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Frage gestellt vor
1 Jahren 6 Monaten 27 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Werbungskosten bei dualem Studium

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: eigene einkünfte, duales studium, Sonderausgaben, Werbungskosten,

Mein 22-jähriger Sohn macht ein duales Studium. Er ist ca. die Hälfte der Zeit im Betrieb beschäftigt und die andere Hälfte zu Vorlesungen an der Hochschule.Es besteht mit dem Betrieb ein Ausbildungsverhältnis. Das monatliche Gehalt beträgt ca. 1.000 €, es werden auch SV-Beiträge einbehalten. Die Entfernung elterliche Wohnung-Betrieb beträgt 46 km; die Entfernung zur Hochschule 49 km. Für die Fahrten zur Hochschule hat er ein Studienticket.Sind jetzt zur Berechnung des Einkommens für Zwecke des Kindergeldes die Fahrtkosten Wohnung-Betrieb mit 46 km x 0,30€ je km und Wohnung-Hochschule mit 49km x 2 x 0,30€ je km zu berechnen?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 25.10.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

für die Ermittlung der Einkünfte im Zusammenhang mit dem Kindergeld wird das Einkommen des Sohnes gem. § 32 Abs. 4 S. 2 und 4 Einkommensteuergesetz ermittelt. Vom ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn werden die Werbungskosten abgezogen. Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§9 EStG). Somit können Sie die Fahrten Wohnung – Betrieb ansetzen. Darüber hinaus kommen weitere Werbungskosten, z. B. die Pauschale für Kontoführung (EUR 16 ) sowie die Pauschale für Arbeitsmittel (EUR 110), in Betracht.

Bei den Fahrten zur Hochschule handelt es sich um einen sog. „Ausbildungsbedingten Mehrbedarf“ im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG. Diesen Mehrbedarf können Sie für die Einkunftsermittlung beim Kindergeld nicht ansetzen. Somit scheiden die Fahrten Wohnung – Hochschule aus. Statt der Fahrten Wohnung – Hochschule können Sie meines Erachtens nach eine Pauschale in Höhe EUR 180,00 geltend machen (vgl. Ludwig Schmidt, ESt Kommentar, zu § 32 Rz. 58). Dies ist strittig. Somit ist es möglich, dass das Finanzamt hier eine andere Auffassung vertreten und in diesem Punkt abweichen könnte. Sollte dies der Fall sein, so haben Sie die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen bzw. sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.

Bei weiteren Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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