Nachfrage
Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: Kanada, besteuerung, Renten, DBA kanada,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor einer halben Stunde eine Frage in Sachen Rentenversteuerung gestellt und abgesand. Da mein PC abgestürtzt ist, bin ich mir nicht sicher, ob meine Frage angekommen ist. Können Sie überprüfen, ob die Frage vorliegt?
Ich wiederhole meine Frage:
Mein Bruder lebt seit 1968 in Kanada und ist kanadischer Staatsbürger.
Er ist 78 Jahre alt und bezieht seit seinem 65. Lebensjahr eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung in Höhe von 6.632,00 € aufgrund seiner seinerzeitigen
Tätigkeit in der BRD.
Im August 2010 wurden ihm für die Jahre 2005 - 2009 Steuerbescheide für die Rente zugeschickt mit gleichzeitiger Auflistung von Zinsforderungen.
Mein Bruder hatseine Renten entsprechend den Richtlinien des Doppelbesteuerungsabkommen
in Kanada voll versteuert und die Steuern an das kanadishe Steueramt abgeführt.
Mein Bruder har gegen die Veranlagungen termingerecht Einspruch eingelegt.
Meine Frage.
Besteht die Forderung des Finanzamtes zu recht und sind die Steuern nach Deutschland abzuführen? Für ihn ist das eine unbillige Härte, zumal er nich Verrmögend ist.
Für eine baldige Antwort bin ich dankbar und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.
Ihr Bruder ist weiterhin steuerpflichtig in Deutschland mit den Renteneinkünfte. Zwar sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Kanada, allerdings liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Ihr Bruder ist mit den Renteneinkünften in Deutschland steuerpflichtig.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen ist bilateraler Staatsvertrag und gem. § 2 der Abgabenordnung (AO) vorrangig anzuwenden.
Das DBA zwischen Deutschland und Kanada regelt in Artikel 18 Abs. 1, dass in Ihrem Fall das Besteuerungsrecht für Renteneinkünfte weiterhin in Deutschland besteht. Grund hierfür ist, dass die Rente aus einer Quelle stammt, für die seinerzeit Beiträge zu den inländischen, d. h. deutschen, Rentenkassen abzugsfähig waren. Die Abzugsfähigkeit erfolgte über den Sonderausgabenabzug. Die Rente aus Deutschland bezieht sich auf eine Tätigkeit in Deutschland. Folglich ist die Steuernachzahlung sowie die damit zusammenhängende Verzinsung nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie des Doppelbesteuerungsabkommens nicht zu beanstanden.
Sie teilten mit, dass Ihr Bruder die Rente in Kanada versteuerte. Die doppelte Versteuerung wird gem. Art. 23 Abs. 1 a) durch eine Anrechnungsmethode vermieden. Die deutsche Steuer wird auf die kanadische Steuer angerechnet. Daher sollte sich Ihr Bruder dringend an die dortigen Behörden oder einen fachkundigen Berater wenden, der entsprechende Anrechnungsanträge stellt. Als Besteuerungsnachweis dienen die Steuerbescheide, die Sie vom Finanzamt erhalten haben.
Hinsichtlich der Mittellosigkeit Ihres Bruders besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Erlassantrag aus persönlichen Billigkeitsgründen zu stellen.
§ 163 Abgabenordnung führt hierzu aus:
„Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.“
Durch die Bezeichnung „kann“ ist ein Ermessensspielraum des Finanzamtes gegeben. Sie sollten in jedem Fall einen Erlassantrag stellen und die Mittellosigkeit detailliert darlegen. Höchstwahrscheinlich wird das Finanzamt geeignete Unterlagen, z. B. Kontodaten, Wohnsituation, Vermögensverhältnisse erfragen. Daher sollten Sie bereits im Vorfeld geeignete Unterlagen sowie „Beweise“ sammeln und direkt mit dem Antrag senden. Die Erfolgsaussichten des Erlassantrages hängen von den individuellen Vermögensverhältnissen ab. Sollte das Finanzamt ablehnen, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit der Klage. Prüfen Sie die Ablehnungsgründe und entscheiden, ob Sie Klage einreichen möchten oder die Erfolgsaussichten zu gering sind.
Sollten Sie sich für eine Klage entscheiden, so können Sie sich an einen fachkundigen Kollegen vor Ort wenden.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team