Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
4 Monaten
23 Tagen
Einsatz:50,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - AfA nach dem Fördergebietsgesetz - FördG
Themengebiet: Abschreibungen
Schlagworte: nachträgliche Herstellungskosten, Sonderabschreibung, § 10e ESTG, FördG,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur AfA im Rahmen des Fördergebietsgesetzes (FördG) für ein Einfamilienhaus. Es geht um Fragen zur Falschberatung durch unsere ehemalige Steuerberaterin.
Im Jahr 1993 wurde dieses Efa-Haus fertig gestellt und zunächst von uns selbst bewohnt bis Mai 2002. Ab Juni 2002 haben wir dann das Haus vermietet und noch im selben Jahr nachträgliche Herstellungskosten für den Frischwasseranschluss gehabt, denn vorher wurde das Haus über eine Brunnenanlage versorgt. § 10 e-Förderung haben wir bis einschließlich 2000 erhalten.
Ich habe damals zunächst die Steuererklärung selbst fertig gestellt mithilfe des PC-Programms der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Da ich mich mit Einkünften aus V .u .V. noch nicht auskannte, führte mich das Programm zum FördG, wonach sich ergab, dass sämtliche AfA für alle fünf Jahre noch im Jahr 2002 abgesetzt werden konnte, nur aufgrund der Tatsache, dass wir noch nachträgliche Herstellungskosten für das Jahr 2002 geltend machen konnten.
Dadurch ergaben sich damals Einkünfte aus V. u. V. von minus 138.000,-- € .
In dieser Form haben wir dann auch die Steuererklärung eingereicht.
Das Finanzamt war jedoch hierzu anderer Meinung; es wurde die Auffassung vertreten, dass das FördG auf unseren Fall nicht angewendet werden könne, da die Fertigstellung des Hauses im Jahre 1993 erfolgt sei und nur die fünf Jahre danach habe die AfA nach dem FördG gegriffen, vorausgesetzt, das Haus wäre derzeit vermietet gewesen.
Es sei nur die lineare oder die degressive AfA möglich. Ferner war man der Auffassung, dass wir schon aufgrund der Tatsache, dass wir die Förderung nach § 10 e EStG erhalten haben, eine Sonderförderung nach dem Fördergebietsgesetz ausgeschlossen sei.
Unmittelbar darauf hatten wir einen Todesfall in unserer Familie, so dass wir uns überfordert und außerstande sahen, die Bearbeitung fortzusetzen und übergaben den Fall an die Steuerberaterin. Unseren Hinweis, das PC-Programm habe uns zur AfA nach dem FördG geführt, so dass dies so eigentlich doch richtig sein müsste, tat sie einfach ab mit der Bemerkung, “ hören Sie mir bloß auf mit diesen PC-Programmen” . Man müsse hier auf jeden Fall dem Finanzamt folgen, sie sei der gleichen Auffassung.
Da die degressive AfA damals für uns günstiger war, stellte sie beim FA den Antrag auf Änderung, so dass nur noch Einkünfte aus V. u. V. von minus 11.000--,€ verblieben.
Der Bescheid wurde bestandskräftig, jedoch für vorläufig erklärt.
In der Einkommensteuersache für 2003 erhoben wir aus einem anderen Grund Widerspruch und reichten Klage ein.
Im Rahmen von Recherchen zur Begründung der Klage stießen wir dabei zufällig auf ein BFH- Urteil vom 14.9.1999 - IX R 35/97 - , veröffentlicht im BStBl 2000, II S. 478, welches sich mit der nachträglichen AfA nach dem FördG beschäftigt hatte.
Da der Bescheid nach § 165 AO für vorläufig erklärt und die Festsetzungsverjährung für den Steuerbescheid 2002 noch nicht eingetreten war, beantragten wir unter Beifügung des Urteils und unter Hinweis , dass der Bescheid wegen seiner erklärten Vorläufigkeit noch nicht in materielle Bestandskraft erwachsen und deshalb noch abänderbar sei , den Bescheid entsprechend unserer ursprünglich eingereichten Steuererklärung abzuändern, da dieser materiell rechtswidrig sei, so dass Korrektur im Sinne von § 177 Abs. 3 AO in Betracht komme.
