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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
11 Monaten 4 Tagen

Einsatz:75,00€

 
 

Studium Gebuehren Ausland / Unterhalt / Miete

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: Unterhalt, Studium, Tochter, rumänien,

Ich bin geschieden, angestellter-in, Ingenieurin und habe zwei Töchtern
eine für mich zugewiesen (XXXXX, Familienkasse anerkannt mit
Kindergeld, 19 Jahr alt (2009)) in Deutschland, und meine Haushalt
lebend, die andere (YYYYY, 25 Jahr alt (2009)) in Rumänien für meine
ex Man in Rumänien zugeteilt.
YYYYY ist von Deutsche Familienkasse nicht anerkannt (keine
Kindergeld) als in meine Unterhalt lebende Tochter.

A. Ich brauch für 2009, die Information in Steuererstattung Bereich
(bitte dass Gesetze erwähnen) wie könnte Ich die kosten (siehe B) von
Einkommensteuer absetzen.
B. Sie hat Master eine zweijährige Studium in London für Royal Academy
of Music von mir finanziert gehabt. Das bedeutet:
a) Miete
b) Unterhalt
c) Studium Gebühr (~8000 GBP/Jahr)
Von a) und b) die Summe beträgt 700 GBP monatlich

C. Bitte für 2009 auch für XXXXX's kosten eine:
a) Studium Gebühr (University of Bath)
b) Miete
c) Unterhalt (300 GBP/Monat)
Kosten für a) und b) ~6700 GBP.

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 21.06.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1. Kind XXX

Nach den vorliegenden Informationen erhalten Sie Kindergeld für die Tochter XXX. Mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag sind gem. § 33a Abs. 1 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Unterhalt abgegolten. Sofern es sich um die erstmalige Berufsausbildung handelt, kann Ihre Tochter XXX die Kosten bis zu einer Höhe von EUR 4.000,00 als Sonderausgaben geltend machen. Sofern Ihre Tochter keine weiteren Einkünfte hat, läuft der Sonderausgabenabzug bedauerlicherweise ins Leere, da ein Verlustvortrag und eine spätere Verrechnung mit positiven Einkünften im Bereich der Sonderausgaben nicht möglich sind. Bitte prüfen Sie die Höhe der Einkünfte Ihrer Tochter und mach ggf. den Sonderausgabenabzug bei der Tochter geltend. Sie können darüber hinaus in Ihrer Steuererklärung den Freibetrag für auswärtige Unterbringung in Höhe von EUR 924,00 gem. § 33a Abs. 2 EStG geltend machen.



2. Kind YYY

Nach den vorliegenden Informationen erhalten Sie kein Kindergeld für die Tochter YYY. Dann sind die Unterhalts- und Berufsausbildungskosten grundsätzlich bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 7.680,00 gem. § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Die Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung sind nur dann nach § 33a Abs. 1 abzugsfähig, wenn niemand - weder der unterstützende Stpfl. noch ein Dritter - für die unterhaltene Person Anspruch auf einen Freibetrag gem. § 32 Abs. 6 oder Kindergeld (§§ 62 ff.) hat. Kinder, für die entsprechende Ansprüche bestehen, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 herausgenommen, um Aufwendungen, die durch die Zahlung von Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sein sollen, nicht zusätzlich durch eine Steuerermäßigung zu begünstigen. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, und zwar auch dann nicht, wenn ein geschiedener und nicht kindergeldberechtigter Elternteil für den Kindesunterhalt aufkommt. Bitte prüfen Sie daher, ob für die Tochter eine Kinderbegünstigung in Rumänien gewährt wird.

Mit Schreiben vom 07. Juni 2010 hat das Bundesministerium für Finanzen detailliert Stellung genommen (BMF, 7.6.2010, IV C 4 - S 2285/07/0006 :001). Auszugsweise heißt es hier in Nummer 2) und 3):

„Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Absatz 2 AO). Danach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen, dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung (BFH-Urteil vom 3.6.1987, BStBl 1987 II S. 675). Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen. Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.
Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht in der Lage, beweisgeeignete Unterlagen zu erlangen, so ist ihm dies unter dem Gesichtspunkt des Beweisnotstands nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten. Ein Beweisnotstand kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn wegen der sozialen oder politischen Verhältnisse (etwa im Falle eines Bürgerkriegs) im Heimatland des Empfängers die Beschaffung von beweiserheblichen Unterlagen nicht möglich oder für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 2.12.2004, BStBl 2005 II S. 483). Die Weigerung der zuständigen Heimatbehörde, die Angaben der unterstützten Person auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, stellt keinen Beweisnotstand dar

Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich:
das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten, Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde (Besonderheiten sind den Unterhaltserklärungen für Korea bzw. die Türkei zu entnehmen) der unterhaltenen Person nachzuweisen, Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind, - bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben darüber zu machen, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt. Die Einnahmen sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen, Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der insoweit vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung werden zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen aufgelegt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.formulare-bfinv.de) zum Download bereit gestellt. Die Richtigkeit der darin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geforderten detaillierten Angaben ist durch Unterschrift der unterhaltenen Person zu bestätigen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen. Für jede unterhaltene Person ist eine eigene Unterhaltserklärung einzureichen. Die Vorlage der Unterhaltserklärung schließt nicht aus, dass das FA nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen kann.“

In diesem Fall empfehle ich Ihnen die vollständige Lektüre o. g. BMF Schreibens. Dieses finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/004__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Zusammenfassung:

Für die Tochter XXX sind Ihre Abzugsmöglichkeiten bedauerlicherweise eingeschränkt, da mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag alle Kosten abgedeckt sind. Ggf. kommt ein Sonderausgabenabzug bei der Tochter über in Betracht. Sie können den Freibetrag für auswärtige Unterbringung gem. § 33a Abs. 2 EStG geltend machen.

Für die Tochter YYY sind die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen, insb. der Voraussetzung, dass in Rumänien keine Kinderbegünstigung gewährt wird, als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig. Hier sollten Sie in jedem Fall das o. g. BMF Schreiben mit den entsprechenden Voraussetzungen lesen und direkt bei Abgabe der Steuererklärung bzw. spätestens im Einspruchsverfahren alle relevanten Unterlagen einreichen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen




Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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