Auszahlung betriebliche Direktversicherung, Altzusage
Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Altvertrag, Einmalauszahlung, Direktversicherung, steuerfrei,
Ich, Jahrgang 1941, habe im Jahr 1997 meinen Arbeitgeber veranlasst für mich eine pauschalbesteuerte Direktversicherung abzuschließen. Die Laufzeit endete im Jan. 2010, war also länger als 12 Jahre. Die Beiträge und die pauschale Steuer wurden 1x im Jahr von meinem Gehalt einbehalten.
Im Jan. 2010 wurde mir das Kapital samt Zinsen und Gewinnanteilen über 35.200 € in einer Einmalzahlung überwiesen. Die Versicherung erklärt mir, es handelt sich um "erstmalige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, 2 oder 4 Alternative 1 EStG".
Sie schreiben in Steuertipps für Angestellte, Ausgabe Juli 2007 auf Seite 37 (15), dass für Altverträge die gesamte erhaltene Kapitalzahlung steuerfrei sei, wenn die Versicherung die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt, was in meinem Fall zutreffen müsste.
Wo muss ich diesen Betrag in der Einkommenseuererklärung anführen, damit er zu keiner Besteuerung führt?
Ich sehe Ihrer Antwort mit großem Interesse entgegen und bedanke mich für Ihre Mühe im Voraus.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Direktversicherungsbeiträge für die sog. Altverträge vor 2005 waren nicht in die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Es liegt eine individuelle Altersversorgung vor, die zu einer Kapitalauszahlung führt. Sie haben von der Möglichkeit der vorgelagerten Besteuerung mit dem Pauschalsteuersatz von 20 v. H. Gebrauch gemacht. Aufgrund der vorgelagerten Besteuerung ist die Einmalzahlung steuerfrei, da es ansonsten zu einer Doppelbesteuerung käme. Nach den vorliegenden Informationen erhalten Sie zukünftig keine weiteren Zahlungen aus der Direktversicherung.
Sie haben sich das Geld als einmalige Kapitalleistung auszahlen lassen, daher müssen Sie keinen Obulus an den Fiskus leisten. Wird das Geld als Rente ausgezahlt, müssen Sparer nur einen kleinen Teil der Monatsrente, den so genannten Ertragsanteil, versteuern. Dieser Fall liegt aufgrund der vorliegenden Informationen nicht vor.
Daher sind diesbezüglich keine Einträge in die Steuererklärung zu machen. Sollte es zu Rückfragen seitens des Finanzamtes kommen, können Sie die entsprechenden Bescheinigungen einreichen, um die Steuerfreiheit zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team