Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
9 Monaten
18 Tagen
Einsatz:50,00
Handwerkerrechnung
Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: Handwerkerleistungen, gemeinschft, Eigentümer, eigentümergemeinschaft, haushaltsnahe,
Wir sind eine Eigentümergemeinschaft, in deren
Besitz sich 8 zusammenhängende Garagen befin-
den. Es ist eine Dachsanierung nötig - Kosten ca. 11000 € -, die anteilmäßig getragen werden.
Eine Eigentümerin behauptet eine Rechtsauskunft zu haben, wonach nur eine gemeinsame Auftragserteilung bei dieser Form des Eigentums in Frage kommt.
Es wird ein Gemeinschaftskonto eingerichtet,
auf das wir unseren Anteil einzahlen und von dem nach Fertigstellung die Bezahlung in einer Summe erfolgt.
Jeder Eigentümer bekommt nach Fertigstellung eine den steuerlichen Erfordernissen entsprechende Rechnung.
Ist dieser Weg gangbar, um die Lohnkosten aus
meiner Rechnung steuerlich geltend zu machen,
oder welche Vorgehensweise ist empfehlenswert ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
der von Ihnen geschilderte Weg ist in diesem Fall durchaus gangbar und üblich. Die Regelungen zur steuerlichen Anerkennung von haushaltsnahen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen sind sehr detailliert. Bei Fehlern drohen Nachteile.
Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Februar 2010 führt zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt in Randziffer 23 aus:
„Wohnungseigentümergemeinschaften
(..) Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeits- und Fahrtkosten) und
der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.
Die Aufwendungen für Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen.
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Woh-nungseigentümers zu führen.“
Aus o. g. Verwaltungsauffassung geht hervor, dass eine gemeinsame Beauftragung möglich und sinnvoll ist. Sie sollten darauf achten, dass die Rechnung ordnungsgemäß ist und den Lohn-/Fahrtkostenanteil sep. ausweist. Einen Zahlungsnachweis können Sie anhand des Überweisungsbeleges führen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
02.08.2010
Die Antwort ist wahrscheinlich brauchbar.
Es geht doch darum, dass ein handwerkliche
Leistung gemeinsam von den Eigentürmern - ein Schriftstück, alle unterschreiben - in
Auftrag gegeben wird. Jeder bekommt eine steuerlich einwandfrei verwendbare
Rechnung über seinen Anteil.
Die Bezahlung erfolgt in einer Summe vom
Gemeinschaftskonto aus. Man sollte wohl auf dem Überweisungsträger alle Namen der
beteiligten Zahler angeben. Man könnte auch die von den Einzelnen auf das Gemein-
schaftskonto eingezahlten Beträge zurück-
überweisen und Jeder zahlt dann für sich.
Das werden wir noch regeln. Dann müsste es funktionieren.
Danke für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrter Fragesteller,
Bei weiteren Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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