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Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 7 Monaten 20 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Unterhalt für bedürftige Personen

Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: eigene, außergewöhnliche, Einkünfte und Bezüge, belastung,

Für meine geschiedene Ehefrau bin ich zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Diese Leistung gebe ich in meiner Steuererklärung bei Außergewöhnlichen Belastungen/Unterhalt für bedürftige Personen an.
Neben der Unterhaltszahlung erhält die unterstützte Person eine kleine eigene Rente.
Meine Frage:
Bei der Berechnung meiner abziehbaren Aufwendungen zieht das Programm von Steuertipps die Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung)von den Renteneinnahmen der unterstützten Person ab, das Finanzamt tut das nicht.
Was ist richtig?

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 01.10.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

richtigerweise hätte das Finanzamt die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge berücksichtigen müssen, da diese Beiträge keine verfügbaren Nettoeinkünfte Ihrer geschiedenen Frau sind.

Mit Schreiben vom 07. Juni 2010 hat das Bundesfinanzministerium zur Auslegung des § 33a Abs. 1 EStG Stellung genommen (BMF Schreiben Aktenzeichen IV C 4 – S 2285/07/006).

Dieses BMF-Schreiben finden Sie unter folgendem Link:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/002__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Die Verpflichtung zur Berücksichtigung ergibt sich aus der Randziffer 10 des o. g. Schreibens. Nachrichtlich sei erwähnt, dass das Schreiben für alle offenen Fälle – demnach auch für den Veranlagungszeitraum 2009 – anwendbar ist (Rz. 15). Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung zwingend an die Anwendung des BMF-Schreibens gebunden, da ansonsten eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt.

Bitte legen Sie innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist schriftlich einen kostenfreien Einspruch ein und begründen diesen mit o. g. BMF-Schreiben. Sollte das Finanzamt eine abweichende Auffassung vertreten und eine ablehnende Einspruchsentscheidung senden, so empfiehlt sich der Klageweg. Hierzu können Sie sich dann an einen Kollegen vor Ort wenden.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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