Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
1 Monaten
26 Tagen
Einsatz:40,00
Depotübertrag zwischen Geschwistern, Schenkungssteuer
Themengebiet: Erbschaftsteuer
Schlagworte: Schenkung, Übertragung, anzeige, Verkauf, abgeltungsteuer,
Im Mai 2010 ließ ich Aktien mit dem damaligen Wert von ca. 15000 € vom Wertpapierdepot meines minderjährigen Sohnes A. auf das Depot meines (3 Jahre jüngeren) Sohnes B. übertragen ohne den Übertrag als Schenkung zu deklarieren. Im Januar 2011 verkaufte ich diese Aktien für ca. 19000 €, wobei eine beträchtliche Summe als Kapitalertragssteuer anfiel.
Auf Nachfrage bot die Bank mir an, rückwirkend den Übertrag vom Mai 2010 als Schenkung zu deklarieren, um so die Kapitalertragssteuer zu vermeiden, weil dann noch das alte Recht vor 1.1.2009 mit der einjährigen Spekulationsfrist zur Anwendung kommt. (Die Aktien lagen seit 2007 im Depot des Sohnes A.)
Allerdings muss dann der Depotübertrag als Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden und es kann evtl. Schenkungssteuer anfallen.
Meines Wissen beträgt der Freibetrag bei Schenkung zwischen Geschwistern 20000€ im Zeitraum von 10 Jahren.
Nun wurde bereits im Jahr 2007 ein Betrag von ca. 17000€ vom Depot des Sohnes A. auf das Depot des Sohnes B. übertragen, wobei dieser Übertrag damals nach Aukunft der Bank nicht meldepflichtig war und nicht ans Finanzamt gemeldet wurde.
Meine Frage lautet nun:
Soll ich den Übertrag vom Mai 2010 nachträglich als Schenkung deklarieren, um die KapitalErtragSteuer zu vermeiden oder muss ich dann damit rechnen, dass das Finanzamt den Übertrag von 2007 erfährt und beide Beträge zusammenrechnet, so dass der Freibetrag von 20000€ so weit überschritten wird, dass die anfallende Schenkungssteuer deutlich höher als die bisherige Kapitalertragsteuer ausfällt?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Geschwister werden gem. § 15 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Steuerklasse 2 zugeordnet. In dieser Konstellation steht ein persönlicher Freibetrag in Höhe von EUR 20.000 zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Dieser Freibetrag wird jeweils innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums gewährt (§ 14 ErbStG). Insoweit sind Ihre Ausführungen zutreffend.
Die ausgeführten Schenkungen sind beim zuständigen Finanzamt, d. h. beim Wohnsitzfinanzamt des Schenkers, anzuzeigen. Diese Verpflichtung des § 30 Abs. 2 ErbStG betrifft sowohl Sohn A als auch Sohn B. Der Umstand, dass die Bank nicht verpflichtet war, die Schenkung im Jahr 2007 anzuzeigen, ist insofern nicht erheblich. Durch die Zuwendung wurde ein schenkungsteuerlicher Tatbestand erfüllt. Dies gilt ebenso für die Schenkung aus Mai 2010. Daher ist als Zwischenfazit festzustellen, dass Sie die Schenkungen anzeigen sollten. Die Anzeige ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Meine Empfehlung: verfassen Sie ein Anschreiben an das Finanzamt und zeigen die Schenkungen an. Das Finanzamt könnte Sie dann zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung auffordern.
Folge der o. g. Ausführungen ist, dass gem. § 11d Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) die sog. Fußstapfentheorie anwendbar ist. Der Beschenkte tritt steuerlich in die Fußstapfen des Schenkers. Dies bedeutet, dass hinsichtlich des Verkaufes der Anteile die historischen Anschaffungskosten bzw. das historische Anschaffungsdatum maßgeblich sind. Hieraus wiederum folgt, dass der Veräußerungsgewinn nicht der Abgeltungssteuer unterliegt und Sie daher die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Wege der Einkommensteuererklärung bzw. über die vorgeschlagene Bankenvariante erstattet bekommen.
Zusammenfassend und abschließend lässt sich festhalten, dass Sie insoweit bedauerlicherweise kein Wahlrecht haben (Schenkungsteuer oder Kapitalertragsteuer). Die Steuerfreiheit aus der Veräußerung folgt in Ihrem Fall letztlich aufgrund der Schenkung.
Bei weiteren Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
02.04.2011
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage:
Wird im vorliegenden Fall die Höhe der zu zahlenden Schenkungssteuer folgendermaßen berechnet?
15% von (15000€ + 17000€ - 20000€(Freibetrag)) = 1800€
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