Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag für freiwillig gesetzlich versicherte Ehefrau.
Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Krankenversicherung, Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG, Vorsorgeaufwendungen, Ehefrau,
Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG, ges Krankenversicherung, sonstige Vorsorgeaufwendungen, eigene Beitragsleistung des Ehepartners.
In meinem Steuerbescheid wurde bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen für meine freiwillig gesetzlich versicherte, nicht berufstätige Ehefrau nur der Höchstbetrag von € 1500 angesetzt.
Ich bin privat versichert und mein Kind und meine Frau sind jeder für sich bei einer gesetzlichen Kasse (DAK/SBK)versichert.
Wird Ihr mein Arbeitgeberanteil zugerechnet? Der AG-Anteil wird ja praktisch schon von meinem Beitrag und den Beträgen meines Kindes "verbraucht".
Müsste dann nicht ihr Beitrag als vollständig selbst bezahlt angenommen und damit der Höchstbetrag von € 2400 angesetzt werden?
Lohnt sich in dieser Hinsicht ein Einspruch gegen den Bescheid?
Es gab schon 2 Fragen in dieser Richtung, die jedoch so wie ich es verstanden habe unterschiedlich beantwortet wurden!
PS:
Was ich auch noch seltsam finde, ist dass ich mein Kind nicht bei meiner Frau mitversichern kann, immerhin zahlt sie mit dem halben Satz mehr als manche Großfamilie in die gesetzliche ein.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Anhand Ihrer Angaben entnehmen ich, dass Sie Arbeitnehmer sind und daher ihr Arbeitgeber einen Teil Ihres Versicherungsbeitrages trägt.
Im Rahmen der für 2009 geltenden Berechnungsmethode können Angestellte ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro ansetzen. Deren Ehepartner bekommen den "großen" Höchstbetrag von 2.400 Euro nur, wenn sie zum Beispiel als Selbstständige die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung ganz alleine tragen müssen. Fraglich ist, welcher Höchstbetrag - wie in Ihrem Fall - für nicht berufstätige Ehepartner privat krankenversicherter Angestellter gilt.
Die Finanzämter gewähren hier meist nur den kleinen Höchstbetrag für den Ehepartner. Diese Auffassung wird leider von den Finanzgerichten gestützt.
Begründung der Finanzrichter: Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V zur privaten Krankenversicherung ist ein Gesamtbeitrag. Deshalb sei er dem Grunde nach auch eine Leistung für die Krankenversicherung des nicht berufstätigen Ehepartners, der wegen seines geringen Gesamteinkommens im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert wäre.
Dabei spiele es keine Rolle,
dass der Zuschuss nur an den angestellten Ehepartner ausgezahlt wird,
ob der Ehepartner mitversichert ist oder einen eigenen Krankenversicherungsvertrag hat,
ob sich der Zuschuss im Einzelfall tatsächlich zugunsten des Ehepartners ausgewirkt hat.
Deshalb sei es rechtmäßig, dass - wie bei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversicherten Ehepartnern - nur der kleine Höchstbetrag für beide Ehepartner gewährt werde (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.10.2008, 4 K 996/08, EFG 2009 S. 22).
Die Sachlage wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn Sie als Selbständiger Ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig alleine, d.h. ohne Arbeitgeberzuschuss getragen hätten. Dann hätte Ihrer nicht berufstätigen Ehefrau der höhere Versorgungsbetrag von 2.400 Euro zugestanden.
Aufgrund der vorliegenden Sachlage kann ich einen Einspruch nicht empfehlen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Partals keine verbindlichen Auskünfte auf Fragen geben dürfen, die nicht in den Bereich "Steuern" fallen.
Kinder sind m.E. für Belange der Krankenversicherung immer bei dem Ehepartner mitzuversichern, der das höhere Einkommen erwirtschaftet. Ggf. sollten Sie überlegen, ob Ihre Frau mit in die private Krankenversicherung aufgenommen werden kann [falls es bei Ihrer Ehefrau aufgrund von Vorerkrankungen zu einem Ausschluss aus der privaten Krankenversicherung (PKV) kam, könnten Sie dennoch nachfragen, ob ggf. eine Aufnahme im "Basistarif" der PKV - welcher vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist - möglich ist]
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Wenn also der Arbeitgeberzuschuß für die Versicherung meiner Frau mit angerechtnet wird, ist es dann möglich die Beiträge für mein Kind noch in anderer Form in der Steuererklärung anzugeben?
Das sind immerhin auch ca. 12*140 Eur.
Eine Mitversicherung in meiner privaten KV
geht ja nicht, das wäre auch ein getrennter Vertrag.
Leider können Kosten für die Krankenversicherung der Kinder nur im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, dort wirken sie sich jedoch (meist) nicht aus, da - wie bei Ihnen - die Höchstgrenze bereits ausgeschöpft ist.
Ab 2010 - für 2010 und folgende Veranlagungszeiträume - können dann die tatsächlich geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe einer Basisversorgung als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Für Sie heisst dies: Krankenversicherungsbeiträge des Kindes und Ihrer Frau werden dann "voll" in Höhe der Basisversicherung angerechnet und laufen nicht mehr aufgrund von Höchsbeiträgen ins "Leere". Privat versicherte können ihre geleisteten Beiträge auch voll - aber nur in Höhe des vergleichbaren "Basis-Tarifs" in der gesetzlichen Krankenversicherung - ansetzen. Ihre steuerliche Situation wird sich also ab 2010 bzgl. der Ansetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge verbessern, für 2009 sehe ich aber leider keine Möglichkeit die Beiträge für Ihr Kind anderweitig geltend zu machen.