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Frage gestellt vor
1 Jahren 7 Monaten

Einsatz:50,00€

 
 

Rentenbesteuerung

Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: Rente, Doppelversteuerung, Öffnungsklausel, Pension,

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau bekommt seit 01.11.2003 Altersrente. Die Wartezeit war mit 473 Monaten erfüllt. Davon waren 131 Monate freiwillige Beiträge. Dies sind mehr als 10 Jahre. Die freiwilligen Beiträge wurden von meinem versteuerten Einkommen bezahlt. Bei der Steuererklärung konnten diese Beiträge nicht als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend gemacht werden, da ich als Beamter regelmäßig über dem Vorsorgehöchstbetrag kam. Jetzt werden mehr als 50% der Altersrente meiner Frau versteuert. Damit liegt nach meiner Auffassung eine klare Doppelbesteuerung vor. Wie sehen Sie das?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 29.10.2010

 
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Besonders bei vielen Selbstständigen, die vor dem Jahr 2005 aus ihrem versteuerten Einkommen hohe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder an berufsständische Versorgungswerke einbezahlt haben, führt die Systemumstellung zu einer ungerechten Doppelbesteuerung.

Eine Ausnahme lässt der Gesetzgeber aber nur teilweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel zu (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG). Darüber hinaus sieht das Gesetz keine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung vor.

Voraussetzung ist, dass Sie vor dem Jahr 2005 in mindestens zehn Jahren Beiträge über dem Betrag des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) gezahlt haben. Dann wird nur der Teil der Rente höher besteuert, der auf den Beitragszahlungen unterhalb des Höchstbeitrages beruht. Der andere Teil der Rente wird dagegen mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil besteuert.

Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Aufstellung der maßgeblichen Höchstbeiträge für die Jahre 1927 bis 2004 finden Sie bei uns im Internet unter

http://www.steuertipps.de/?softlinkID=6322

Es reicht also nicht aus, dass Sie mit Ihrem Gehalt über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Sie müssen tatsächlich Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, für welche Jahre, sondern dass Sie mindestens in zehn Jahren Beiträge über dem Höchstbeitrag gezahlt haben. Die Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Einbezogen werden im jeweiligen Jahr sämtliche Beiträge, die Sie an die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt haben. Nicht aber Beiträge für Renten, die nicht nachgelagert besteuert werden, wie Beiträge zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder für eine private Rentenversicherung.
Für Angestellte bestand die Möglichkeit, Beiträge über dem Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, allerdings nur bis zum Jahr 1997 im Rahmen der Höherversicherung nach § 234 SGB VI. Die Öffnungsklausel kommt deshalb eher für Selbstständige und Angehörige berufständischer Versorgungseinrichtungen infrage, die bis zum Jahr 2004 zum Teil sehr hohe Beiträge einbezahlt haben.

Kommt jedoch auch für Sie die Öffnungsklausel infrage, müssen Sie einmalig einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dies können Sie mit Abgabe der Steuererklärung tun.
Beifügen müssen Sie eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers bzw. Versorgungsträgers, aus der die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge ersichtlich sind. Nicht fehlen darf zudem die Angabe, welcher Prozentanteil der Rente mit dem günstigeren Ertragsanteil steuerpflichtig ist (BMF-Schreiben vom 24.2.2005, BStBl. 2005 I S. 429 Tz. 121 bis 138). Den bescheinigten Prozentanteil tragen Sie bitte in die Zeile »Öffnungsklausel« auf der Vorderseite der Anlage R ein. Der andere Teil der Rente ist mit dem höheren Besteuerungsanteil steuerpflichtig.

Für viele Fachleute ist die Öffnungsklausel zu eng gefasst. Ihrer Meinung nach wird es zahlreiche Rentenbezieher geben, die nicht unter die Öffnungsklausel fallen und bei denen dennoch eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Rentenurteil aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen zur Alterssicherung und die Besteuerung der daraus resultierenden Altersbezüge so aufeinander abgestimmt werden muss, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BStBl. 2002 II S. 618).

Von ehemaligen Angestellten sind bzw. waren jedoch bereits weitere Verfahren zur Rentenbesteuerung ab 2005 anhängig:

• Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg war ein Verfahren mit dem Az. 2 K 266/06 anhängig: Der Kläger hat während seiner Berufstätigkeit zunächst als Angestellter in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Nach seiner Ernennung zum Beamten hat er viele Jahre ohne steuerfreien Arbeitgeberanteil freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt.

Da er bereits mit seinen anderen Versicherungsbeiträgen den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft hat, haben sich die freiwilligen Beiträge steuerlich nicht ausgewirkt. Sie wurden somit aus voll versteuertem Einkommen gezahlt. Dass auch der Anteil der Rente, der auf diesen freiwilligen Beiträgen beruht, mit dem höheren Besteuerungsanteil steuerpflichtig ist, verstößt gegen das Verbot der Doppelbesteuerung und ist deshalb verfassungswidrig, so die Argumentation des Steuerzahlers.

Dieser Fall trifft somit auch auf Sie zu. Das Finanzgericht und der BFH hatten danach entschieden, dass die Versteuerung der Renten mit 50% nicht gegen das Grundgesetz verstoße, BFH vom 04.02.2010 X R 52/08. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, BVerfG – 2 BvR 1066/10 und es ist zur Zeit noch anhängig.

• Weitaus mehr Rentner sind von der Klage vor dem Finanzgericht München mit dem Aktenzeichen 15 K 4529/06 betroffen: In diesem Verfahren halten die Kläger auch die Besteuerung der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten mit dem höheren Besteuerungsanteil für unrechtmäßig. Sie sehen darin ebenfalls einen Verstoß gegen das Enteignungsverbot und das Vertrauensschutzgebot.
Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung reagiert: Die Finanzämter müssen die Steuerbescheide hinsichtlich der »Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG« vorläufig erlassen (so zuletzt BMF-Schreiben vom 8.10.2007, BStBl. 2007 I S. 723).

Damit brauchen Sie unseres Erachtens in diesem Punkt keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen, wenn ihr Steuerbescheid diesen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Sollte Ihr Bescheid kein Vorläufigkeitsvermerk enthalten, sollten Sie gegen Ihren Bescheid Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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