Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
5 Monaten
Einsatz:50,00
Steuerpflichtiger Teil der Rente (Rentenbeginn vor 2005)
Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: Ertragsanteil, besteuerung, Renten, rentenfreibetrag,
Sehr geerte Damen und Herren.
Meine Mutter ist seit 1996 Rentnerin.
Laut Steuer-Spar-Erklärung der Akademischeen Arbeitsgemeinschaft, beträgt der Rentenfreibetrag 50% der Altersrente, da Rentenbeginn vor dem Jahre 2005 liegt.
Das Finanzamt Böblingen hat jedoch so argumentiert, dass die 50% nur auf die Rente im Jahre 2005 anzuwenden und die Rentenanpassungen seit dem Jahre 2005 zu 100% steuerpflichtig sind.
Liegt hier ein Fehler in Ihrem Programm (Steuer-Spar-Erklärung Version 15.13 Build-15056) vor (hier kann ich nur die aktuelle Jahresrente eingeben) oder hat das Finanzamt unrecht?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die nachgelagerte Besteuerung nach neuem Recht beginnt in Ihrem Fall mit einem Steueranteil von 50 Prozent der Rente. Im 1. Rentenbezugsjahr wird der steuerpflichtige Teil der Rente unter direkter Anwendung des Tabellenprozentsatzes auf die Rentensumme festgelegt.
Der steuerfreie Teil der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente (Jahresrentensumme x Prozentsatz=statischer Rentenfreibetrag). In Ihrem Fall ist der Prozentsatz 50%, da der Renteneintritt vor 2005 war. Zukünftig wird bei Steuerveranlagung Ihrer Mutter dieser statische Rentenfreibetrag angesetzt. Durch die Rentenanpassung erhöht sich die Jahresrentensumme. Hiervon wird der statische Rentenfreibetrag abgezogen (keine Anwendung Prozentsatz). Dies hat zur Folge, dass jede Rentenerhöhung aufgrund einer Rentenanpassung in den Folgejahren voll in die Besteuerung einfließt. Somit ist der Auffassung des Finanzamtes zuzustimmen. Die Rentenerhöhungen sind steuerpflichtig.
Vielen Dank für den Hinweis zum Programm. Wir werden das prüfen und ggf. entsprechend überarbeiten, um eine detaillierte Steuerberechnung der Renteneinkünfte zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
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Solche Fehle der Berechnung des zu versteuernden Anteils der Altersrente sollte nicht passieren
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung