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Frage gestellt vor
1 Jahren 1 Monaten 15 Tagen

Einsatz:35,00€

 
 

Steuererklärung, Verlustvortrag

Themengebiet: Kapitalvermögen
Schlagworte: Verlustverrechnung, Anlage Kap, Abgeltungssteuer, Altverluste,

Mein Finanzamt hat zu meiner Steuererklärung 2009 einen Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung festgestellt.
Wie kann ich diesen Verlust in meiner Steuererklärung 2010 geltend machen?
Bitte auch die Eintragstellen in den Antragsformularen und im Steuer-Programm zur "Steuererklärung 2010 für Rentner und Pensionäre" angeben.

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 03.04.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre per Verlustvortrag ins Jahr 2010 übernommenen Verluste aus privaten Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG a.F. (Altverluste) dürfen Sie mit neu entstandenen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten, Finanzinnovationen, vermieteten Immobilien, anderen Wirtschaftsgütern (wie z.B. Edelmetalle) und Gewinnen aus Termingeschäften ausgleichen (also mit den bisherige Spekulationsgewinnen gemäß § 23 EStG a.F.).

Nicht möglich ist eine Verrechnung von Altverlusten mit laufenden Zinsen und Dividenden, denn das war bis Ende 2008 auch nicht zulässig. Die Verrechnung Ihrer Altverluste mit 2010 neu entstandenen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen erfolgt nach einer im Gesetz festgelegten Reihenfolge (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG) über Ihre Einkommensteuererklärung, da eine Berücksichtigung der Altverluste seitens der Bank nicht möglich ist. Tragen Sie dazu in der Anlage KAP in der Zeile 59 in das Feld eine »1« ein.

Können vom Finanzamt Ihre alten Spekulationsverluste nicht vollständig mit steuerpflichtigen Neugewinnen verrechnet werden, werden sie in die Folgejahre bis zum Jahr 2013 vorgetragen und sind dort zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 10 EStG). Ein nach § 23 EStG verbleibender Verlustvortrag über das Jahr 2013 hinaus kann dann nur noch mit Spekulationsgeschäften aus Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern, die nicht zu Kapitaleinkünften führen (zum Beispiel Kunstgegenständen, Diamanten, Oldtimer.) verrechnet werden.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 05.04.2011

 
Ich benutze das Steuer-Programm "Steuererklärung 2010 für Rentner und Pensionäre". Wenn ich dort die Formulare der Steuererklärung aufrufe und unter KAP in der Zeile 59 den von Ihnen genannten Eintrag "1" durchführen will, springt das Programm zu "Übersicht Kapitaleinträge". Welcher ensprechende Eintrag ist dort erforderlich?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 06.04.2011

 
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es wird ein Kreuz in Zeile 59 gesetzt, dies sollte in der Einzelübersicht Kapitalerträge ebenfalls erfolgen. Zu Kontrollzwecke können Sie dann die zusammengefasste Anlage KAP prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 
 

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