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Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 5 Monaten 5 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Anerkennung von Werbungskosten

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: bverfg, Arbeitszimmer, häusliches, vorläufigkeitsvermerk,

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf die Erstellung der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009. Meine Ehefrau und ich sind zusammen veranlagt, ich erziele Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Beamter, während meine Frau nur Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die 2009 auf dem Dach unserers Einfamilienhauses errichtet wurde, zu verzeichnen hat. Bei meinen eigenen Werbungskosten hat das Finanzamt aufgrund meiner speziellen beruflichen Tätigkeit bisher als Fortbildung auch mein Fernstudium "Bachelor of Laws" bei der FernUniversität Hagen anerkannt.
Die PV-Anlage läuft unter eigener Steuernummer auf den Namen meiner Frau, die ihren Mädchennamen beibehalten hat. Wie unter Eheleuten aber üblich, habe ich bei der Vorbereitung und Planung der Photovoltaikanlage umfassend mitgearbeitet und dabei auf meinen Namen verschiedene rechtswissenschaftliche Fachliteratur erworben - u.a. zum Versicherungsrecht, zum Steuerrecht und zum BGB, da wir vor der Frage standen, ob wir eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb der PV-Anlage bilden sollten.
Meine Frage lautet nun, ob wir diese Rechnungen bezüglich der Rechtsliteratur, die auf meinen Namen lauten, als Betriebsausgaben bei der PV-Anlage, die beim Finanzamt auf den Namen meiner Frau gemeldet ist, ansetzen können (da ich ja mindestens zur Hälfte mitgearbeitet habe) oder ob diese dort verloren sind und ich sie zur Rettung besser als Werbungskosten bei meinem Fernstudium ansetzen soll/muss.
Bestünde bei Ablehnung durch das Finanzamt im Widerspruchsverfahren noch eine Möglichkeit, Werbungskosten dann anderen Einkunftsarten - sprich den Werbungskosten bei meinem Fernstudium - zuzuordnen ?
(Nicht betroffen von der Frage sind die Rechnungen, die wir zur Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt eingereicht haben - diese lauten auf den Namen meiner Ehefrau.)

Mit freundlichen Grüßen

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 04.09.2010

 
Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen dieser Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

die Frage, ob man Aufwand, der die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen ermöglicht, deshalb vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließen kann, weil ein Dritter den Aufwand
für den Steuerpflichtigen trägt, hat der große Senat des BFH grundlegend geklärt. Hiernach ist ein Drittaufwand grundsätzlich nicht abzugsfähig. In Ihrem Fall könnte dieser nicht abzugsfähige
Drittaufwand vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass das Finanzamt diesen Standpunkt vertreten und den Betriebsausgabenabzug versagen könnte. In einem Einspruchsverfahren ist der Bescheid noch
vollumfänglich änderbar. Daher hätten Sie hier grundsätzlich Spielraum. Allerdings sollten Sie bedenken, dass auch eine sog. Verböserung im Sinne des § 367 der Abgabenordnung, demnach eine
Abweichung zu Ihren Lasten, folgen könnte.

Daher empfehle ich folgende pragmatische Lösung: Setzen Sie die Kosten in diesem Fall in Ihrer Steuererklärung an. Dies ist auch in Anbetracht Ihres speziellen Fernstudiums legitim. Dies verhindert
Anhörungen des Finanzamtes sowie ggf. ein nachteiliges Einspruchsverfahrens.
Den steuerlichen "Nachteil", den Ihre Frau erleidet, können Sie leicht berechnen: Steuersatz x Kosten für die Literatur.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr frag-steuertipps.de Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 16.09.2010

 
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort. Als Nachfrage hätte ich noch folgendes Problem: Falls das Finanzamt alle meine angegebenen Werbungskosten akzeptiert, wäre u.U. der von mir angesetzte Prozentsatz bei der Sonderabschreibung mit 20 zu hoch gewesen; wäre dieser Satz noch auf 15% oder 10% korrigierbar, solange der Steuerbescheid noch keine Rechtskraft erlangt hat ?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Wresky

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 16.09.2010

 
Sehr geehrter Herr Wresky,

der Bescheid ist grundsätzlich noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist vollumfänglich änderbar, sofern er gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wurde.

Sofern kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht, hat das Finanzamt ggf. die Möglichkeit, eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO durchzuführen. Dies ist allerdings im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich hat das Finanzamt in derartigen Fällen noch Möglichkeiten, den Bescheid zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 
 

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