Regelmäßige Unterstützung von Kindern, Absetzbarkeit Aussergewöhnliche Belastung
Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: außergewöhnliche, Unterhalt, belastung, Tochter,
Wir unterstützen monatlich mit einem Geldbetrag die Familie unserer Tochter, die verheiratet ist und mit ihrem Ehemann einen eigenen Haushalt hat. Sie ist als Beamtin ohne Bezüge beurlaubt wegen einer erlittenen Depression.
Ist diese Leistung bei uns als Aussergewöhnliche Belastung absetzbar, oder wird auf die Vermögensverhältnisse der eigenen Familie abgestellt?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wir benötigen noch folgende Informationen:
- Alter der Tochter
- Ist der Ehemann berufstätig?
- Hat Ihre Tochter eigene Kinder?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Gem. § 1608 BGB hat der Ehegatte eine sog. vorrangige Unterhaltsverpflichtung. Dies bedeutet, dass zunächst die Einkünfte des Ehemannes zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche, finanzielle Problematik bei den Eheleuten vor, z. B. bedingt durch Arbeitslosigkeit, hohe Krankheitskosten etc.
Das Steuerrecht schließt sich an dieser Stelle bedauerlicherweise dem Zivilrecht an und sieht in § 12 EStG ein grundsätzliches Abzugsverbot für derartige Zuwendungen vor.
Allerdings sprechen meines Erachtens nach Argumente für eine Berücksichtung im Rahmen des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung) unter der Annahme, dass eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen gegeben ist. Sittliche Gründe sind dann gegeben, wenn nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen eine Verpflichtung zur Übernahme der Aufwendungen bejaht werden muss (BFH v. 7.12.1962, VI 115/62 U, BStBl III 1963, 135.). Dabei muss die sittliche Verpflichtung des Einzelnen von seiner Umgebung als so schwerwiegend angesehen werden, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Verletzung als moralisch anstößig empfunden wird (Kanzler, in H/H/R, § 33 Rz. 190). Zwar begründen menschlich verständliches Verhalten oder die allgemeine Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, deshalb noch nicht die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen. Allerdings wird möglicherweise hier in diesem Fall ein gewisser Argumentationsspielraum seitens des Finanzamtes zugelassen – das Recht zu den außergewöhnlichen Belastungen ist schließlich stets eine Einzelfallbetrachtung.
Im Rahmen dieser Erstberatung kann ich Ihnen daher folgendes empfehlen: setzen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Zahlungen an die Tochter als außergewöhnliche Belastungen an und begründen ausführlich Ihre Rechtsauffassung diesbezüglich. O. g. Ausführungen können ein Anhaltspunkt für Ihre Argumentation sein. Es bietet sich eine separate Anlage an, die Sie mit der Steuererklärung einreichen.
Bereits jetzt sei darauf hingewiesen, dass das Finanzamt abweichen könnte und die Zahlungen nicht anerkennt. Sie haben dann die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen und ggf. anschließend das Klageverfahren zu bestreiten. Dies sollten Sie dann allerdings unter Einschätzung der Erfolgsaussichten sorgfältig abwägen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team