Neue Aufteilung der Zinsbelastung
Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Zinsen, Vermietung, Tilgung, Aufteilung,
Meine Tochter, mein Sohn und ich besitzen bebaute Grundstücke, für die die Darlehenszinsen steuerlich jeweils dem Objekt zugeschrieben wurden, für das der Kredit beim Kauf, Anbau und Modernisierung aufgenommen wurde. Als Tilgung sind jeweils weit über 1% hinaus gehende Beträge gezahlt worden, insgesamt mehrere 100 TEUR. Als Vater möchte ich die Darlehen jetzt den Wohnung zuteilen, die die Kinder nach meinem Tode nicht selbst benutzen werden. Wegen der hohen bisherigen Tilgungsleistungen meine ich über die Zuteilung der Zinsen auf die einzelnen Objekte selbst entscheiden zu können. Ich bitte um Auskunft mit Hinweis auf die in Frage kommenden Vorschriften.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
eine "willkürliche" Aufteilung der Zinsbelastung ist grundsätzlich nicht möglich. Darlehenszinsen sind dann abzugsfähig, wenn diese Werbungskosten darstellen. Werbungskosten sind gem. § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z. B. Vermietungseinkünfte. Die Kosten müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehen.
Die Darlehen selber sowie die Tilgung werden steuerlich neutral behandelt. Lediglich Zinsen sind abzugsfähig. Daher ist in diesem Fall die Tilgung dem jeweiligen Darlehen und damit letztlich dem jeweiligen Grundstück bzw. Gebäude zuzuordnen.
Die Aufteilung erfolgt in Ihrem Fall weiterhin wie bisher. Da die steuerliche Würdigung bereits in den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre getroffen wurde, ist insoweit keine Änderung mehr möglich.
Die Begründung ergibt sich letztlich aus dem Werbungskostenbegriff.
Ihr Frag-Steuertipps-Team