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Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 4 Monaten 26 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Arbeitszimmer

Themengebiet: Kapitalvermögen
Schlagworte: verfassungswidrigkeit, Abgeltungssteuer, Arbeitszimmer, Kapitaleinkünfte,

Ich bin Pensionär.Bis 2007 wurden meine Angaben über ein häusl.Arbeitszimmer akzeptiert. Das Arbeitszimmer wurde benötigt, um Kapitaleinkünfte zu erzielen und die Arbeitszimmerkosten wurden bei den Einkünften aus Kapital abgezogen.
Meine Frage:
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes vom 6.7.2010 kann die entprechend auch auf meinen Fall angewendet werden.

Dr.La

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.09.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer könnte sich in Ihrem Fall als problematisch erweisen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig ist. Die wesentliche Begründung lautet: Verfassungswidrigkeit liegt vor, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Finanzamt könnte erfahrungsgemäß argumentieren, dass die Kapitaleinkünfte originär nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern "im Depot" entstehen - somit kein Fall des o. g. Beschlusses darstellt.

Darüber hinaus wurde seit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009 eine Systemänderung vollzogen: Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt zwar wie bisher, in dem der Überschuss gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG über die Werbungskosten ermittelt wird: Werbungskosten, z. B. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, können jedoch nicht mehr in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Diese Kosten sind mit dem sog. Sparerpauschbetrag abgegolten.

Sofern Sie die Besteuerng mit dem individuellen Steuersatz beantragen, gilt das Teileinkünfteverfahren. Nur hier hätten Sie dann grundsätzlich die Möglichkeit, 60% der Kosten anzusetzen.

Nur wenn Sie die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz beantragen, können Sie 60 % der Werbungskosten abziehen.

In diesem Fall empfehle ich Ihnen, die Kosten für das Arbeitszimmer anzusetzen. Sofern das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt, z. B. mit o. g. Begründungen, haben Sie die Möglichkeit, einen kostenfreien Einspruch einzulegen. Die Erfolgsaussichten für eine Entscheidung zu Ihren Gunsten sind in diesem Fall allerdings gering.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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