Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.
Kaum eine andere Entscheidung des EuGH hat in die umsatzsteuerliche Beratungspraxis in den vergangenen Jahren so viel Bewegung gebracht wie die "Rechtssache Seeling" aus dem Jahr 2003.
Zur Rechtsentwicklung Seeling
Mit Urteil vom 8.5.2003 hat der EuGH entschieden EuGH v. 8.5.2003 - C-269/00), dass ein Steuerpflichtiger berechtigt ist, ein Grundstück (mit Gebäude), das teilweise für unternehmerische Zwecke und teilweise für den privaten Bedarf genutzt wird, umsatzsteuerlich insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Die private Verwendung eines so dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes ist danach als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In der Nachfolgeentscheidung hat sich der BFH dieser Rechtsauffassung angeschlossen (BFH v. 24.7.2003 - V R 39/99, BStBl II 2004, 371).
Die Finanzverwaltung akzeptierte im Grundsatz die Rechtsprechung von EuGH und BFH, wonach der Steuerpflichtige ein gemischt genutztes Objekt voll seinem Unternehmen zuordnen kann, änderte aber ihre Auffassung zur Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. Bei der Ermittlung der nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zugrunde zu legenden Kosten wurde nicht mehr - wie vor Ergehen der EuGH-Entscheidung "Seeling " - die ertragsteuerliche AfA für ein Gebäude - i. d. R. also 2 % - angesetzt; vielmehr sollten sich die Anschaffungs-/ Herstellungskosten umsatzsteuerlich am maßgeblichen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG orientieren. Dies hatte zur Folge, dass die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht mehr mit 2 %, sondern mit 10 % anzusetzen waren. Anders ausgedrückt: Ertragsteuerlich beträgt die Nutzungsdauer eines Gebäudes 50 Jahre (AfA = 2 %), während es umsatzsteuerlich bereits nach 10 Jahren "in sich zusammenfällt". Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat seit 1.7. 2004 auch in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG Eingang gefunden. Zwar gab es in der Rechtsprechung lange Zeit Zweifel, ob diese Verteilung auf den Berichtigungszeitraum gemeinschaftskonform ist; sie wurde letztlich aber vom EuGH in der "Rechtssache Wollny" bestätigt (EuGH v. 14.9.2006 - C-72/05, BStBl II 2007, 32).
Vereinfacht lassen sich die derzeitigen Vorteile durch das Seeling -Modell anhand des nachfolgenden Beispiels darstellen.
Beispiel: Der steuerpflichtige B errichtet im Jahr 2010 ein Einfamilienhaus mit Herstellungskosten von 300.000 EUR zzgl. 57.000 EUR USt. 20 % der Fläche nutzt B für eine freiberufliche Nebentätigkeit als Schriftsteller. B ordnet das Objekt voll seinem freiberuflichen Unternehmen zu und zieht demgemäß die USt von 57.000 EUR in 2009 zu 100 % als Vorsteuer ab.
Lösung: B hat die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Objekts in 2009 zutreffend in voller Höhe (57.000 EUR) abgezogen. In den Folgejahren hat er allerdings die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe - verteilt auf 10 Jahre - der Besteuerung zu unterwerfen.
Bemessungsgrundlage: 24.000 EUR p.a.
(300.000 EUR x 80 % = 240.000 EUR, verteilt auf 10 Jahre)
Daraus ergibt sich eine Umsatzsteuer pro Jahr von 4.560 EUR (24.000 x 19 % = 4.560 EUR). Eine etwaige Entnahme des Objekts wäre umsatzsteuerfrei.
Der ursprüngliche Effekt einer umsatzsteuerlichen "Eigenheimförderung" lag vor allen Dingen darin, dass die Vorsteuer bei voller Zuordnung zum unternehmerischen Bereich in voller Höhe abgezogen werden konnte. Die "Rückzahlung" konnte dann anteilig über einen Zeitraum von 50 Jahren erfolgen. Dieser Effekt eines "Staatsdarlehns" erhielt seinen ersten Dämpfer mit der Neufassung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3, wonach die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur noch über einen Zeitraum von 10 Jahren zu erfolgen hatte.
Der noch verbliebene Finanzierungsvorteil aus dem Seeling -Modell wird ab 2011 endgültig der Vergangenheit angehören. Auf Initiative mehrerer Mitgliedstaaten hin hat der Rat der EU den Finanzierungsvorteil durch das Seeling -Modell durch eine Anpassung der MwStSystRL beseitigt. Neben weiteren Änderungen wurde auch ein Art. 168a der MwStSystRL eingefügt, der das Ende des " Seeling -Modells" einläutet. Dies trifft nicht auf bereits bestehende Seeling-Modelle zu, d. h. bei Anschaffungen oder Herstellungen von Gebäuden, die vor dem 1.1.2011 fertig gestellt oder angeschafft worden sind.
Nach den o. g. erläuternden Ausführungen möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Zu Frage 1:
Das Einkommensteuerrecht ist strikt vom Umsatzsteuerrecht zu trennen. Dies führt in der betrieblichen Praxis gelegentlich zu Verwirrungen. Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass die Vorsteuer bereits erstattet wurde. Daher ist davon auszugehen, dass Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen. Folge ist, dass Vorsteuer und Umsatzsteuer gem. § 9b EStG nicht zur ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören. Vor- und Umsatzsteuer sind ertragsteuerlich als „durchlaufende Posten“ zu behandeln (Gewinnneutral). In der Einnahmen-Überschussrechnung wird dann die gezahlte Umsatzsteuer als Ausgabe und die erhaltene Vorsteuer als Einnahme gebucht. Auf diese Weise ist die erfolgsneutrale Behandlung gewährleistet. Bitte beachten Sie, dass die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, d. h. nicht zusätzlich abgeschrieben wird.
Zu Frage 2:
Umsatzsteuer
Die unentgeltliche Wertabgabe muss bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden. Sofern Sie lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, so wird dies in der Jahreserklärung deklariert. Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage: s. Beispiel oben. Der Jahreswert wird als unentgeltliche Wertabgabe in der Umsatzsteuererklärung, Zeile 35, eingetragen (nicht: Zeile 72ff.). Sofern Sie dies nicht in den Voranmeldungen deklariert haben, holen Sie dies in der Jahreserklärung nach. Zur Vermeidung von Rückfragen des Finanzamtes in punkto Umsatzsteuerverprobung empfiehlt es sich, erfahrungsgemäß ein kurzes Schreiben zu verfassen und dem Finanzamt mitzuteilen, dass die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe (fälschlicherweise) bisher nicht angemeldet wurde und daher in der Jahreserklärung deklariert wird.
Ertragsteuer
Wie bereits ausgeführt ist die ertragsteuerliche Behandlung sep. zu prüfen. Das Gebäude stellt unter dem Gesichtspunkt der Nutzung ertragsteuerlich zwei Wirtschaftsgüter da: eigenbetriebliche Nutzung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dient nicht dem Betrieb. Daher sind diese Kosten, z. B. anteilige Grundsteuer oder Abschreibung, nicht abzugsfähig. Folglich liegt keine Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor. Grund: der selbstgenutzte Teil kann weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein (R 4.2. Abs. 1 EStR). Daher wird der Gewinn nicht erhöht (nicht wie PKW).
Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Sehr nette und aufschlussreich erklärte Antwort, äußerst kompetent! Vielen Dank