Kleinunternehmer für minderjährigen Schüler
Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: steuerliche meldung, ustid, Unternehmer, Umsatzsteuer,
Sehr geehrte Damen und Herren
mein 16jähriger Sohn hat ein Gewerbe als "Service für Veranstaltungen" wie Verkauf von Speisen und Getränken etc. angemeldet. Gründe dafür waren die Möglichkeit für einen Ferienjob und weiterhin die außer Kraft Setzung des Jugendarbeitschutzgesetzes (wegen 22 Uhr-Regelung.)
Nun wurden wir zur Abgabe des UVClearingschein vom Finanzamt aufgefordert. Bei telefonischen Kontakt mit dem Finanzbeamten wollte ich noch folgende Punkte klären:
1) Kleinunternehmer im Nebenerwerb mit Ausweisung der MwSt.
2) Beantragung der Umsatz-Ident Nr. für Arbeiten im benachbarten Österreich.
3) Geschätzte Einkünfte pro Jahr: 1500 Euro
4) Geschätzte Ausgaben pro Jahr: 200 Euro
Der Finanzbeamte sagte mir jedoch, dass wir das Gewerbe wieder abmelden sollen, da gerade im Verkaufsbereich von Veranstaltungen die Scheinunternehmen üblich sind und solche Gewerbe als "Betrug" einzustufen sind.
Bitte um Beantwortung:
1) Stimmt die Aussage des Finanzbeamten bzgl. der Scheinunternehmen?
2) Wo liegen Probleme im Catering bei Veranstaltungen?
3) Ist es hinsichtlich "Scheinfirma" ein Problem, wenn man nur für eine Cateringfirma arbeitet? Soll man besser für mehrere Firmen arbeiten?
4) Ist das Problem vielleicht die beantragte Umsatz-Identnr.?
Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
A: Gewerbliche Tätigkeit Ihres Sohnes
Da Ihr Sohn noch nicht volljährig ist, aber das siebente Lebensjahr vollendet hat, gilt er gem. § 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als beschränkt geschäftsfähig. Folge ist, dass grundsätzlich in diesen Fällen das Vormundschaftsgericht die Selbständigkeit genehmigen muss (§ 112 BGB). Ihren Ausführungen zufolge scheint es sich lediglich um einen Neben- bzw. Ferienjob zu handeln. Daher gehe ich davon aus, dass eine Gewerbeanmeldung in diesem Fall zulässig ist. Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob durch eine Gewerbeanmeldung das Jugendarbeitschutzgesetz umgangen werden kann. Hier sollten Sie sich dann ggf. an einen entsprechenden Rechtsanwalt wenden. Eine verbindliche Auskunft diesbezüglich können wir Ihnen im Rahmen dieses Portals nicht erteilen.
B: Steuerliche Folgen / Scheinselbständigkeit
Das Umsatzsteuerrecht definiert einen allgemeinen Unternehmerbegriff. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Unternehmer, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei gewerbliche Tätigkeit jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Dieser weit gefasste Unternehmerbegriff stellt nicht auf eine bestimmte Form ab. Ungeachtet des Zivilrechts können auch Minderjährige umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Insoweit ist das Alter hier nicht problematisch.
Hinsichtlich der Voraussetzung „Selbständigkeit“ bedarf es einer näheren Prüfung. Nicht auf das Auftreten nach außen, sondern auf das Innenverhältnis mit dem Auftraggeber ist abzustellen. Das Gesetz selbst bestimmt in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG den Begriff „selbständig“ nur negativ: unselbständig tätig sind Personen, die in einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
Für die Selbständigkeit spricht, dass jemand Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Initiative übernimmt. Im Einzelnen ist auf folgende Merkmale abzustellen: Kostenrisiko, eigene Verantwortung, Entgelt erfolgsorientiert, freie Bestimmung von Ort, Zeit und Art der Tätigkeit, keiner Aufsicht und keinen Weisungen unterworfen.
Meines Erachtens nach könnten die Voraussetzungen der Selbständigkeit bei Ihrem Sohn möglicherweise nicht vorliegen. In Anbetracht der geringen Einnahmen ist davon auszugehen, dass er eine Aushilfstätigkeit o. ä. nachgeht. Auch ist davon auszugehen, dass er weisungsgebunden ist, d. h. der Auftraggeber über Arbeitszeit, -ort etc. entscheidet. Auch geht Ihr Sohn weder ein (Haftungs-)Risiko ein noch steht er dem Auftraggeber gegenüber in einer erweiterten Regresspflicht. Die Folge hieraus ist, dass Ihr Sohn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein (umsatzsteuerlicher) Unternehmer ist und eine sog. „Scheinselbständigkeit“ vorliegen könnte. Scheinselbständigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass zwar eine Gewerbeanmeldung vorliegt, die faktischen Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt ist die Beurteilung eine Einzelfallbetrachtung. Sollte Ihr Sohn etwa für mehrere Auftraggeber tätig sein oder bestimmte weitere Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit sprechen, so könnte die Beurteilung anders ausfallen.
Die Frage der Selbständigkeit Ihres Sohnes ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Daher lässt sich als Zwischenfazit aufgrund der vorliegenden Informationen festhalten, dass die Ausführungen des Finanzbeamten grundsätzlich zutreffend sind. Bitte beachten Sie, dass eine Scheinselbständigkeit Nachteile hinsichtlich der Lohnsteuer, Sozialversicherung etc. bergen kann.
Umsatzsteuerliche Folgen beim Vorliegen der Unternehmereigenschaft
Bitte prüfen Sie erneut sorgfältig anhand o. g. Kriterien, ob Ihr Sohn die Unternehmereigenschaften erfüllt. Sollten Sie zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen vorliegen, so ist Ihr Sohn (umsatzsteuerlicher) Unternehmer. In diesem Fall füllen sie bitte den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Teilen Sie dem Finanzamt den geschätzten Gesamtumsatz mit und beantragen die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 Abs. 1 UStG. Folge ist, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird und als Einnahme gilt. Die Vorsteuer, d. h. die Ihrem Sohn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, darf nicht abgezogen werden, sondern mindern den Gewinn. Beantragen Sie ferner die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelt und fordern eine USt-ID an. Die USt-ID ist verpflichtend anzufordern, da laut Sachverhalt Umsätze in Österreich getätigt werden sollen. Das Finanzamt wird Ihnen dann eine Steuernummer sowie USt-ID zuteilen. Klarstellend sei erwähnt, dass die USt-ID letztlich nur ein Teil des Umsatzsteuerverfahrens ist. In der Beantragung selber liegen noch keine Anhaltspunkte für eine sog. Scheinselbständigkeit vor.
Ihr Sohn ist ferner verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; Name und Anschrift des Leistungsempfängers; Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum der Rechnung, Fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Zeitpunkt der Leistung. Darüber hinaus muss ein Hinweis erfolgen, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) vorliegen. Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis darf nicht erfolgen. Wird die Umsatzsteuer dennoch ausgewiesen, so haftet Ihr Sohn gem. § 14c UStG für die ausgewiesene Umsatzsteuer.
Zusammenfassend und abschließend lässt sich sagen, dass die Ausführungen des Finanzbeamten grundsätzlich zutreffend sind. Sofern Ihr Sohn dennoch eine Selbständigkeit anstrebt, entstehen – unabhängig von der Höhe der Umsätze – relativ viele Pflichten, z. B. Erstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung, ggf. Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung etc. Darüber hinaus kann eine Scheinselbständigkeit weiter Nachteile, z. B. hinsichtlich der Sozialversicherung, bringen. Meines Erachtens nach ist für eine derartige Tätigkeit – insbesondere vor dem Hintergrund der Motive – eine Selbständigkeit nur bedingt empfehlenswert. Möglicherweise hat Ihr Sohn Alternativen, z. B. durch eine (Teilzeit-)Anstellung, EUR 400,00-Minijob o. ä.
Ihr Frag-Steuertipps-Team