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Frage gestellt vor
1 Jahren 7 Monaten 10 Tagen

Einsatz:150,00€

 
 

Verlustvortrag und Verlustrücktrag

Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Verlustverrechnung, Abgeltungssteuer, Verlustvortrag, Verlustrücktrag,

Meine Frau und ich sind beide als Angestellte tätig. Wir beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem verfügen wir über Geldvermögen, die Erträge wurden mit der Abgeltungssteuer versteuert.
Im Steuerbescheid 2009 wurden 1 508,00 EUR festgesetzt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gestalten sich wie folgt:
Zinseinnahmen bei Banken, darauf geleistete Abgeltungssteuer: 5 203,92 EUR (inkl. Soli)
Kapitalertragsteuer aus GmbH-Anteil 437,50 zuz. 24,06 Soli = 461,56. Wir haben keine Einnahmen aus Veräußerungsgewinnen.
Dies entspricht einer insgesamt geleisteten Steuerzahlung in 2009 in Höhe von 7173,48 EUR.
Dieses Jahr hat Annett eine kleine Modeboutique eröffnet. Der Laden läuft nicht und verursacht in 2010 einen sehr hohen Verlust aus Gewerbebetrieb. Der Verlust dürfte sich in einer Höhe von 25 000 bis
35 000 EUR bewegen. Die Gewinn/Verlustermittlung erfolgt durch Einnahme-Überschuß-Rechnung.
Fragen:
Können wir den Verlustrücktrag auch auf die Abgeltungssteuern beziehen? Gleiche Frage gilt für den Verlustvortrag.
Beträgt die zusätzliche Erstattung aus 2 009 den Betrag in Höhe von 7 173,48 oder nur den Betrag in Höhe von 1508,00 EUR?
Sollten Sie noch weitere gestaltungstechnische Hinweise haben, wären wir hierfür dankbar.
Mit freundlichem Gruß

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 13.10.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Liebhaberei

bevor sich die Frage nach einer Verlustverrechnung stellt, ist es in Ihrem Fall erforderlich, Ausführungen zur sog. „Liebhaberei“ zu machen. Die Liebhaberei ist eine Qualifizierung, die letztlich zur Verneinung eines steuerlichen Tatbestandes führt – somit auch zum Verlust möglicher steuerlicher Verluste. Rechtsprechung und Finanzämter zielen hierbei nicht auf die Tätigkeit selbst ab. So hat der BFH beispielsweise in einem Fall entschieden, dass auch die Tätigkeit eines Steuerberaters eine Liebhaberei sein kann (BFH; Az.: IV R 81/99; Urteil vom 31.05.2001 sowie (FG Köln, Urteil v. 19.5.2010, 10 K 3679/08).

Sollte Ihre Frau über einen längeren Zeitraum, z. B. 10 Jahre, keinen Totalüberschuss erzielen, so könnte das Finanzamt rückwirkend das Vorliegen der Liebhaberei feststellen. Der Totalüberschuss ist eine kumulierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung für einen bestimmten Zeitraum. Die Rechtsprechung behandelt diesen Zeitraum stets einzelfallabhängig. Die Totalperiode des einzelnen Steuerpflichtigen beträgt (typisierend und ggf. fiktiv 30 Jahre (BFH IX R 97/00 BStBl II 02, 726, BFH X B 146/05; BFH/NV 07,1125). Ggf. ist bei entsprechend begründeter Prognose ein kürzerer Zeitraum zugrunde zu legen. Das Lebensalter des Steuerpflichtigen ist hierbei irrelevant (Credo DStZ 05, 741/43f.).

Die Prognose sollte in Ihrem Fall aufgrund einer realistischen Schätzung vorgenommen werden. Sofern ein Totalverlust zu erwarten ist, ist grundsätzlich der Einkunftstatbestand „Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt. Letztlich argumentiert das Finanzamt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Tätigkeit ausschließlich privat motiviert ist (Hobby). Einnahmen sind nicht steuerbar und Verluste nicht abzugsfähig. Erschwerend kommt hinzu, dass die Bescheide auch rückwirkend für viele Jahre noch geändert werden, da die Bescheide häufig unter dem Vorläufigkeitsvermerk im Sinne des § 165 der Abgabenordnung (AO) veranlagt werden. Dies bedeutet, dass insoweit keine Verjährung eintritt. Alternativ kann das Finanzamt den Bescheid gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagen. Hier tritt zwar nach Ablauf der grundsätzlichen 4jährigen Verjährungsfrist die Verjährung ein, allerdings ist der Bescheid bis dahin noch vollumfänglich änderbar. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass Änderungen der Bescheide nach Jahren letztlich noch zu hohen Steuernachzahlungen führen können.

