Absetzbarer (Verkauf-)/Ankaufspreis f. ärztlichen Praxissitz EÜR
Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: EÜR, sitzwechsel, praxiskauf, praxisverkauf,
Kann der erhaltene Verkaufspreis für einen fachärztlichen Praxissitz bzw. der im gleichen Monat bezahlte Ankaufpreis für den Praxissitz in einer anderen Stadt (bei Praxissitzwechsel) im Rahmen der EÜR ) wie eine "normale weitere" Einnahme bzw. Ausgabe der Praxis (freiberufliche Tätigkeit) behandelt werden? Oder muss der Ankaufpreis ähnlich wie bei größeren Anschaffungen (Möbeln etc) korrekterweise evtl. über mehrere Jahre abgeschrieben werden? Können zusätzlich angefallene Anwaltskosten (Vertragsgestaltung Praxissitzwechsel) abgesetzt werden?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es haben sich noch Rückfragen ergeben:
- Was wurde verkauft? Lediglich Einrichtung oder auch Patientenstamm? Welche Regelung wurde getroffen? Sie haben auch die Möglichkeit, den Vertrag zur steuerlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen.
- Behandeln Sie auch nach Sitzwechsel dieselben Patienten, z. B. Stammkunden?
- Entfernung alte und neue Praxis?
Mit freundlichen Grüßen