Dies lehnte das Finanzamt ab, so dass wir unsere anhängige Klage beim Finanzgericht auf das Jahr 2002 erweiterten.
Als es endlich zur Verhandlung kam - das war im Oktober 2009 - erklärte uns das Finanzgericht, dass für das Jahr 2002 nichts mehr zu machen sei, da der Bescheid längst bestandskräftig sei. Auf unseren Einwand, die Festsetzungsverjährung sei doch noch nicht abgelaufen gewesen im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Jahre 2006, so dass der Bescheid nur formell und nicht materiell bestandskräftig sei, wobei wir auch auf verschiedene Urteile des BFH verweisen konnten, ließ es mit einer für uns nicht nachvollziehbaren Argumentation nicht gelten.
In der Sache selbst wollte sich das Finanzgericht nicht weiter einlassen, sondern verwies auf grobe Fahrlässigkeit unserer Steuerberaterin, die wir uns anrechnen lassen müssten. Unsere Steuerberaterin habe schließlich dem FA nicht folgen müssen, sondern rechtzeitig Einspruch einlegen können. Das Finanzgericht empfahl uns daher, die Klage für das Jahr 2002 zurück zu nehmen, schon aus erheblichen Kostengründen. Dem sind wir dann gefolgt.
Wir haben uns daraufhin an unsere Steuerberaterin gewandt und sie gebeten, den Fall ihrer Haftpflichtversicherung vorzutragen, da hier offensichtlich Falschberatung vorliegt, was sie jedoch ablehnte.
Hinzuzufügen ist hier nämlich, dass sich der hohe Minusbetrag über 138.000,-- € zunächst auch auf das Jahr 2001 durch den von uns auch beantragten Verlustrücktrag in Höhe von ca. 5.000,-- € Erstattung ausgewirkt hätte und für die folgenden Jahre.
Insbesondere für das Jahr 2004, als ich aus dem Beruf mit einer so hohen Abfindung ausgeschieden war, dass in diesem Jahr rund 50.000,-- € Steuern zu zahlen waren, die ich durch Verlustvortrag zurück erhalten hätte.
Das Finanzgericht hat sich leider nicht direkt auf unsere Frage eingelassen, ob unsere ursprüngliche Einkommensteuererklärung mit einer AfA nach dem FördG dem geltenden Recht entsprach oder nicht.
2002 haben wir die Sache noch nicht überblicken können, meinen nun aber, einer Falschberatung durch die Steuerberaterin unterlegen gewesen zu sein.
Bevor wir jedoch weitere Schritte unternehmen, wollten wir ganz sicher sein und bitten Sie nach allem, uns die steuerrechtliche Grundlage nach dem FördG noch mal zu erläutern.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG können die Sonderabschreibungen im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden.
In Satz 3 und 4 der Vorschrift heißt es:
“ Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. In den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die Stelle des Jahres der Anschaffung das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten.”
Wir haben zwar das Haus 1993 bezogen, es war aber noch nicht endgültig fertig gestellt. Unsere nachträglichen Herstellungsarbeiten waren demnach erst mit unseren Investitionen im Jahre 2002 abgeschlossen, als der Trinkwasseranschluss erfolgte.
Da dieses Jahr auch gleichzeitig das Jahr des Beginns der Vermietung war, hätte der Begünstigungszeitraum von fünf Jahren in unserem Falle ab dem Jahr 2002 begonnen. Das Jahr 2002 war aber das letzte Jahr, in dem die Sonderabschreibungen nach dem FörderG noch möglich waren. Dementsprechend haben wir die noch nicht in Anspruch genommene AfA nach dem FördG in voller Höhe für das Jahr 2002, nämlich in Höhe von 50 % bzw. 40 % der Herstellungskosten beantragt.
Nach dem genannten BFH-Urteil ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der nach dem FördG vorzunehmenden AfA nicht festgelegt, er muss lediglich innerhalb des Begünstigungszeitraumes liegen, für uns das Jahr 2002.
