Verkauf nicht selbstgenutzte Immobilie innerhalb der 10 Jahresfrist
Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: abschreibungen, § 23, ermittlung, Spekulationsgewinn,
Eine kurze Frage - wenn man über den Verkauf nicht selbstgenutzten Immobilie innerhalb der 10 Jahresfrist nachdenkt - stellt sich die Frage was alles in den Spekulationsgewinn eingerechnet wird.
Veräußerungserlös
./. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
./. Anschaffungsnebenkosten, z. B. für Makler, Notar, Grunderwerbsteuer
+ ggf. Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen, Sonderabschreibungen bei Gebäuden
./. Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf
= Veräußerungsgewinn oder -verlust
Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen. Soweit bei der steuerlichen Einkunftsermittlung Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen als Werbungskosten abgesetzt wurden, müssen diese nun wieder hinzugerechnet, d. h. nachversteuert werden. Im Endergebnis werden so die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge gekürzt.
Heißt das das ALLE angesetzten Abschreibungen zum Spekulationsgewinn dazuzaählen oder nur die AFA ?
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Gem. § 23 Abs. 3 S. 4 EStG findet die "Nachversteuerung" nur dann statt, wenn das Objekt einer Einkunftserzielung diente. Dies ist bspw. bei einer Fremdvermietung der Fall. Liegt diese Voraussetzung vor, werden Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen hinzugerechnet. Dies umfasst alle Abschreibungen, also etwa auch Denkmalabschreibungen gem. § 7 i EStG etc. Zweck der Regelung ist es, eine steuerliche Doppelbegünstigung zu vermeiden. Denn die Abschreibungsbeträge wurden bereits einmal in den entsprechenden Jahren berücksichtigt. Daher werden alle Abschreibungen hinzugerechnet.
Ihr Frag-Steuertipps-Team