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Frage gestellt vor
1 Jahren 4 Monaten 27 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EstG

Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Betriebsrente, Versorgungsbezüge, Vorwegabzug, Versorgungsfreibetrag,

Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich bin Rentner und beziehe eine Betriebsrente und die BfA Rente, bin also demnach wohl Betriebsrentner ohne Aktivität, da ich ansonsten ausser geringen Kapitaleinkünften keine Einnahmen mehr habe. In der St.Erklärung 2009 habe ich im Formular N die Betriebsrente angegeben, die voll versteuert wird und in R die staatl. Rente. In d. Anlage Vorsorgeaufwendungen sind alle Versichgsbeiträge aufgeführt, die gesamthaft den Vorwegabzug von 6136 E übersteigen. Nun hat das FA diesen Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EstG um 3500 E gekürzt, sodass der Gesamtbetrag der anrechenbaren Versichgsbeträge im Endeffekt entsprechend gering ausfällt.
Meine Frage lautet nun :
Ist das korrekt ?
Wenn nein - soll ich Einspruch einlegen und was muß geschehen, dass das in Zukunft von Vornherein richtig geregelt wird ?
Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 30.12.2010

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

(Kürzung des) Vorwegabzug(s):
Der Vorwegabzug soll den Steuerpflichtigen
zugute kommen, die ihre Vorsorgeaufwendungen voll
selbst zu tragen haben (insbesondere selbständig Tätige). Bei Steuerpflichtigen,
die bei ihrer Alters- und Krankenvorsorge durch steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers oder aus öffentlichen Kassen
entlastet werden oder die Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwerben,
ist eine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen. Nach § 10 Abs. 3 EStG 2004 ist der Vorwegabzug von 3068 € (bzw. 6136 €
bei Zusammenveranlagung) einheitlich um 16% zu kürzen, jedoch nur aus der Summe der Einnahmen
(a) aus nichtselbständiger Arbeit, aber ohne Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG, wenn für die Zukunftssicherung
des Arbeitnehmers Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG (z.B. gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung oder gleichgestellte steuerfreie Leistungen) erbracht werden oder
der Arbeitnehmer zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (u.a. Beamte, Richter, Berufssoldaten) und
(b) aus der Ausübung eines Abgeordneten-Mandats i.S. des § 22 Nr. 4 EStG (vgl. Anlage SO, Zeilen 14 bis 22).

Zu dem Personenkreis nach Buchst. a gehören neben sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmern insbesondere im aktiven
Dienst stehende Beamte, Richter, Berufssoldaten, aber z.B. auch
Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung und Geistliche der
als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften
sowie Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit vertraglich
Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise
ohne eigene Beitragsleistung erworben haben (z.B. durch eine Pensionszusage).

Bei Rentnern mit Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt keine Kürzung des Vorwegabzugs.
Auch bei Bezug einer Betriebsrente, bei der keine Beiträge zur Zukunftssicherung
(Sozialversicherungen) geleistet werden, ist eine Kürzung des Vorwegabzugs ausgeschlossen.

Sie sollten daher Einspruch einlegen. Weisen Sie Ihren Finanzbeamten daraufhin, dass die Einnahmen aus einer Betriebsrente stammen - bitte prüfen Sie dies vorher -, für die vom Arbeitgeber keine Beiträge zur Zukunftssicherung (Sozialversicherungen) geleistet werden.
Bestehen Sie im Einspruch darauf, dass, falls der Finanzbeamte auf seiner Bewertung beharren sollte, er Ihnen den genauen Gesetzestext mit den relevanten Paragraphen für die erfolgte Kürzung der Vorwegabzugs nennt.

Sie sehen, dass es sich bei Ihrer Frage, um eine komplexes Problem handelt, das dadurch noch verstärkt wird, dass ggf. viele Finanzbeamte in dieser Thematik "unsicher" sind. Vielleicht hilft Ihnen zusätzlich diese Forumsdiskussion:

http://www.steuertipps.de/ubb/cgi-bin/ultimatebb.cgi?ubb=get_topic;f=21;t=000218

Sollten Sie trotz dieser Hinweise dennoch Probleme bei der gewüpnschten Anerkennung der Vorsorgeaufwendungen haben, empfiehlt es sich einen Steuerberater vor Ort aufzusuchen. Das wichtigste für Sie ist es nun fristgemäß Einspruch einzulegen. Lassen Sie sich die Kürzung anhand der Paragraphen im Gesetzestext belegen. Eine Kürzung des Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EstG ist als Begründung m.E. nicht ausreichend.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 30.12.2010

 
Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Diesbezgl. steht unter den Erläuterungen des Steuerbescheides :

"Die Festsetzung der E-Steuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm VORLÄUFIG hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3, 4, 4a EStG"

Bedeutet das, dass ein Einspruch wie von Ihnen vorgeschlagen nicht notwendig ist ?
Ich bitte um baldige Antwort, da ich den Einspruch bis zum 16.01.2011 abgegeben haben muß. Vielen Dank !

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 03.01.2011

 
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009:

Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid/Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Das Finanzamt bezieht sich damit auf ein beim BFH anhängiges Verfahren, dessen Urteil noch aussteht bzw. noch nicht vom Gesetzgeber umgesetzt wurde.

Ein postivies Urteil würde sich auch in Ihrem Fall auswirken, dennoch empfiehlt es sich m.E.n. Einspruch einzulegen. Aus unserer Sicht sind die Chancen groß, dass im Einspruchsverfahren die Kürzung des Vorwegabzugs zurückgenommen wird. Bei einer Ablehnung des Einspruchs sollten Sie sich die Ablehnung genau begründen lassen.

 
 
 
 

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ihrer Veröffentlichung

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