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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 7 Monaten 3 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Ausbildungsfreibetrag

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: auswärtige, alleinerziehend, Freibetrag, Unterbringung,

Mein Sohn hat eine duale Ausbildung begonnen (Praktikum und Studium Fachhochschule). Mit Studienbeginn hat mein Sohn seinen Hauptwohnsitz an den Studienort verlegt (ca. 50 Km Entfernung). Ein Nebenwohnsitz bei mir beteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Ich erhalte weiterhin Kindergeld. Mein Sohn ist volljährig.

Steht mir in 2010 neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch der Ausbildungsfreibetrag zu und kann der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende für die Zukunft gerettet werden, wenn mein Sohn mit Nebenwohnsitz bei mir gemeldet bleibt?

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 18.10.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

da sich Ihr Sohn in einer Berufsausbildung im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG befindet, können Sie den Ausbildungsfreibetrag beantragen.

Ausbildungsfreibetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende schließen sich grundsätzlich gegenseitig nicht aus. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie beide Freibeträge nebeneinander geltend machen. Hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 24b Abs. 1 S. 2 EStG führt ein einschlägiger Kommentar folgendes aus (Frotscher, ESt Kommentar, zu § 24b, Rz. 9 ff.):

Der Entlastungsbetrag setzt die Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes voraus. Die Zugehörigkeit zum Haushalt entspricht der Aufnahme in den Haushalt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 2 EStG. Diese wird regelmäßig durch drei Merkmale bestimmt:
• Wohnen im Haushalt des Alleinstehenden (örtlich gebundenes Zusammenleben);
• Versorgung als materielles Merkmal (finanzielle Zuwendungen, Unterhaltsgewährung) und
• Betreuung (Fürsorge als immaterielle Voraussetzung).
Die Haushaltszugehörigkeit setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Bei einer auswärtigen Unterbringung zur Ausbildung ist die Haushaltszugehörigkeit im Allgemeinen noch gegeben, wenn sich das Kind gleichwohl regelmäßig in der Familienwohnung aufhält. Nach den Grundsätzen zur Aufnahme in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG liegt die Zugehörigkeit eines Kindes zum elterlichen Haushalt jedenfalls bei einem Aufenthalt von insgesamt mehr als 3 Monaten und regelmäßig bereits bei einem Aufenthalt von 6 Wochen vor, wobei diese Dauer auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes erfüllt sein kann. Aufenthalte zu bloßen Besuchszwecken genügen nicht.

Nach § 24b Abs. 1 S. 2 EStG ist die Haushaltszugehörigkeit anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Eine Mindestdauer für die Meldung besteht nicht. Anders als bei der widerleglichen Vermutung der Haushaltsgemeinschaft nach Abs. 2 S. 2 geht der Wortlaut des Abs. 1 S. 2 von einer (unwiderleglichen) Fiktion aus. Die Wirkung der Meldung als Indiz für die Haushaltszugehörigkeit ist indes nur gerechtfertigt, wenn auch die tatsächlichen Gegebenheiten zumindest einen gewissen Anhalt für ein entsprechendes Obhutsverhältnis bieten. Bestehen keine Anknüpfungspunkte mehr für die Zugehörigkeit der Wohnung, in der das Kind gemeldet ist, muss der Gegenbeweis, dass das Kind seinen Aufenthaltsort in einer anderen Wohnung hat, zulässig sein.

Das Kind muss nicht mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet sein. Die Meldung mit Nebenwohnsitz reicht aus. Deshalb genügt es z. B. bei auswärtiger Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung, dass ein volljähriges Kind, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Stpfl. gemeldet ist.

Sofern Ihr Sohn noch über entsprechende Räumlichkeiten bei Ihnen verfügt und sich regelmäßig bei Ihnen aufhält, können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Hierzu sollte ihr Sohn in jedem Fall noch bei Ihnen polizeilich gemeldet sein, da die Meldung eine wichtige Indizfunktion darstellt. Sofern das Finanzamt abweicht, empfehle ich Ihnen einen Einspruch mit o. g. Argumentationshilfe.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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