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1 Jahren 7 Monaten 14 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Berechnung der Kapitalertragsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund von Depotübertrag auf andere Bank korrekt?

Themengebiet: Aktiengewinne und -verluste
Schlagworte: Finanzinnovation, Depotübertrag vor 2009, Schuldverschreibung, Anleihe,

Sehr geehrte Damen und Herren,
von meinem Depot bei der Bank A habe ich mit Wertstellung 21.01.2008 die Anleihe DE000DZ8F249 an ein Depot bei Bank B übertragen.
Leider wurden damals von der Bank A die Kaufdaten vom 13.03.2007 nicht an Bank B mit übermittelt, sodass jetzt bei Fälligkeit des Papiers zum 22.09.2010 eine unkorrekte Steuerabrechnung von Bank B (Ersatzbemessungsgrundlage wurde angewandt und Steuern in Höhe von 4150.- EUR einbehalten, da Finanzinnovation) zu meinem Nachteil erfolgt ist. Tatsächlich hätte sich aus Kauf- und Rückzahlungskurs sogar ein Verlust ergeben und somit kein Gewinn versteuert werden müssen.
Deshalb bat ich Bank A die Einstandsdaten an Bank B nachträglich mitzuteilen, sodass Bank B meine Steuerabrechnung korrigieren könne.
Jetzt hat mir Bank B jedoch mitgeteilt, dass die Berücksichtigung der Einstandsdaten nicht möglich ist. Hintergrund hierfür sei, dass die betreffenden Wertpapiere bereits 2008 an Bank B übertragen wurden. Eine nachträgliche Erfassung der Einstandsdaten sei daher nicht möglich.
Diese grundsätzliche Regelung wurde laut Bank B unter Bezugnahme auf das BMF-Rundschreiben vom 02.03.2005 und der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses der Banken (ZKA) in Anlehnung an den § 43 a EstG getroffen.
Ab 01.01.2009 müssten im Rahmen der Abgeltungssteuer die Einstandsdaten (soweit vorhanden) von der abgebenden Bank bei einem Übertrag an die empfangende Bank mit übermittelt werden. Leider gelte dies nicht für Überträge die vor dem 01.01.2009 getätigt wurden.
Dazu habe ich die folgenden Fragen:
1. Ist die Anleihe DE000DZ8F249 überhaupt als Finanzinnovation einzustufen?
2. War die abgebende Bank A verpflichtet, die Einstandsdaten zum Zeitpunkt des Depotübertrags mitzuliefern?
3. Ist die abgebende Bank A verpflichtet, heute die Einstandsdaten auf Verlangen an Bank B nachzureichen?
4. Hat Bank B mit ihrer ablehnenden Haltung zur nachträglichen Korrektur der Steuerbescheinigung Recht oder wäre sie zur Korrektur der Abrechnung verpflichtet?

Herzlichen Dank im Voraus.

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 26.10.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Als Finanzinnovation gelten Anleihetypen, deren Besteuerung sich nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (a.F. in Ihrem Fall, da Erwerb vor dem 01.01.2009) richtet. Hierzu zählen grundsätzlich Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Kapitalvermögens (Kapitalgarantie) oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens im Zeitpunkt der Emission zugesagt oder gewährt worden ist. Letzteres dürfte bei Ihrer Anleihe bei der DZ Bank erfüllt sein.

2. Die Bank A war nicht verpflichtet, die Daten zu übermitteln. Gemäß § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG neuer Fassung ab 01.01.2009 sind die Banken bei einem Depotwechsel verpflichtet worden, die Anschaffungskosten der übernehmenden Bank B mitzuteilen, jedoch gilt die Neuregelung erst für Depotüberträge ab 2009, siehe BMF Schreiben vom 22.12.2009 Randziffer 187.

3. Die abgegebene Bank hat leider ein Wahlrecht, ob sie die Anschaffungskosten heute der Bank B übermitteln möchte oder nicht, Randziffer 188 des o.g. BMF Schreibens. Sofern die Daten übermittelt werden, muss Bank B auch die Anschaffungskosten berücksichtigen und ggf. eine Korrektur vornehmen.

4. Da die Anschaffungskosten nicht übermittelt worden sind, durfte Bank B 30% Zinsabschlag einbehalten. Sie ist somit nicht zur Korrektur verpflichtet, siehe § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 31.12.2008.

Ich weise darauf hin, dass Sie Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung durch evtl. zuviel einbehaltener Kapitalertragsteuer eine Steuererstattung erzielen könnten.

Weiterhin bitten wir die späte Beantwortung Ihrer Frage zu entschuldigen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 26.10.2010

 
zu Antwort 4.
Muss/ kann Bank B die Zinsabrechnung korrigieren, wenn ich der Bank meine Kaufabrechnung von Bank A (inkl. Anschaffungskosten) zur Verfügung stelle oder ist meine Einkommensteuererklärung die einzige Möglichkeit, um die zuviel einbehaltener Kapitalertragsteuer zurückzubekommen?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 26.10.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

leider ist ein eigener Nachweis nicht möglich.

Aus der Randziffer 188 Satz 2 des o.g. BMF Schreibens ergibt sich noch, dass bei einem Datenübertrag durch Bank A nach bereits abgerechneter Veräußerung die Abrechnung der übernehmenden Bank B nicht zu korrigieren ist.

In der alten Fassung des § 43a Abs. 2 EStG ist nicht geregelt, ob ein manueller Nachweis geführt werden darf, kann jedoch dahingestellt bleiben, da das Veräußerungsgeschäft bereits erfolgt ist. Ich gehe aber davon aus, das analog ein manueller Nachweis, vermutlich aus Verwaltungsvereinfachungsgründen, nicht erlaubt ist.

Aus der neuen Fassung des § 43a Abs. 2 EStG mit Gültigkeit ab dem 01.01.2009 wurde geregelt, dass ein manueller Nachweis nur bei einer ausländischen abgebenden Stelle erfolgen muss. Satz 6 betont ausdrücklich, dass in allen anderen Fällen ein Nachweis der Anschaffungskosten nicht zulässig ist, somit eben auch kein manueller Nachweis.

Demnach sollten Sie Ihre Anschaffungskosten bzw. die Korrektur in Ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen gemäß § 20 Abs. 4 EStG.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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