Frage gestellt vor
11 Monaten
Einsatz:25,00
Wie Nebenjob versteuern?
Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Gewerbe, vertrieb, Gewerbeanmeldung, kosmetik,
SgDH,
ich bin festangestellt (Angestelltenverhältnis mit Lohnsteuerkarte) im Hauptjob. Habe zusätzlich einen Minijob (aber weniger als 400 eur pro monat)und möchte jetzt evtl. Kosmetik als Vertriebspartner zusätzlich verkaufen.
Gewinn ungewiss, möchte hauptsächlich erstmal meine eigenen Produkte günstiger bekommen und garnicht so in den aktiven Verkauf gehen.
Es läuft so daß die Produkte voll bezahlt werden müssen immer monatlich die Vergünstigung als Provision ausbezahlt wird.
Nun die Fragen:
1.Muß ich dazu einen Gewerbeschein anmelden?
2.Geht das überhaupt zusätzlich zum Minijob?
Wenn nein, ich gebe den Minijob bald auf -> dann Gewerbeschein?
Wie muß ich das dann bei der Steuer angeben?
Gewerbeschein : Anlage G?
Vielen Dank!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte erläutern Sie nochmals Ihre Tätigkeit. Verkaufen Sie aktiv Produkte oder beziehen Sie lediglich die Waren (ohne Einnahmen). Wäre seitens des Arbeitgebers eine Anstellung im Rahmen eines EUR 400,00 Jobs möglich? Wie hoch ist ca. der Gewinn im Jahr, d. h. Ihr Umsatz abzüglich Warenkosten, Fahrten etc.?
Mit freundlichen Grüßen
mehr Details zur Frage
am
24.06.2011
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,
es wäre ein aktiver Verkauf von Kosmetik & Nahrungsmittelergänzung. Entweder bestelle ich dort und gebe die Waren gegen Bezahlung weiter, bzw. die Kunden können auch direkt im Internet bei der Firma bestellen. Da diese mir zugeordnet sind, bekäme ich dafür auch Provision.
Nein, einen Minijob ist von dieser Firma nicht möglich zu erhalten. Man muß ein selbständigerVertriebspartner werden, und würde dann die Provisionen monatlich ausbezahlt bekommen.
Der Gewinn pro Jahr wäre erstmal nur etwa 150 - 200 EUR.
Für den Eigenbedarf bekomme ich auch Provision. Das muß ich dann warscheinlich auch als Gewinn versteuern?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.
Zu Frage 1:
Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sind Sie gem. § 14 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, den Betrieb anzuzeigen. Daher ist ein Gewerbeschein anzumelden
Zu Frage 2:
Das eine schließt keinesfalls das andere aus. Sie können weiterhin den Minijob ausüben.
Gewinnermittlung:
Der Gewinn wird gem. §§ 15 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Es wird eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Als Einnahmen kommen alle Einnahmen, d. h. auch vereinnahmte Provisionen aufgrund Eigenbedarf, in Betracht. Als Betriebsausgaben können Sie alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe stehen, ansetzen. Hierzu gehören etwa Fahrtkosten, Internetkosten, Kommunikationskosten, PC, ggf. häusliches Arbeitszimmer etc. Die Daten werden dann in Anlage G ausgefüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung