Rente im Ausland
Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: Steuerpflicht, beschränkte, Frankreich, Rente,
Ich erhielt die Aufforderung, für die von 2005 bis 2009 bezogenen Renten eine Steuererklärung abzugeben.
Ich habe dies Renten bereits vollständig in Frankreich versteuert. Da ich keine deutsche Zeitung o.ä. beziehe und auch weder vom Finanzamt noch von den Rentenzahlern irgend einen Hinweis über eine Steuerpflicht in Deutschland erhielt, war mir eine Steuerpflicht in Deutschland völlig unbekannt.
Meine Frage: Sollte ich die Erklärungen für 2005 bis 2009 ablehnen und ab 2010 damit beginnen oder was kann ich tun, damit die Steuern in Deutschland erst zu zahlen sind, wenn ich den Crédit d'Impôt von Frankreich erstattet bekommen habe?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Sie mit den von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gewährten Zahlungen in Deutschland steuerpflichtig. Es liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor – unabhängig von der Frage eines Wohnsitzes in Deutschland. Da Sie in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Diese Regelung geht mit den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Frankreich konform. Sofern Sie in Deutschland kein Vermögen, z. B. Grundbesitz, haben, ist seit 2009 das Finanzamt Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Sollten Sie über weiteres Vermögen verfügen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich das Vermögen befindet.
Daher ist die von ihnen vorgeschlagene Variante, ab 2010 Steuererklärungen abzugeben, nicht möglich. Bei Nichtabgabe der Steuererklärungen 2005-2009 könnte das Finanzamt weitere Maßnahmen, z. B. die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ergreifen. Daher kann ich Ihnen bedauerlicherweise nur empfehlen, der Aufforderung des Finanzamtes nachzukommen.
Bei Abgabe der Steuererklärung können Sie die Steuererklärung aus Frankreich einreichen und nachweisen, dass die Rente bereits versteuert wurde. Verbunden damit ist es grundsätzlich möglich, einen Erlassantrag aus Unbilligkeitsgründen gem. § 227 der Abgabenordnung zu stellen. Unbilligkeitsgründe sind beispielsweise eine faktische Doppelbesteuerung, eine unzumutbare finanzielle Doppelbelastung etc. Hier haben Sie Argumentationsspielraum. Letztlich hängt die Entscheidung über den Erlassantrag vom Einzelfall ab. Ein Nachteil kann Ihnen hierdurch nicht entstehen.
Daher meine Empfehlung: reichen Sie die Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 ein, fügen die französischen Besteuerungsnachweise hinzu und stellen unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes einen Erlassantrag gem. § 227 Abgabenordnung. Sollte das Finanzamt ablehnen und eine Nachzahlung festsetzen, so sind Sie verpflichtet, diese zu leisten. Anschließend ist dann zu prüfen, ob die französischen Steuererklärungen noch änderbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team