Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
4 Monaten
13 Tagen
Einsatz:50,00
Abschreibung Dachausbau 1996
Themengebiet: Abschreibungen
Schlagworte: Unterlassene AfA, Mietwohnung, § 7c, erhöhte Abschreibung,
1996 habe ich mit Bauantrag und Baugenehmigung( wie der Gesetzgeber es damals vorgeschrieben hatte) eine neue Wohnung im Dachgeschoss meines Miethauses ausgebaut.
Ich dürfte damals als Bauherr 4 Jahre lang jeweils
15% der Baukosten abschreiben. Also insgesamt 60% der Herrstellungkoste schrieb ich ab.
Nun bin ich darauf aufmerksam geworden,dass normalerweise man die Herrstellungkosten solange abschreiben darf bis 100% erreicht sind.
Ist das auch in diesem Fall so gewesen?
kann ich nun anfangen die restlichen Herrstellungkosten als quasi Neubau mit evt.2%
abzuschreiben bis sie voll abgeschrieben ist?Oder gab es 1996 in diesem Fall andere Regeln?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich vermute, dass Sie damals die erhöhte Absetzung nach § 7c EStG für die Schaffung neuer Mietwohnungen in Anspruch genommen haben.
Nach Ablauf einer erhöhten Abschreibung können die restlichen Herstellungskosten mit 2% abgeschrieben werden.
Der BFH hatte entschieden, dass sich bei unterlassener Abschreibung nur der Abschreibungszeitraum ändert, BFH vom 3. 7. 1984 – BStBl II S. 709, vom 20. 1. 1987 – BStBl 1987 II S. 491 und vom 11. 12. 1987 – BStBl 1988 II S. 335.
Sie können also nun anfangen die restlichen Herstellungkosten mit 2% pro Kalenderjahr abzuschreiben.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
31.01.2011
Vielen Dank für Ihre gut und veständliche Antwort.Nun habe ich noch eine Nachfrage.Für die 10 Jahre, in denen ich vergessen habe den Rest der Herstellungskosten abzuschreiben Kann ich nun evtl auch schnellrabschreiben? ZB die nechsten 5 Jahre mit 6%?
mit freundlichen Grüssen Hakemi
Sehr geehrter Fragesteller,
der Abschreibungssatz darf leider nicht geändert werden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
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Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung