Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
6 Monaten
5 Tagen
Einsatz:50,00
Entfernungspauschale
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Entfernungspauschale, abziehbar, kfz, Kosten, fahrten,
Habe den Bescheid bekommen und soll in einem Monat antworten und finde nichts in den Steuertips.
Fahre ein Geschäftsfahrzeug und habe seit 2006 EUR 80,-- pro Monat für die private Garage angesetzt und wurde genehmigt. Ebenfalls EUR 200,--/Jahr für pauschale Wagenwäsche. Dies wurde für 2009 nicht nehr akzeptiert , denn dies sei mit der Entfernungspauschale abgedeckt.
Ebenso hat meine Frau bei der Sozialstation wo sie arbeitet einen Stellplatz und zahlt monatlisch Miete.
Mit der gleichen wie oben aufgeführten Begründung wurde dies abgelehnt.
Ansonsten muss meine Frau mehrere 100m zu Fuß in die Sozialstation laufen und das mit der weißen Kleidung einer Krankenschweste da es keine Umkleidemöglichkeit gibt.
Falls der Gutscheinwert aussreichend erbitte ich eine Antwort was ist überhaupt in der Entfernungspauschale entahlten.
Besten Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten , die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z.B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (siehe Bundestags-Drucksache 16/12099, S. 6). Hinweis 9.10 (Unfallschäden) LStH 2009 ist deshalb nicht mehr zu beachten.
Sollten Sie auf der Fahrt zu Ihrer Arbeitsstätte zu schnell gefahren sein und daher ein Verwarnungsgeld zu zahlen haben, können Sie dieses Verwarnungsgeld bereits wegen des Rechtsgedankens des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG "Bußgelder sind nichtabziehbar" nicht als Werbungskosten ansetzen. Auch die Erstattung durch Ihren Arbeitgeber als steuerfreier Auslagenersatz ist nicht möglich.
Aus o. g. Gründen sind Kosten für die Wagenwäsche sowie Kosten des Stellplatzes nicht abzugsfähig, sondern mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
03.08.2010
Und die private Garage für das Geschäftsfahrzeug?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
o. g. Ausführungen beziehen sich auch auf Stellplätze, private Garagen etc.
Eine Abzugsfähigkeit über die Entfernungspauschale hinaus kommt in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise nicht in Betracht.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bewertung
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ihrer Veröffentlichung