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Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 5 Monaten 24 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Kauf und Abgabe von GmbH-Anteilen

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: wesentliche Beteiligung, Anteil, Veräußerung, GmbH,

Ich habe am 30.12.2008 51 % der Gesellschafteranteile einer GmbH gekauft (Kaufpreis: 23.000 €). Im September 2009 habe ich die GmbH an einen Dritten aus gesundheitlichen Gründen übergeben. Im Notarvertrag ist eine Abtretung in voller Höhe der Stammeinlagen 50.000 DM angeben. Beim Notarvertrag handelt es sich um einen Übertragungsvertrag.
Wie und wo muss ich nun diese Sache in der Einkommensteuererklärung angeben? 1 x den Kauf der Anteile sowie 2. Die Übertragung an einen Dritten

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 16.08.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

die Prüfung erfolgte aufgrund der Annahme, dass die Beteiligung im Privatvermögen gehalten und die Beteiligung entgeltlich übertragen wird. Das Halten und Verkaufen der Beteiligung in einem (notwendigen) Betriebsvermögen wird grundsätzlich abweichend geprüft.

Die Anschaffung der Anteile im Dezember 2008 ist zunächst als steuerlich neutrale Vermögensumschichtung des Privatvermögens zu qualifizieren. Die Anschaffungskosten betrugen 23.000 Euro. Zahlungen der GmbH an Sie als Gesellschafter, z. B. in Form von Dividenden oder Darlehenszinsen, werden entsprechend separat versteuert

Der Verkauf der Anteile wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet, da die Voraussetzungen des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind. Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 v. H. an der Gesellschaft beteiligt und veräußerten alle Anteile. Der Gewinn ist gem. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten, z. B. Notar- und Rechtsberatungskosten, die Anschaffungskosten übersteigt. Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG). Übersteigt der Gewinn 36.100 Euro, so kürzt sich der Freibetrag entsprechend.

Bitte ermitteln Sie den Gewinn als Differenz zwischen Erlös, Veräußerung- und Anschaffungskosten. Anschließend subtrahieren Sie – sofern der Gewinn weniger als 36.100 Euro beträgt – den Freibetrag in Höhe von 9.060 Euro. Der so ermittelte steuerpflichtige Anteil wird in Anlage G, Zeile 40, eingetragen. Gem. 3 Nr. 40 c EStG ist der Gewinn lediglich zu 60 v. H. steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens erfolgt im Rahmen der Veranlagung von Amts wegen. Bitte prüfen Sie daher den Bescheid entsprechend.

Ein Veräußerungsverlust wird grundsätzlich ebenfalls anerkannt und mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet, sofern das Verlustabzugsverbot des § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht greift. Aufgrund der vorliegenden Informationen liegen keine Anhaltspunkte für das Verlustabzugsverbot des § 17 Abs. 2 S. 6 EStG vor. Für die Ermittlung eines etwaigen Verlustes geltend ebenfalls o. g. Ausführungen. Der Verlust wird in Anlage G, Zeile 41, eingetragen.

Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Rückfragen seitens des Finanzamtes bietet sich die Möglichkeit, eine erläuternde Anlage zur Anlage G der Steuererklärung 2009 anzufertigen. Legen Sie die Berechnung dar und reichen diese Anlage entsprechend mit den Belegen ein.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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