Verlust aus Gewerbebetrieb ohne Gewerbeanmeldung geltend machen
Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: § 10d, Verlustverrechnung, vorweggenommene betriebsausgaben, Verluste,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich Februar 2010 nebenberuflich als Handelsvertreter für eine Auftragsfirma selbständig gemacht.
Die Umsätze blieben aus, und normalerweise ist es in der Firma üblich nach ein oder zwei Monatsauszahlungen das Gewerbe anzumelden.
Da ich nicht sicher war, ob das mit der Selbständigkeit funktionieren würde, habe ich das Gewerbe nicht gleich angemeldet.
Und in Wirklichkeit war es auch so, dass ich nur im ersten Monat Umsätze schaffen konnte und sonst nie wieder.
Ich habe natürlich laufend meine Betriebsausgaben zusammengerechnet und hätte jetzt rechnerisch einen Verlust vorzuweisen.
Januar dieses Jahres habe ich die nebenberufliche Selbständigkeit aufgegeben.
Sicherlich kann ich nicht dem Finanzamt „erklären“, dass ich einen Verlust aus einem nicht angemeldeten Gewerbe habe.
Mein Interesse liegt auch nur darin, dass ich falls ich mich dieses Jahr nochmal selbständig mache, ich selbstverständlich das Gewerbe ordnungsgemäß anmelden werden. Allerdings kann ich so nicht den Verlust vom letzten Jahr übernehmen.
Ohne das Gewerbe würde ich sowieso unter dem Grundfreibetrag (8.004 Euro) kommen und sowieso keine Steuern bezahlen, bzw. die Steuern zurückbekommen.
Allerdings geht es hierbei darum, wenn ich wieder selbständig bin, ob ich den Verlust des Jahres 2010 geltend machen kann.
Kann ich den Verlust des Jahrs 2010 in meiner jetzigen Steuererklärung auslassen und in der nächsten Steuererklärung versuchen den Steuerbescheid zu ändern? Dafür hätte ich eine Frist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 AO). Inwieweit kann das Finanzamt das akzeptieren? Das Finanzamt kann normalerweise auch Betriebsausgaben akzeptieren, die vor der Gewerbeanmeldung in Zusammenhang mit dem Gewerbe entstanden sind, so habe mal gelesen. Ich könnte eigentlich auch eine normale Steuererklärung nächstes Jahr machen und den Verlust des letzten Jahres versuchen geltend zu machen.
Oder sollte ich trotz ohne Gewerbeanmeldung den Verlust aus Gewerbetätigkeit in meiner jetzigen Steuererklärung bescheinigen?
Oder ist eventuell gar nicht möglich, ohne vorherige Gewerbeanmeldung einen Verlust vorzuweisen?
Welchen Weg soll ich gehen:
1. Jetzt noch vor 31. Mai den Verlust angeben
2. Nach der Gewerbeanmeldung versuchen, den Steuerbescheid zu ändern. Würde das klappen?
3. In der nächsten Steuererklärung den Verlust von 2010 miteinbeziehen.
4. Den Verlust von 2010 einfach ignorieren
Falls Sie Verständnisfragen zu diesem Problemfall haben, können Sie diese gerne stellen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
für die steuerliche Prüfung ist gewerberechtliche Meldung zunächst nicht relevant. Entscheidend ist die Frage, ob der Einkunftstatbestand des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt ist. Dennoch kann eine fehlende Anmeldung zu kritischen Rückfragen des Finanzamtes, z. B. hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen, führen.
Das Steuerrecht sieht in bestimmten Fällen in der Tat sog. vorweggenommene Betriebsausgaben vor. Diese sind dann anzuerkennen, wenn die Ausgaben mit einer späteren Tätigkeit, d. h. einem zukünftigen Einkommensteuertatbestand, im Zusammenhang stehen. Somit haben Sie grundsätzlich Argumentationsspielraum ggü. dem Finanzamt. Problematisch wird in Ihrem Fall die sog. periodengerechte Gewinnermittlung. Es ist bedauerlicherweise nicht möglich, Verluste eines Jahres im Folgejahr bzw. in den Folgejahren zu erklären. Die Verlustverrechnung erfolgt letztlich im Rahmen des § 10d EStG. Daher haben Sie keine alternativen Möglichkeiten (s. Weg 1-4).
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise: erklären Sie die Verluste im Jahr 2010. Diese sind dann ggf. im Rahmen der (vorweggenommenen) Betriebsausgaben abzugsfähig. Je nach Höhe der Verluste, entsteht im Jahr 2010 ein Totalverlust. Dieser wird per 31.12.2010 festgestellt und mit zukünftigen positiven Einkünften verrechnet.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team