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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 5 Monaten 7 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

häusliches Arbeitszimmer für selbständigen Veranstaltungstechniker

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Arbeitszimmer, Gewerbebetrieb, häuslich, Betriebsausgaben,

Mein Sohn ist selbständiger Veranstaltungstechniker. Er hat keine eigene Betriebsstätte, sondern errichtet für div. Auftraggeber Veranstaltungseinrichtungen (Bühnen, Beleuchtungen etc.)an wecchselnden Veranstaltungsorten.
Seine organisatorischen und verwaltungstechnischn Arbeiten (Auftraege einholen, Arbeitsgruppen zusammenstellen, Rechnungen schreiben usw) erledigt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer, das vom Fur durch eine Tür separiert ist. Es ist das kleinste der 3 Zimmer mit 24% Anteil an der 3-Zimmer-Wohnung von 78 qm. Mein Sohn ist ledig.
Sind die anteiligen Mietkosten als Betriebsausgaben ansetzbar?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 02.09.2010

 
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Mit der selbständigen Tätigkeit erzielt Ihr Sohn Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Als steuerpflichtige Einkünfte gelten die Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben. Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gilt ein grundsätzliches Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die von Ihnen geschilderten Räumlichkeiten sind nach Funktion und Ausstattung vorwiegend (nur) der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. –organisatorischer Arbeiten dienlich, somit grundsätzlich als Arbeitszimmer anzusehen. Die Abzugsbeschränkung setzt in der Regel das Vorliegen einer auswärtigen Schwerpunkt-Beschäftigungsstätte voraus. Das Finanzamt könnte argumentieren, dass hier eine auswärtige Schwerpunkt-Beschäftigung vorliegt und den Betriebsausgabenabzug versagen.

Allerdings haben Sie gute Argumente, die für eine Berücksichtigung sprechen: unabhängig von der Berufsgruppe stellt die Rechtsprechung auf den sog. qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit ab, also darauf, wo Ihr Sohn die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringt (BFH VI R 28/02). In diversen Entscheidungen, z. B. der eines Ingenieurs im Außendienst, wurde zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Die Kernfrage in diesem Fall ist die Mittelpunktsbestimmung. Personen ohne festen anderweitigen Arbeitsplatz unterhalten ihr erforderliches „häusliches Arbeitszimmer“ häufig als örtlichen Mittelpunkt, von dem aus sie ihre eigentliche Berufstätigkeit ausüben. Daher kann im Fall Ihres Sohnes meines Erachtens nach der Betriebsausgabenabzug nicht versagt werden (vgl. auch Ludwig Schmidt, ESt Kommentar, 28. Auflage, zu § 4 EStG, Randziffer 597). Darüber hinaus hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig ist. Die wesentliche Begründung, die meines Erachtens nach in Ihrem Fall ebenfalls vorliegen könnte, lautet: Verfassungswidrigkeit liegt vor, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die Bürotätigkeiten steht Ihrem Sohn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Abziehbar sind alle Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer. Hierzu gehören anteilige Miete, Nebenkosten, Kosten der Ausstattung, z. B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge, sowie arbeitsbedingtes Mobiliar, z. B. Schreibtisch, Stuhl etc.

Zusammenfassend und abschließend lässt sich in Ihrem Fall empfehlen, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer anzusetzen. Mit BMF Schreiben vom 22. Juli 2010 sind die Finanzämter verpflichtet, diese Kosten – zumindest vorläufig – anzusetzen. Sollte das Finanzamt abweichen, so sollten Sie innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist einen schriftlichen Einspruch mit o. g. Begründung einlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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ok und danke: ich kann Ihrer Argumentation gut folgen

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