Garagen auf bisherigem Stellplatz errichtet; Werbungskosten?
Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Abschreibung, Garage, Aktivierung, nachträgliche Anschaffungskosten,
Sehr geehrte Damen und Herren!
In 2009 habe ich auf zwei bisherigen Stellplätzen jeweils eine Garage errichtet. Dies geschah auf ausdrücklichen Wunsch der Wohnungsmieter (öffentlich Bedienstete) und des ihrer Dienststelle zugeordneten Wohnungsamtes. Mietobjekt sind zwei Doppelhaushälften in einer kleineren Wohnanlage, die ausschließlich an öffentliche Bedienstete der gleichen Behörde vermietet ist.
Handelt es sich bei den AHK um Werbungskosten oder muss aktiviert werden?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung einer Garage bei einem nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude erhöhen die ursprünglichen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind im Wege der Gebäudeabschreibung berücksichtigungsfähig (BFH-Urteil vom 28.6.1983, VIII
R 179/79, BStBl. 1984 II S. 196; FG Baden-Württemberg vom 21.9.1995, 14
K 132/93, EFG 1996 S. 134).
Sie müssen die Garagen daher aktivieren. Die Anschaffungs-/Herstellungkosten erhöhen die Abschreibungshöhe des Gebäudes.
Ihr Frag-Steuertipps-Team