Umsatzsteuer für Transkription von Interviews und Adressqualifizierung
Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: sonstige, ort, transkription, Leistung, Umsatzsteuer,
Für die korrekte Rechnungsstellung benötige ich eine kurze Darstellung die Umsatzsteuer betreffend. Ich benötige jeweils die Information, ob eine Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist. Falls ohne Umsatzsteuer, benötige ich noch den passenden Rechnungszusatz (z.B. steuerfei gem. §..). Alle Arbeiten werden vom Homeoffice in Köln ausgeübt. Die Kleinunternehmerregelung habe ich nicht in Anspruch genommen, und bin also berechtigt und verpflichtet, Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
1)Transkription von Interviews (wörtliches Abschreiben und ggf. Überarbeiten von Audiodateien); Sitz des Auftraggebers ist Südafrika;
2)Erfassung von Adressdaten im Internet und Einpflege von diesen in ein CRM-System; Ziel: Neukundengewinnung; Sitz des Auftraggebers ist Österreich;
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.
Zu Frage 1 und 2:
Es handelt sich um eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ich gehe davon aus, dass der jeweilig Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und über keine Betriebsstätte in Deutschland verfügt bzw. Ihre Tätigkeit nicht unmittelbar einer inländischen Betriebsstätte zugute kommt. Es liegt folglich eine sog. B-2-B (business to business)-Leistung vor. Der Leistungsaustausch erfolgt unter zwei Unternehmern.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich gem. § 3a UStG. Eine Anwendung der Spezialregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Den aufgezählten Dienstleistungen ist gemein, dass sie typischerweise im Rahmen von punktuellen Veranstaltungen gegenüber einer Vielzahl von Leistungsempfängern erbracht werden (vgl. Rau/Dürrwächter, USt Kommentar, zu § 3a UStG, Rz. 344). Dies ist nach den vorliegenden Informationen nicht gegeben.
Daher wird der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG ermittelt. Dies ist in beiden Fällen (Österreich und Südafrika) das Ausland. Der Umsatz ist daher im Ausland bewirkt und somit nicht umsatzsteuerbar in Deutschland. Erstellen Sie daher bitte eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Rechnungszusatz: „Nicht steuerbare sonstige Leistung gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 2 UStG, Ort der sonstigen Leistung: Österreich/Südafrika“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
vielen Dank - vollständig & deutlich beantwort - beim nächsten Problem gerne wieder