Für die Beurteilung der Frage, ob in Ihrem Fall die Liebhaberei vorliegt, ist stets eine detaillierte Einzelfallprüfung erforderlich. Da das Gewerbe erst eröffnet wurde, lässt sich dies nur vage prognostizieren. Daher kann ich Ihnen im Rahmen dieser Beratung empfehlen, eine Totalüberschussprognose zunächst für einen 10jährigen Zeitraum zu erstellen. Prüfen Sie, ob realistischerweise ein Totalüberschuss möglich ist. Weitere Umstände, z. B. die Werbetätigkeit, Anlaufverluste etc., sind ebenfalls zu berücksichtigen. Daher sollten Sie diese weiteren Umstände dokumentieren, um bei entsprechenden Rückfragen des Finanzamtes alle wichtigen Informationen parat zu haben – insbesondere vor dem Hintergrund einer eventuellen Betriebsaufgabe. Darüber hinaus sollten Sie den Bescheid genau prüfen, ob die Bescheide vorläufig veranlagt sind (§165 AO oder § 164 AO). Sie haben die Möglichkeit, beim Finanzamt nach den Gründen der Vorläufigkeit zu fragen. Gegebenenfalls empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag auf Aufhebung der Vermerke. Diesen könnten Sie jederzeit oder direkt nach Erhalt des Steuerbescheides innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist stellen. Sofern das Finanzamt zustimmt, ist der Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft daher in diesem Punkt grundsätzlich nicht mehr änderbar – die Verluste insoweit also endgültig.

2. Verlustverrechnung

Sie haben die Möglichkeit den festgestellten zu erwartenden einkommensteuerlichen Verlust des Jahres 2010 im Rahmen des § 10d EStG zu nutzen. Hiernach haben Sie ein Wahlrecht zwischen dem ganz oder teilweisen Verlustrücktrag und dem Verlustvortrag. Gewerbesteuerliche Verluste werden stets vorgetragen und mit späteren, positiven Einnahmen verrechnet.

Sofern Sie einen Verlustrücktrag wünschen, so empfiehlt es sich steueroptimal, in einem ersten Schritt den Grundfreibetrag des Jahres 2009 zu nutzen. Dies bedeutet, dass Sie den Verlustrücktrag insoweit beschränken können, dass das zu versteuernde Einkommen lediglich auf die Höhe des Grundfreibetrages gesenkt wird. Der Grundfreibetrag für Eheleute bei der Zusammenveranlagung beträgt im Jahr 2009 EUR 15.668. Bitte prüfen Sie den Steuerbescheid 2009. Tragen Sie lediglich so viel Verlust zurück, dass das zu versteuernde Einkommen ca. EUR 15.668,00 beträgt. Dann ist die tarifliche Einkommensteuer EUR 0,00. Die Verlustrücktragsbeschränkung wird im Mantelbogen, S. 4, Zeile 93, eingetragen.

Mit Abgabe der Steuererklärung 2010 stellen Sie weiterhin zusätzlich (erneut) einen Antrag auf Günstigerprüfung im Sinne des § 32 d Abs. 6 EStG. Dies können Sie durch eine Anlage zu der Einkommensteuererklärung 2010 mitteilen. Alternativ können Sie bei Abgabe der Steuererklärung 2010 zusätzlich die Anlage KAP für das Jahr 2009 abgeben und in dem Formular dann die Günstigerprüfung beantragen (Anlage KAP, Zeile 4). Zwar bewirkt der Verlustrücktrag zunächst lediglich eine punktuelle Änderung, allerdings „können auch bereits ausgeübte Wahlrechte geändert und Anträge erneuert werden“ (vgl. Frotscher EStG, zu § 10d, Rz. 64 f.). Sofern Ihr Steuersatz nach Verlustrücktrag unter 25 Prozent liegt, werden die Kapitaleinkünfte auf Antrag mit dem niedrigeren, persönlichen Steuersatz besteuert. Dies führt dann letztlich zu einer Erstattung der Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer. Im Rahmen dieser Erstberatung ist eine vollständige Berechnung nicht möglich, da der Steuerbescheid 2009 bzw. umfangreiche Angaben zu Einkünften, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc., nicht vorliegen. Nachrichtlich sei erwähnt, dass durch den Antrag auf Günstigerprüfung im Sinne des § 32 d Abs. 6 EStG für das Jahr 2009 keine Verböserung eintreten kann, so dass Sie hier definitiv profitieren können. Im worst-case Szenario ist der persönliche Steuersatz nach Verlustrücktrag noch höher als der Abgeltungssteuersatz, so dass die Steuererstattung niedriger ausfällt.

Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass sich in diesem Fall eine Beschränkung des Verlustrücktrages empfiehlt. Sofern Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung im Sinne des § 32 d Abs. 6 EStG stellen und Ihr individueller Steuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes ist, wird die zu viel abgeführte Zinsabschlagsteuer/Kapitalertragsteuer ebenfalls erstattet.

Die zukünftigen Verluste aus dem Gewerbebetrieb werden zunächst mit positiven Einkünften im Veranlagungszeitraum verrechnet. Sofern der individuelle Steuersatz dann wiederum unter dem Abgeltungssteuersatz ist, wird die zu viel abgeführte Zinsabschlagsteuer/ Kapitalertragsteuer erstattet. Dies hängt wiederum von den weiteren Einkünften, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. ab. Daher sollten Sie zukünftig stets eine Anlage KAP abgeben und die Günstigerprüfung beantragen (Anlage KAP, Zeile 4 ankreuzen). Das Finanzamt ist verpflichtet zu prüfen, welche Variante vorteilhaft ist.

Zusammenfassend und abschließend lässt sich festhalten, dass die Verlustverrechnung und unter bestimmten Voraussetzung die Erstattung der Abgeltungssteuer möglich ist. Es empfiehlt sich eine Beschränkung des Verlustrücktrages, da andernfalls der Grundfreibetrag nicht genutzt werden kann. Bitte beachten Sie darüber hinaus o. g. Ausführungen zum Thema „Liebhaberei“, um einen zukünftigen Wissensvorsprung zu haben.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.



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