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Frage gestellt vor
11 Monaten 18 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Zuordnung Schweizer AHV-Rente.

Themengebiet: Renten und Pensionen
Schlagworte: DBA, Steuerpflicht, AHV, Schweiz,

Wird vom Programm "Steuer Spar Erklärung 2011" die angegebene AHV-Rente in der Anlage AUS aufgeführt (nur Progressionsvorbehalt) oder mit dem entsprechenden Anteil (in meinem Fall 58% = ab 2009) als weitere Rente aufgeführt?
In den Ausdrucken für 2009 kann ich die Anlage AUS nicht entdecken und auch im Steuerbescheid 2009 ist die Rente einfach als solche aufgeführt.
Die Infomation (nur Progresswionsvorbehalt) habe ich von einem Top-Fachmann bekommen, der heute als Steuerberater arbeitet. Was tun?

 

Detail zur Frage

Nachfrage von
Heike Ufer
am 02.06.2011

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Haben Sie noch einen Wohnsitz in der Schweiz oder sind Sie ausschließlich in Deutschland ansässig? Im Falle eines Doppelwohnsitzes: wo ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen? Dies bezieht sich auf den Aufenthalt der Familie, Größe und Ausstattung der Wohnung etc.

Wird in der Schweiz auf die Rente Quellensteuer abgeführt?

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 08.06.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.

Da Sie Ihren ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz / Deutschland in Deutschland ansässig.

Die Rentenzahlungen aus der AHV nach Eintritt des Versorgungsfalles sind - wie Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte zu erfassen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Daher ist der Ertragsanteil anzusetzen.

Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind gem. den geltenden Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz im Ansässigkeitsland steuerpflichtig. Der Quellenstaat hat kein Besteuerungsrecht. Da keine Quellensteuer in der Schweiz einbehalten wurde, ist insoweit nichts weiter zu veranlassen.

Die Auskünfte des Fachmannes zum Progressionsvorbehalt sind insoweit bedauerlicherweise nicht zutreffend, da sie nicht im Einklang mit den entsprechenden inländischen Vorschriften und den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens stehen.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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