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Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 4 Monaten 3 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

absetzbare Kinderbetreuungskosten während Mutterschutz/Elternzeit

Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Mutterschutz, Sonderausgaben, Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten,

Hallo!
Mein Sohn wurde im Mai 2009 geboren. Bis zum Beginn des Mutterschutzes habe ich gearbeitet. Der Mutterschutz dauerte vom 20.4.2009 bis zum 24.8.2009, den Rest des Jahres war ich in Elternzeit. Mein Mann war das ganze Jahr voll erwerbstätig.
An Kinderbetreuungskosten sind angefallen:
-für unsere große Tochter (geboren 2005):
- vom 1.1.2009 bis zum 31.7.2009
3256,70€ (Betreuung durch Kinderfrau)
(Januar bis 17.4. 1824,04€
20.4. bis 31.7. 1432,66€)
- vom 1.8.2009 bis zum 31.12.2009
895€ (Kindergarten)
-für unseren Sohn
- 1.8.2009 bis 22.12.2009
1799,75€ (Betreuung durch Kinderfrau)
(1.8. bis 24.8. 275,68€
27.8. bis 22.12. 1524,07€)
Welche Kosten sind absetzbar?
Sind die Kosten als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzbar?
Das Finanzamt kommt auf "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" bei den Werbungskosten von 990€ und 1980 € als Sonderausgaben. Diese Werte kann ich nicht nachvollziehen und ich überlege, ob ein Einspruch sinnvoll wäre (für den mir allerdings nicht mehr viel Zeit bleibt).

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 20.01.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Legen Sie fristgemäß Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Eine Begründung muss der Einspruch nicht enthalten, diese kann nachträglich nachgereicht werden - alternativ kann der Einspruch ohne Angabe von Gründen auch nachträglich verworfen werden. So stellen Sie sicher, dass die Friest gewahrt bleibt und Die können die Begründung in Ruhe vorbereiten.

Zum Sachverhalt:
Kinderbetreuungkosten sind nur dann als Werbungskosten ansetzbar, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Ist dies der Fall so können 2/3 der Betreuungskosten je Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9c Abs.1 EStG).
Sie können daher die Kinderbetreuungskosten nur den Zeitraum als Werbungskosten geltend machen, in dem Sie auch erwerbstätig waren.
Es erfolgt jedoch keine "zeitanteilige Kürzung", d.h. dass die tatsächlich im Zeitraum Ihrer Erwerbstätigkeit angefallenen Kinderbetreuungskosten zu 2/3 als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Ob die Zeit des Mutterschutzes tatsächlich den Ansatz als Werbungskosten ausschließt ist zumindest strittig:

Auszug aus einem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07):

Erwerbstätigkeit

23 Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert (BFH-Urteil vom 16. Mai 1975, BStBl II S. 537: Studium ist keine Erwerbstätigkeit; das Gleiche gilt für Vermögensverwaltung und Liebhaberei). Daraus folgt, dass es sich auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, z.B. einer stundenweisen Aushilfstätigkeit, um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes handeln kann. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen. Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
24 Wird die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinder-betreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.

Unabhängig von diesem Ureil, sind die gewährten Werbungskosten nicht nachvollziehbar. Anhand Ihrer Angaben sollten zumindest 2/3 von 1824,04€ = 1216,03 € als Werbungskosten gewährt werden.

Können Kinderbetreuungskosten nicht als Werbungskosten angesetzt werden, so besteht die Möglichkeit des Ansatzes als Sonderausgaben (2/3 bis maximal 4000 €), wenn das Kind im Alter von 3 bis einschließlich 5 Jahren ist (§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenansatz ist also nur für Ihre Tochter möglich. Anhand der angegebenen Daten kann die Berechnung des Finanzamts jedoch nicht nachvollzogen werden.

Bitten Sie den zuständigen Finanzbeamten in Ihrem Einspruch die ermittelten Werte zu erläutern, insbesondere die Bemessungsgrundlagen. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen in dieser Angelegenheit einen Steuerberater vor Ort aufzusuchen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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