Daneben haben wir die Restwertabschreibung gem. § 4 FördG und die lineare AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG beantragt.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme nach § 10 e EStG hat der BFH ausgeführt, dass eine doppelte Förderung nicht zulässig sei, wenn es sich um denselben Festsetzungszeitraum handele.
Die 10e-Förderung war jedoch mit dem Jahr 2000 für uns abgeschlossen, so dass auch hier die Argumentation des FA u. E. nicht zutrifft.
Wir möchten nun folgende Fragen klar beantwortet haben:
1. War unsere ursprünglich eingereichte Einkommensteuererklärung mit dem Begehren einer AfA nach dem FördG nach allem richtig?
2. Wir haben damals in Ermangelung eigener Erfahrungen auf diesem Gebiet in das Wissen der Steuerberaterin vertraut und der Bescheid wurde bestandskräftig. Dass der Bescheid rechtswidrig war, haben wir erst im Jahre 2006 erfahren und sofort versucht, über das FA und das Gericht eine Änderung zu erreichen, konnten deshalb noch nicht wissen, dass die Steuerberaterin in Anspruch zu nehmen ist, da derartige Ansprüche ja auch subsidiär wahrzunehmen sind. Bezogen auf Verjährungsfristen, beginnt diese Frist mit Ablauf des Jahres 2009 (Abschluss des Gerichtsverfahrens), als wir nun die Person unseres Schuldners kannten? Können wir noch Schadensersatzansprüche geltend machen?
3. Welche Schritte könnten evtl. noch eingeleitet werden ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Förderung nach dem FördG konnte leider nicht mehr gewährt werden.
Eine Förderung nach dem FördG erhalten Sie nicht, wenn die Aufwendungen zu einer Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG gehören, § 7 Abs. 1 Nr. 2 FördG. Der Zeitraum ist hierbei leider nicht relevant.
Der Frischwasseranschluss gehörte zu den nachträglichen Herstellungskosten. Diese Kosten wurden damals zwar nicht von der § 10e EStG Bemessungsgrundlage für die AfA mit eingeschlossen, jedoch sind diese Herstellungskosten nicht bis zum Ende 1998 entstanden bzw. fand keine Anzahlung auf diese nachträglichen Herstellungkosten bis zum 31.12.1998 statt.
Somit war das FördG nicht mehr anzuwenden, § 8 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 FördG.
Im Übrigen wäre eine Vollabschreibung in einem Jahr nicht zulässig gewesen.
Die Ausführungen des Finanzamtes und der Steuerberaterin waren demnach m.E. in Ordnung.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
10.01.2011
Sehr geehrter Herr Prokopowitz, es tut mir leid, aber diese Antwort erscheint mir doch zu dürftig in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Einsatz von 190,-- € handelt, zwar nur in Gutscheinform, jedoch in diesem Wert oder etwa nicht?
Ich habe Ihnen das Urteil des BFH vom 14.9.1999 - IX R 35/97 - genannt, dass sich genau mit dieser Frage des nachträglichen Abzuges nach dem FördG und des gleichzeitigen Bezugs von "§ 10 e - Vergünstigungen" befasst. Ich habe leider den Eindruck, dass Sie sich dieses Urteil überhaupt nicht durchgelesen haben. Das Urteil enthält doch gerade die gegenteilige Aussage! Nämlich, dass nicht vorgeschrieben ist, dass man die AfA sofort in Anspruch nehmen muss, sondern dass den Steuerpflichtigen freigestellt ist, wann er die AfA innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes in Anspruch nimmmt. Dass auch bei Fertigstellung des Hauses nicht unbedingt schon Vermietung vorliegen muss, dass das Haus durchaus auch vorher selbst bewohnt werden konnte, bevor Vermietung erfolgte. Sie sind auch nicht auf meinen Hinweis eingegangen, dass die endgültige Fertigstellung erst mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten für den Frischwasseranschluss im Jahre 2002 beendet waren, so dass hier doch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG die Sonderabschreibungen im Jahr des Investitionsabschlusses -also 2002 - in Anspruch genommen werden konnten, da das Jahr 2002 das letzte Jahr für die Inanspruchnahme nach dem FördG war, gab es keine folgenden vier Jahre, so dass die Inanspruchnahme in voller Höhe auf ein Jahr entfallen durfte.
