Grunderwerbsteuer Schenkungsteuer
Themengebiet: Erbschaftsteuer
Schlagworte: Grundstück, teilentgeltlich, Schenkung, Grunderwerbsteuer,
Sachverhalt: langjährige nichtehel. Lebensgemeinschaft (beide aber anderweitig verheiratet). Bau EFH in 2004, 1/2 MitE-anteil von Mann und Frau. Finanzierungsgrundschuld 300.000 €, Darlehen läuft nur auf Mann. Frau hat im Laufe der Jahre 30.000 € in die Immobilie investiert. Geplant ist nun Übertragung des hälftigen MitE-anteil von Frau auf Mann (aus fam. Gründen, keine Trennungsabsicht). Wieviel GrErwSt fällt an? Kann sie durch Gestaltung gesenkt werden? Fällt Schenkungssteuer an?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für die Anfrage.
Nicht selten werden Grundstücke gegen eine offensichtlich zu geringe Gegenleistung veräußert bzw. hingegeben. Ist sich der Veräußerer des Grundstücks diesem Missverhältnis bewusst und will er dem Empfänger seiner Leistung (hingegebenes Grundstück) den Mehrwert willentlich zukommen lassen, liegt eine gemischte freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vor (BFH-Urteil vom 21.10.1981, BStBl 1982 II, 83). Schenkungsteuerrechtlich relevant ist hierbei nur der unentgeltliche Teil der Leistung des Zuwendenden. Im Umfang der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung besteht keine freigebige Zuwendung, denn der Empfänger der Mehrleistung ist insoweit nicht i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf Kosten des Zuwendenden bereichert (vgl. BFH-Urteile vom 12.4.1989, BStBl II, 524 und vom 14. 7. 1982, BStBl II, 714). Ob ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag Elemente der gemischten Schenkung enthält, ist anhand der im Vertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten zu ermitteln (BFH-Urteil vom 30.3.1994, BStBl II, 580). Demzufolge ist grunderwerbsteuerrechtlich der Erwerb eines Grundstücks auf Grund gemischter freigebiger Zuwendung nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils des Erwerbsvorgangs nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei, denn im Umfang des Austauschverhältnisses ist keine Grundstücksschenkung unter Lebenden i. S. d. ErbStG gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1980, BStBl 1981 II, 172). Der entgeltliche Erwerbteil unterliegt deshalb als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer.
Es besteht demnach die Möglichkeit, dass die Übertragung sowohl schenkungsteuer- als auch grunderwerbsteuerpflichtig sein kann. In dieser Konstellation ist der persönliche Freibetrag der Schenkungsteuer äußerst niedrig (EUR 20.000,00), so dass das Risiko relativ hoch ist. Erschwerend kommen die entsprechend hohen Steuersätzen hinzu. Maßgeblich ist letztlich der Wert des Grundstückes, welcher nach dem Bewertungsgesetz bewertet wird.
Allerdings haben Sie in diesem Fall meines Erachtens nach dennoch Gestaltungsspielraum. Aufgrund der umfangreichen Steuervergleichsberechnungen unter Berücksichtigung weiterer Informationen kann ich Ihnen bedauerlicherweise im Rahmen der Erstberatung keine abschließende Handlungsempfehlung geben. Allerdings darf ich Ihnen dringend empfehlen, sich vor der Übetragung an einen Kollegen vor Ort zu wenden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team