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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 3 Monaten 15 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Abfindung (Aufhebungsvertrag vor betriebsbedingter Kündigung)

Themengebiet: Lohn und Gehalt
Schlagworte: Lohnsteuer, ermässigte besteuerung, Fünftelregelung, Abfindung,

Hallo Steuerexperten-Team,
mit meinem Arbeitgeber habe ich einen Aufhebungsvertrag verhandelt, der eine Freistellung unter Fortzahlung meines Gehalts bis 31.12.2010 vorsah und eine Abfindungszahlung i.H.v. 90T€ für 15 Jahre Betriebszugehörigkeit. Mein Jahresgehalt 2010 betrug rd. 74T€, die Abfindungszahlung ist im Januar 2011 geflossen. Brutto 90T€. Der Betrag wurde mir brutto überwiesen durch einen Fehler der Personalabteilung. Nun soll ich 43T€ an Einkommensteuer zurücküberweisen. Der Betrag kommt mir ausgesprochen hoch vor. Wird in meinem Fall die 1/5-Regelung nicht angewendet? Ich beziehe seit 01/2011 ALG I, welches um einiges unter meinem bisherigen Gehalt liegt. Mein AG behauptet, er muss mein Jahresgehalt 2010 zur Berechnung der Steuer für die Abfindung zugrundelegen, da er mein Einkommen 2011 nicht kennt. Über schnelle Hilfe wäre ich froh. MfG

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 01.02.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Als Abfindung sind Entschädigungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Arbeitsplatzverlust, erhält. Die Zahlung muss in ursächlichem Zusammenhang mit der Auflösung stehen. Dies ist nach den vorläufigen Informationen gegeben. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beantragen.

Mit Schreiben von 24. Mai 2004 nimmt das Bundesfinanzministerium dezidiert Stellung („Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen“,BMF, 24.05.2004, IV A 5 - S 2290 - 20/04).

Hierin heisst es in Randziffer 13:

„b) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung des § 34 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Dabei ist die Regelung nach Rz. 9 und 12 ebenfalls anzuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einnahmen (Einkünfte) berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39b Abs. 3 Satz 9 Veranlagungsverfahren EStG durchzuführen. Die begünstigte Besteuerung kann dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren, z.B. nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, angewandt werden.“

Die Randziffern 9 und 12 wiederholen im Wesentlichen o. g. Ausführungen über die Definition einer begünstigten Abfindung.

Nachrichtlich sei erwähnt, dass der Arbeitgeber für nicht oder nicht in richtiger Höhe abgeführte Lohnsteuer haftet. Dies birgt Risiken und hat zur Folge, dass sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber letztlich auf den letzten Satz der zitierten Fundstelle beruft. Sie hätten die Möglichkeit, die zuviel abgeführte Lohnsteuer im Wege der Einkommensteuererklärung zurückzufordern. Nach den vorliegenden Informationen könnte Ihr ehemaliger Arbeitgeber daher die sichere Variante wählen und bei Auszahlung keine Fünftelregelung anwenden, was letztlich die hohe Rückforderung begründet.

Die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist allerdings ausdrücklich zulässig. Daher meine Empfehlung: teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unter Bezugnahme auf o. g. BMF-Schreiben und unter detaillierter Darlegung Ihrer momentanen Einkommensverhältnisse mit, dass es sich hierbei um eine begünstigt besteuerte Abfindungszahlung handelt und Sie beantragen, die Fünftelregelung anzuwenden. Bitten Sie den ehemaligen Arbeitgeber, eine entsprechende Lohnabrechnung zu erstellen, da Abfindungszahlungen aus separaten Lohnkonten geführt werden müssen. Prüfen Sie im Anschluss die Gehaltsabrechnung und erstatten dem ehemaligen Arbeitgeber den Differenzbetrag.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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