Dazu heißt es doch In Satz 3 und 4 der Vorschrift:
“ Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. In den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die Stelle des Jahres der Anschaffung das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten.”
An die Stelle des Jahres der Anschaffung -1993 - tritt das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten -2002 , so dass der Investitionsabschluss nicht 1993 sondern 2002 war, das Jahr ab dem wir das Haus auch erstmalig vermietet haben.
Der BFH sagt doch ganz deutlich: "Zwar setzt die Beschränkung der Fördermaßnahmen in § 4 auf Sonderabschreibung voraus, dass die nach § 3 FördG begünstigten Baumaßnahmen zur Einkünfteerzielung verwendet werden müssen. Dem FördG lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im gesamten Förderzeitraum vorliegen müssen.Das FG weist selbst darauf hin, dass die zeitweise Nutzung eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken innerhalb des Fünfjahreszeitraums bei einem im übrigen zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäude die Sonderabschreibung nicht ausschließt. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass dies nur dann gelten soll, wenn das Wirtschaftsgut zunächst fremdvermietet und dann eigengenutzt wird, nicht aber im umgekehrten Fall.......................................Dieser Gesetzeszweck wird nicht nur dann erreicht, wenn ein Gebäude von Anbeginn an fremdvermietet wird, sondern generell durch die Herstellung oder Anschaffung von Neubauten. Lediglich für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss das Gebäude innerhalb des Förderzeitraums fremdvermietet werden.........................................können die Steuerbegünstigungen nach 10e EstG und die Sonderabschreibungen nach §§ 3,4 FördG wegen der damit verbundenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Mehrfachförderung nicht für denselben Veranlagungszeitpunkt gleichzeitig in Anspruch genommen werden.......................§ 7 Abs. 2 FördG schließt die Vornahme des Sonderausgabenabzuges nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG und von Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen für denselben Zeitraum aus.......... Für Zeiträume, in denen ein Steuerpflichtiger die Steuerbegünstigungen des § 10e EstG in Anspruch genommen hat, ist daher eine Sonderabschreibung nicht zu gewähren...............Eine Reduzierung der Sonderabschreibung gemäß § 4 FördG um die von dem Steuerpflichtigen tatsächlich in Anspruch genommenen Abzugsbeträge des § 10e EstG kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Steuerbegünstigung nach § 10e EstG nicht um eine Abschreibung, sondern um eine eigenständige Fördermaßnahme handelt, die auch die Anschaffungskosten von Grund und Boden berücksichtigt......"
Im Jahre 2000 war bei uns die Förderung nach § 10e abgeschlossen, also handelt es sich nicht um denselben Veranlagungszeitraum und Kürzungen deswegen kommen nicht in Betracht!
Sie können dies und noch mehr dem zitierten BFH-Urteil entnehmen! Ihre Ausführungen kann ich daher nicht nachvollziehen. Ich bitte deshalb um erneute Prüfung und ausführlicherer Beratung - dem Preise von 190,-- € entsprechend - und unter Zuhilfenahme des genannten Urteils.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Gebot unterschreitet die Beantwortung Ihrer Frage bei Weitem. Die Beurteilung, wie schwierig eine Frage zu beantworten ist, obliegt dem steuerlichen Berater und nicht dem Fragesteller. Jedoch wird Ihre Frage aus Kulanz ausnahmsweise beantwortet:
§ 4 des FördG beschäftigt sich mit der Sonderabschreibung, die Sie in Anspruch nehmen möchten. Nach § 4 Abs. 2 FördG können Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sofern eine Investition bzw. Baumaßnahme auch abgeschlossen worden ist.
Frage: Wann war die Baumaßnahme abgeschlossen?
Wir müssen unterteilen zwischen erster Investition in Form der Fertigstellung des EFH und zweiter Investition in Form von nachträglichen Herstellungskosten.
Obwohl der Wasseranschluss bis 2002 nicht fertiggestellt worden war, war das Gebäude 1993 fertiggestellt, da eine Wasserversorgung in Form einer Brunnenanlage gegeben war.
