge, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und somit das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG greift.

Die Einkünfte aus Lizenzgebühren werden ähnlich ermittelt als Differenz Einnahmen abzgl. Betriebsausgaben. Auch hier sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Lizenzentgelten stehen, abzugsfähig, z. B.: Büromaterial(pauschale), Telefonkosten(pauschale), PC. Auch Kosten des Arbeitszimmers sind meines Erachtens nach grundsätzlich abzugsfähig, da die Tätigkeit lediglich vom häuslichen Arbeitsplatz durchgeführt werden kann. Allerdings ist auch hier anzumerken, dass das Finanzamt o. g. Gegenauffassung vertreten könnte. Hinsichtlich der Kosten für das Arbeitszimmer kann ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung empfehlen, diese anzusetzen. Erstellen Sie eine Anlage zu der Einkommensteuererklärung, z. B. eine Excel-Anlage. Ermitteln Sie dann die Kosten für das Arbeitszimmer. Hierzu zählen insbesondere anteilige Gebäudekosten mit Nebenkosten. Kosten der Ausstattung, wie z. B. Schreibtisch, Stuhl, Schreibtischlampe etc., sind als Arbeitsmittel abzugsfähig. Teilen Sie diese Kosten auf beide Einkunftsarten auf.

Allerdings sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das Finanzamt hinsichtlich des Arbeitszimmers eine andere Auffassung vertreten und den Werbungskosten bzw. Betriebsausgabenabzug versagen könnte. Sollte das Finanzamt abweichen, so haben Sie die Möglichkeit des Einspruches. Dieser muss schriftlich binnen Monatsfrist erfolgen. Sollten sie dann weitere Fragen haben, so können Sie sich gerne wieder an unser Portal wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 01.08.2010

 
Vielen Dank für Ihre zügige Beantwortung!

Die Handhabung der Vermietungseinkünfte ist mir bekannt. Aufgrund der diesbezüglich ablehnenden Bewertung durch die FÄ halte ich es auch für unrealistisch, bei dem geringen Zeitaufwand für die Verwaltung eines vermieteten EFH anteilig die Kosten für ein Arbeitszimmer in Ansatz zu bringen.

Anders sehe ich die Lizenzeinkünfte: den Lizenzen liegt eine selbstständige Entwicklungstätigkeit zugrunde, die lt. Steuergesetzgebung eine Betriebsstätte beinhaltet. Diese Tätigkeit findet ausschließlich in einem Arbeitszimmer (=Betriebsstätte) statt, das sich in einem angemieteten möblierten Apartment befindet, für das eine jährliche All-inclusive Miete bezahlt wird. Eine Nebenkostenaufstellung in der üblichen Art ist also nicht möglich. Ersatzweise könnte der prozentuale Anteil des ArbZi zur Gesamtwohnfläche in Ansatz gebracht werden.
Frage: kann das FA - auch vor dem Hintergrund des aktuellen BVG-Beschlusses - diesen speziellen Betriebskostenabzug bereits versagen, weil die diesbzgl. Angaben praktisch nicht nachprüfbar oder nur erschwert bearbeitbar sind (Betriebstätte im aussereurop. Ausland, Mietzins in Landeswährung, keine ausgewiesenen Nebenkosten etc.)?
Würde Ihre Kanzlei ggf. eine weitere Beratung übernehmen?

Nochmals vielen Dank!

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 01.08.2010

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die Betriebsstätte ist in Deutschland und löst daher mit dem Betriebsstättengewinn eine beschränkte Steuerpflicht aus.

Hinsichtlich der Kosten für das Arbeitszimmer in Bezug auf die Lizenzgewährung vertrete ich die Auffassung, dass der Sachverhalt unter den Anwendungsbereich des jüngsten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09) fällt. Somit sollte ein Abzug grundsätzlich möglich sein. Eine sachgerechte, prozentuale Aufteilung ist meines Erachtens nach durchaus zulässig. Verfahrensrechtlich haben Sie - insbesondere vor dem Hintergrund des Auslandssachverhaltes - Mitwirkungspflichten. Stellen Sie daher bereits bei Abgabe der Steuererklärung die Unterlagen zusammen, z. B. Mietvertrag, Grundriss der Wohnung, Zahlungsbelege etc. Eine all-inclusive Miete allein schließt den Betriebsausgabenabzug nicht aus. Die Amtssprache ist deutsch, so dass ggf. eine Übersetzung mit eingereicht werden sollte. Je geringer der "Ermittlungsaufwand" seitens des Finanzamtes ist, desto größer stehen Ihre Chancen. Sie können in den Anlagen bereits auf den Beschluss verweisen.

Zusammenfassend und abschließend kann ich Ihnen empfehlen, Kosten für das Arbeitszimmer anzusetzen. Sollte das Finanzamt abweichen, so haben Sie die Möglichkeit, mit o. g. Begründung einen Einspruch einzulegen.

Bei weiterem Beratungsbedarf stehen wir Ihnen selbstverständlich über dieses Portal zur Verfügung.

Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

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