Erbschaftssteuern
Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Erbschaftsteuer, § 12 ESTG, Werbungskosten, Abzug,
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau, mein Sohn und ich haben zwei Häuser geerbt und dafür über 20.000,00 € Erbschaftssteuern bezahlt.
Wie können wir diese Steuern, ggf. im Rahmen der Einkommensteuer in der Anlage V, von der Einkommensteuer absetzen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die gezahlte Erbschaftsteuer ist eine Personensteuer im Sinne des § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher kann diese nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist bereits gefestigte Rechtsprechung (FG Nds EFG 08,1697, Rev X R/63/08, BFH VIII R 35/80 BStBl II 84, 27). Grundsätzlich haben Sie somit nicht die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.
Ab Veranlagungszeitraum 2009 findet § 35 b EStG Anwendung. Hiernach ist eine Steuerermäßigung in bestimmten Einzelfällen möglich. Das typische Beispiel hierfür ist die Forderung des Vermieters für Mietschulden. Diese hat der Erblasser noch nicht versteuert, da bei der Vermietung das Zufluss- / Abflussprinzip des § 11 EStG gilt. Bei einer ordnungsgemäßen Zahlung des Mieters hätte der Erblasser bereits die Steuer hierauf entrichtet. Folge ist, dass durch den Erbfall eine sog. latente Einkommensteuerlast für die Erben entsteht, die aus der Transformation von Vermögensgegenständen in einkommensteuerpflichtiges Einkommen entsteht.
Bitte prüfen Sie, ob derartige spezielle Sachverhalte vorliegen. Ist dies der Fall, so können Sie eine Ermäßigung der Einkommensteuer beantragen. Grundsystematik: die Einkommensteuer soll sich grundsätzlich um den Betrag vermindern, um den sich die Erbschaftsteuer vermindert hätte, wenn die latente Einkommensteuerbelastung abzugsfähig gewesen wäre. Nach § 35 b S. 2 EStG bemisst sich der Hundertsatz aber nach dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum sog. Gesamterwerb, d. h. der Summe aus erbschaftsteuerpflichtigem Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG.
Eine abschließende Prüfung und Berechnung ist in Ihrem Fall nur möglich anhand der Steuerbescheide. Sofern Ihrerseits Zweifel bestehen, so können Sie bei Abgabe der Steuererklärung eine entsprechende Anlage erstellen, die Belege einreichen und das Finanzamt um kostenfreie Auskunft gem. § 89 Abs. 1 der Abgabenordnung bitten.
Ihr Frag-Steuertipps-Team