Hierzu die Ausführungen des BFH:
Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (> BFH vom 20. 2. 1975 – BStBl II S. 412, vom 11. 3. 1975 – BStBl 1975 II S. 659 und vom 21. 7. 1989 – BStBl 1989 II S. 906).
Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (>BFH vom 11. 3. 1975 – BStBl 1975 II S. 659 und vom 21. 7. 1989 – BStBl 1989 II S. 906).
Nach Ihrem genannten Urteil können die Steuerbegünstigungen nach § 10e EStG und die Sonderabschreibung nach § 3,4 FördG wegen der vom Gesetzgeber nicht gewollten Mehrfachförderung nicht für denselben Veranlagungszeitpunkt gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Nach Ihren Angaben haben Sie bis einschließlich dem Kalenderjahr 2000 eine § 10e EStG Förderung erhalten. Somit war bis einschließlich dem Kalenderjahr 2000 eine Förderung nach dem FördG nicht möglich.
Zu § 4 Abs 1 Satz 2 FördG: Die Sonderabschreibungen können im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren abgezogen werden.
Demnach 1993 im Jahr der Fertigstellung und 1994 bis 1997. Aufgrund der § 10e EStG Förderung war keine FördG Sonderabschreibung zu gewähren. § 4 Abs. 1 Satz 3 FördG: Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter "hergestellt" worden sind.
Soviel zur ersten Investition.
Die zweite Investition waren nachträgliche Herstellungskosten in Form eines Frischwasseranschlusses. Auch diese nachträglichen Herstellungkosten wurden, wie Ihnen bekannt ist, durch das FördG gefördert.
Die nachträglichen Herstellungskosten wurden lt. Ihren Ausführungen im Kalenderjahr 2002 begonnen und abgeschlossen.
Bevor geprüft wird, wie hoch hierbei eine Förderung nach dem FördG ausfallen kann, muss zuerst geprüft werden, ob das FördG im Kalenderjahr 2002 für nachträgliche Herstellungskosten überhaupt noch anwendbar ist, da dieses Gesetz in diesem Zeitrahmen damals abgeschafft worden ist und stattdessen das Investitionszulagengesetz eingeführt worden ist, welches nur noch gewerbliche Grundstücke fördern sollte.
Zur Anwendung des FördG sollten Sie § 8 FördG und meine bereits in der ersten Antwort dargestellte Lösung nachlesen.
Hiernach muss spätestens bis zum 1. Januar 1999 entweder eine Anzahlung erfolgt oder Teilherstellungkosten entstanden sein. Beide Optionen kamen in Ihrem Fall nicht zum Tragen, so dass das § 4 FördG im Kalenderjahr 2002 für Sie nicht mehr anwendbar war.
Im BFH Urteil vom 14.09.1999 ging es um das Streitjahr 1995. Im vorgenannten Jahr konnte noch Wahlweise eine Förderung nach § 10e EStG oder FördG in Anspruch genommen werden, da beide Gesetze zu diesem Zeitpunkt noch anzuwenden waren.
Mit Ihrem Hinweis, dass die endgültige Fertigstellung erst mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten für den Frischwasseranschluss im Jahre 2002 beendet war, würden Sie sich vor Gericht m.E. auf ganz dünnem Eis begeben. Theoretisch hätten Sie den Frischwasseranschluss auch noch im Jahre 2030 durchführen können und nach Ihrer Argumentation eine Sonderabschreibung nach dem FördG bekommen.
Da Sie ohne Probleme von 1993 bis 2002 in diesem Haus selbst wohnen konnten, war das Gebäude offensichtlich 1993 fertig gestellt (Siehe auch BFH Urteile oben) und es sind erst „nachträgliche“ Herstellungskosten im Kalenderjahr 2002 entstanden.
Ich hoffe, dass meine Antwort einigermaßen verständlich war bzw. nachvollzogen werden konnte.
Sie können davon ausgehen, dass ich Ihnen gerne eine steuerlich angenehmere Antwort präsentiert hätte.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
der Antwort
Die Sonderbestimmung des FördG zum Investitionsabschluß ?
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung