Soz. Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer
Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: Lohnsteuer, Erwerbsminderungsrente, sonstige Einkünfte, sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmer,
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem habe ich den Bescheid zur vollen unbefristeten Erwerbsminderungsrente erhalten. Dieser Bescheid erging von der Deutschen Rentenversicherung infolge eines schweren Wegeunfalles in jungen Jahren.
Ich bin jedoch nach wie vor noch voll erwerbstätig und beziehe daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Meine Frage: Ändert sich für mich oder meinen Arbeitgeber nun etwas an den Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer welche ja abzuführen sind etwas. Oder können z. B. die Beiträge zur Rentenversicherung oder auch Arbeitslosenversicherung nun entfallen?
Bitte um Klärung.
Danke
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers entfallen erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Beim Lohnsteuerabzug ändert sich ebenfalls nichts. Ich weise darauf hin, dass ab einem bestimmten Hinzuverdienst die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird, dies sollten Sie ggf. mit der Deutschen Rentenversicherung abklären.
Da die Erwerbsminderungsrente bisher nicht lohnsteuerpflichtig ist, könnte es am Jahresende bei Erstellung der Einkommensteuererklärung zu einer Steuernachzahlung kommen, da die Erwerbsminderungsrente seit dem Kalenderjahr mit 50% des Bruttobetrages im Bereich der sonstigen Einkünfte angesetzt wird und dieser Prozentsatz zur Zeit pro Jahr um 2 Prozent steigt.
Der individuelle Prozentsatz wird hierbei nur einmal festgesetzt. Wenn Sie beispielsweise seit dem Kalenderjahr 2005 die Rente beziehen, wird diese Rente dauerhaft mit 50% des Jahresbruttobetrages in Ihrer Steuererklärung angesetzt.
Ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus privaten Leibrentenversicherungen verfassungskonform ist, wird derzeit vom BFH (Az.: X R 19/09 und X R 54/09) geprüft.
Es besteht von daher die Möglichkeit gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide ab dem Kalenderjahr 2005 Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team