Frage gestellt vor
1 Jahren
5 Monaten
7 Tagen
Einsatz:50,00
außergewöhnliche Belastungen
Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: außergewöhnliche, haushaltsnahe Dienstleistungen, belastung, Behindertenpauschbetrag,
wo bringe ich folgende Ausgaben unter und bis zu welcher Höhe kann ich sie absetzen?
Für Ehefrau
1.) Heimkosten für meine Frau. (Pflegestufe 1 bewilligt)
Für Ehemann (selbst)
2.) Kosten für eine ausländische Betreuungskraft für häusliche Pflege (Pflegestufe 1 bewilligt)
3.) Schwerbehinderung 100%
Für Ehepaar
4.) außergewöhnliche Belastungen (Hörgeräte, Rolllator, Brillen, sonstige med. Geräte)
5.) Handwerkerleistungen
Die zumutbare Eigenbelastung laut Steuerbescheid 2009 beträgt 2.500 €
Wir werden zusammenveranlagt.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu 1: Heimkosten für die Ehefrau
Sie können gem. § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) einen Behindertenpauschbetrag beantragen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Bei einem Grad der Behinderung in Höhe von 100% beträgt der steuerfreie Pauschbetrag EUR 1.420,00.
Für die Beantragung des Behindertenpauschbetrages füllen Sie bitte Zeile 63 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung aus (Zeile „Ehefrau“). Bitte reichen Sie bei Abgabe der Steuererklärung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ein.
Zu 2 und 3: Schwerbehinderung Ehemann / Haushaltshilfe
Auch Sie als Ehemann können einen Schwerbehindertenpauschbetrag beantragen. Füllen Sie daher Zeile 61 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung aus (Zeile „Ehemann“). Im übrigen gelten o. g. Ausführungen.
Die Kosten für eine Haushaltshilfe im eigenen Haushalt sind unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig. Füllen Sie daher Zeile 77 der Einkommensteuererklärung aus. Als Aufwendungen kommen nur Ihre tatsächlichen Kosten zum Ansatz, d. h. Erstattungen werden abgezogen.
Zu 4:
Andere außergewöhnliche Belastungen werden im Mantelbogen, Zeile 68, eingetragen. Es empfiehlt sich eine Anlage mit der entsprechenden Einzelaufstellung zu erstellen. Sie können andere außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich neben den o. g. Pauschbeträgen geltend machen. Nachrichtlich sei erwähnt, dass beispielsweise Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls abzugsfähig sind. Diese könnten Sie typisiert mit EUR 0,30 pro Kilometer ansetzen (Hin- und Rückweg). In diesem Punkt könnte allerdings das Finanzamt abweichen.
Zu 5 Handwerkerleistungen:
Die Lohnkosten und Fahrtkosten von Handwerkerleistungen sind zu 20%, maximal EUR 1.200,00 abzugsfähig. Bitte tragen Sie daher den Wert in den Mantelbogen, Zeile 78. Reichen Sie dann die Rechnung sowie den Zahlungsnachweis ein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
29.08.2010
Ist die Zuordnung der Heimkosten für meine Frau und meine Kosten für die häusliche 24-h-Betreuung zu den außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich? Können beide Eheleute jeweils diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen schreiben?
Gibt es ein Limit oder Einschränkungen?
Es würde sich um ungefähre Kosten von 2 x 17.000 € handeln.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
"der Steuerpflichtige kann Aufwendungen, die von §33b erfasst werden, einzeln nachweisen und, anstatt die Pauschalierung zu wählen, nach § 33 geltend machen (Wahlrecht)" vgl. Ludwig Schmidt, ESt Kommentar, 28. Auflage, zu § 33 EStG, Rz. 4.
Mit anderen Worten haben Sie - bei derartig hohen Beträgen - die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Damit entfällt allerdings der Behindertenpauschbetrag.
Mit freundlichen Grüßen
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung