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Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 5 Monaten 7 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

außergewöhnliche Belastungen

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: außergewöhnliche, haushaltsnahe Dienstleistungen, belastung, Behindertenpauschbetrag,

wo bringe ich folgende Ausgaben unter und bis zu welcher Höhe kann ich sie absetzen?

Für Ehefrau
1.) Heimkosten für meine Frau. (Pflegestufe 1 bewilligt)

Für Ehemann (selbst)
2.) Kosten für eine ausländische Betreuungskraft für häusliche Pflege (Pflegestufe 1 bewilligt)
3.) Schwerbehinderung 100%

Für Ehepaar
4.) außergewöhnliche Belastungen (Hörgeräte, Rolllator, Brillen, sonstige med. Geräte)

5.) Handwerkerleistungen

Die zumutbare Eigenbelastung laut Steuerbescheid 2009 beträgt 2.500 €
Wir werden zusammenveranlagt.

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 29.08.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu 1: Heimkosten für die Ehefrau

Sie können gem. § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) einen Behindertenpauschbetrag beantragen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Bei einem Grad der Behinderung in Höhe von 100% beträgt der steuerfreie Pauschbetrag EUR 1.420,00.

Für die Beantragung des Behindertenpauschbetrages füllen Sie bitte Zeile 63 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung aus (Zeile „Ehefrau“). Bitte reichen Sie bei Abgabe der Steuererklärung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ein.


Zu 2 und 3: Schwerbehinderung Ehemann / Haushaltshilfe

Auch Sie als Ehemann können einen Schwerbehindertenpauschbetrag beantragen. Füllen Sie daher Zeile 61 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung aus (Zeile „Ehemann“). Im übrigen gelten o. g. Ausführungen.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe im eigenen Haushalt sind unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig. Füllen Sie daher Zeile 77 der Einkommensteuererklärung aus. Als Aufwendungen kommen nur Ihre tatsächlichen Kosten zum Ansatz, d. h. Erstattungen werden abgezogen.

Zu 4:

Andere außergewöhnliche Belastungen werden im Mantelbogen, Zeile 68, eingetragen. Es empfiehlt sich eine Anlage mit der entsprechenden Einzelaufstellung zu erstellen. Sie können andere außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich neben den o. g. Pauschbeträgen geltend machen. Nachrichtlich sei erwähnt, dass beispielsweise Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls abzugsfähig sind. Diese könnten Sie typisiert mit EUR 0,30 pro Kilometer ansetzen (Hin- und Rückweg). In diesem Punkt könnte allerdings das Finanzamt abweichen.

Zu 5 Handwerkerleistungen:

Die Lohnkosten und Fahrtkosten von Handwerkerleistungen sind zu 20%, maximal EUR 1.200,00 abzugsfähig. Bitte tragen Sie daher den Wert in den Mantelbogen, Zeile 78. Reichen Sie dann die Rechnung sowie den Zahlungsnachweis ein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 29.08.2010

 
Ist die Zuordnung der Heimkosten für meine Frau und meine Kosten für die häusliche 24-h-Betreuung zu den außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich? Können beide Eheleute jeweils diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen schreiben?
Gibt es ein Limit oder Einschränkungen?
Es würde sich um ungefähre Kosten von 2 x 17.000 € handeln.

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 29.08.2010

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

"der Steuerpflichtige kann Aufwendungen, die von §33b erfasst werden, einzeln nachweisen und, anstatt die Pauschalierung zu wählen, nach § 33 geltend machen (Wahlrecht)" vgl. Ludwig Schmidt, ESt Kommentar, 28. Auflage, zu § 33 EStG, Rz. 4.

Mit anderen Worten haben Sie - bei derartig hohen Beträgen - die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Damit entfällt allerdings der Behindertenpauschbetrag.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
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