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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 3 Monaten 14 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Nebenberufliche Tätigkeit

Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Nebentätigkeit, Selbstständige, Gewerbesteuer, Freiberufler,

Hallo,

ich arbeite in einer Festanstellung, habe allerding nun die Möglichkeit, nebenberuflich einige Aufträge anzunehmen. Vereinbart ist, dass ich den jeweiligen Unternehmen eine Rechnung stelle. Aktuell kann ich aber nicht einschätzen, um wieviel Geld es sich dabei bis Ende des Jahres handeln wird. Es könnten 5000 Euro sein, je nach Auftragslage aber auch 25.000 Euro.

Auf jeden Fall werde ich selbst für diese Aufträge auch andere Dienstleistungen in Auftrag geben müssen, die ich wiederum dann bezahlen muss.

Welche steuerliche Variante würden Sie mir nun empfehlen? Und was muß ich dabei beachten?

Vielen Dank!

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 07.02.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Durch Ihre nebenberufliche Selbständigkeit sind Sie ggf. umsatzsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Umsatzsteuer:
Generell sind Sie verpflichtet in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug können Sie gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) dem Finanzamt in Rechnung stellen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn die Höhe der gezahlten Vorsteuer die der vereinnahmten Umsatzsteuer übersteigt. Anderfalls könnten Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihre Einnahmen unter 17.500€ liegen (§19UStG). Als Kleinunternehmer müssen Sie keine vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Falls Sie nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen, sind Sie als Existenzgründer verpflichtet in den ersten Jahren eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Gewerbesteuer:
Sie müssen die nebenberufliche Selbständigkeit beim Gewerbeamt melden. Die Gewerbeanmeldung erfasst auch den Inhalt Ihrer Tätigkeit. Je nach Inhalt Ihrer Tätigkeit sind sind Sie ggf. gewerbesteuerpflichtig. Gründen sie z.B. eine Einzelunternehmen, so haben Sie jedoch einen Freibetrag von 24.500 € und müssen erst ab Einnahmen über 24.500 € Gewerbesteuer entrichten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Wenn Sie keine grossen Anschaffungskosten in den ersten Jahren Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit planen, könnte die Kleinunternehmerregelung für Sie vorteilhaft sein.

Die Wahl der Rechtsform Ihres "Unternehmens" hat Einfluss aud die Art der steuerlichen Gewinnermittlung. So sind z.B. Kapitalgesellschaften verpflichtet Bücher zu führen und Körperschaftsteuer zu zahlen. Gründen Sie ein Einzelunternehmen und lassen sich nicht ins Handelsregister eintragen, so werden Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen- & Überschussrechnung ermitteln. Dies ist weitaus weniger zeit- und kostenintensiv und könnte daher in den ersten Jahren sinnvoll sein.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 14.02.2011

 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Kann ich bei der Kleinunternehmer-Regelung denn die gleiche Dinge steuerlich absetzen, wie bei der anderen Variante?

Muss ich auch bei der Kleinunternehmer-Regelung eine Meldung beim Gewerbeamt machen?

Was ist der Vorteil, wenn ich Vorsteuer geltend machen kann?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 21.02.2011

 
Die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, hat keine Auswirkungen auf die grundsätzlich steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG.

Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung bleibt auch bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung unberührt.

Ist die gezahlte Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, so bekommen Sie den Differenzbetrag erstattet. Dies ist z.B. bei hohen Investitionen möglich.

 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung

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