Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
4 Monaten
19 Tagen
Einsatz:50,00
Steuerliche Behandlung von IRA-Verträgen aus USA
Themengebiet: Altersvorsorge
Schlagworte: USA, ira, 401k, Altersvorsorge,
Aus der Zeit 1980-1995 habe ich mehrere IRA-Verträge in den USA, die jetzt auszahlbar werden.
Wie ist die steuerliche Behandlung in Deutschland, ggf. nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit USA, für die 3 Auszahlungsmodi:
- "Lump Sum", d.h. Gesamtauszahlung im Block
- Verrentung über fixe Zahl von Jahren (z.B. 3
oder 5)
- Lebenslange Verrentung
? (wobei mir die mittlere am gelegensten wäre).
Besten Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Bitte entschuldigen Sie die technisch bedingte, zeitliche Verzögerung.
Personen mit steuerpflichtigen Einkünften aus aktiver Tätigkeit (earned income), die nicht an einem Altersvorsorgeplan des Arbeitgebers teilnehmen, können für Zwecke der Altersvorsorge ein Individual Retirement Accoung (IRA) einrichten, in das in bestimmten Grenzen Beträge steuerfrei eingezahlt werden können. Ein IRA ist ein trust, der als Steuersubjekt behandelt wird. Die Rente ist nach US-StR mit dem Teil steuerfrei, der in der Kapitalrückzahlung besteht. Auszahlungen aus einem IRA sind grundsätzlich als Ruhegehalt i. S. d. Art. 18 Abs. 1 DBA USA/BRD anzusehen. Folge ist, dass das Ansässigkeitsland, d. h. Deutschland, das Besteuerungsrecht für die Einkünfte zusteht. Die Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig von der Frage der Auszahlungsmodalitäten. Sollte in den USA eine Quellensteuer einbehalten werden, so kann diese entsprechend auf die deutsche Steuer angerechnet bzw. abgezogen werden. Die Steuerpflicht tritt aufgrund o. g. Ausführungen in allen Fällen ein.
Bei einer Auszahlung als Lump Sum haben Sie durch den Progressionseffekt einen höheren Steuersatz, so dass hier im Vergleich zur Verrentung über 5 Jahre, grundsätzlich ein steuerlicher Nachteil zu verzeichnen ist. Hier ist aber letztlich eine individuelle, steuerliche Rechnung unter Berücksichtigung aller Einkünfte durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
22.01.2011
Besten Dank für Ihre Antwort.
Ich habe doch eine Nachfrage: Dass die IRA-Auszahlungen grundsätzlich von der BRD besteuert werden, war schon klar, aber die wesentliche Frage ist nach dem Wie, bzw. dem "als Was", denn das hat deutliche
Konsequenzen.
Sie schreiben, dass IRA-Zahlungen nach §18, Abs 1, DBA, grundsätzlich wie Pensionen behandelt werden. Gibt es dazu
Rechtsentscheidungen?
Natürlich wäre mir eine Zuordnung zu Renten nach §18, Abs 2, DBA, lieber, da dann auf Basis der Altvertragsregel allenfalls eine niedrige Ertragsquote, bzw. eine Lump-Sum gar nicht, zu versteuern wäre. Richtig?
Gibt es Entscheidungen, die auch in diese Richtung gehen?
Der Natur nach (z.B. Zahlender, Kapitalwahlrecht, keine Direktversicherung) liegt das doch näher.
----
Dass generell eine Angleichung von Renten und Pensionen beschlossen ist und dass das Protokoll zu §18a, DBA, bezüglich der Abziehbarkeit künftiger Beiträge IRAs schon mal den Betriebspensionen gleichsetzt
und sich nicht mehr um alte, freie Rentenversorgungspläne kümmert,
ist schon klar, aber das hebelt doch nicht die Altvertragsregel für Rentenversorgungspläne aus.
----
Zur Erläuterung:
Meine IRAs sind bei Banken und einer Versicherung, die in Gegenleistung für früher gemachte Einzahlungen die Auszahlungen leisten werden. Ein Arbeitgeber ist nicht involviert; meinen
damaligen Arbeitgeber gibt es auch gar nicht mehr.
Im Extremen, beim IRA meiner Frau gab es nie einen Arbeitgeber oder Arbeitslohn, weil sie in USA nie arbeitete. Die Interpretation als verzögerter Arbeitslohn, wie das für Pensionen doch vorausgesetzt ist, wäre da doch völlig widersinnig. Allein die Steuerbegünstigung
aus gemeinsamer Veranlagung, die in der BRD ja für private Rentenversicherungen auch galt/gilt, kann doch nicht Grund für die Interpretation als Betriebspension sein. Oder doch?
Das alles sei jetzt nicht im Sinne der Widerrede gedacht, sondern mehr als detailliertere Information, die vielleicht hilfreich ist.
Es geht mir vor allem darum, Klarheit und ggf Zitierbares in Richtung "Rente" oder zur Not auch "altes Kapitalgeschäft" zu bekommen.
Beste Grüße und nochmals Danke für Ihre Antworten
Erhard Plödereder
Sehr geehrter Fragesteller,
eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage ist im Rahmen dieser Erstberatung nach Prüfung des einschlägigen Musterkommentars (Debatin/Wassermeyer: Doppelbesteuerung) bedauerlicherweise nicht möglich.
Grund hierfür ist, dass die entsprechenden Verträge detailliert zu prüfen sind. Nach den vorliegenden Literaturquellen besteht eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragskonstellationen mit und ohne (mittelbarer) Beteiligung der Arbeitgeber.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Behandlung als Rente im Sinne des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG möglich (vgl. DBA Kommentar USA, zu Art. 18, Rz. 43). Dies könnte im Falle Ihrer Frau einschlägig sein.
Letztlich hängt die steuerliche Behandlung von der individuellen Vertragsgestaltung, insbesondere der Frage, ob es sich um eine betriebliche oder private Altersvorsorge handelt, ab.
Mit freundlichen Grüßen
Bewertung
als Grafik
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung