Anrechnung von schweizer Quellensteuer auf deutsche Steuerschuld
Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Quellensteuer, Grenzgänger, SUVA, Unfallversicherung, DBA Schweiz,
Ich bin als Grenzgänger in Deutschland wohnhaft (und steuerpflichtig) und pendle täglich zur Arbeit in die Schweiz. Mein Schweizer Arbeitgeber führt vom Gehalt 4,5% als Quellensteuer gemäß DBA ab.
Allerdings bemisst sich diese Summe nicht vom Bruttolohn (der auf dem Lohnausweis ausgewiesen wird), sondern als Basis werden noch die Beiträge für eine Nichtberufsunfallversicherung hinzuaddiert(jährl. ca. 720 CHF), die vom Arbeitgeber alleine getragen werden. Somit ergibt sich bezogen auf den ausgewiesenen Bruttolohn eine etwas höhere prozentuale Belastung. Das deutsche Finanzamt erkennt nun jedoch nicht die tatsächlich in der Schweiz gezahlten Beträge an, sondern lediglich 4,5% vom ausgewiesenen Bruttolohn. Ich möchte wissen ob dies korrekt ist und ob in diesem Fall auch die Arbeitgeberbeiträge zur Nichtberufsunfallversicherung zum steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen sind.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Jeder Arbeitnehmer ist obligatorisch unfallversicherert. Die Unfallversicherung leistet bei Berufsunfällen und -krankheiten. Versicherungsträger ist i.d.R. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Beiträge für die Berufsunfälle übernimmt der Arbeitgeber. Nicht-Berufsunfälle (NBUV) werden i.d.R. mitversichert, diese Beiträge werden allerdings von Ihrem Gehalt abgezogen.
Im Gegensatz zur Unfallversicherung nach deutschem Recht gewährleistet die Unfallversicherung in der Schweiz zum Teil einen Versicherungsschutz für private Unfälle.
Bei der Berechnung Ihrer Steuerschuld in Deutschland wird dieser Teil Ihres Bruttoverdienstes nicht als Besteuerungsgrundlage herangezogen sondern Ihr "normaler Bruttoverdienst". Ggf. wird der "schweizerische Bruttolohn" zur Berechnung Ihres individuellen Steuersatzes nach dt. Recht herangezogen, dieser wird dann auf Ihren "normalen Bruttolohn" angewandt (Progressionsvorbehalt).
Als Konsequenz ist der Anteil der geleisteten Quellensteuer an der Unfallversicherung zwar nicht anrechenbar, jedoch unterliegt der zusätzliche Bruttolohn in Deutschland auch nur dem Progressionsvorbehalt. Es kommt daher nicht zu einer Doppelbesteuerung i.e.S.. Die Vorgehensweise erscheint daher rechtskonform.
Rechtsquelle:
Artikel 24
(1) Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die
Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden
aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden
Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:
d) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 15,
soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in
der Schweiz ausgeübt. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch
diese Einkünfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die
Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind,
einbeziehen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team