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10 Monaten 2 Tagen

Einsatz:100,00€

 
 

Einlage von Privat-PKW ins Betriebsvermögen

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: UStG, skr03, Betriebsvermögen, übernahme,

Im Februar 2010 habe ich ein PKW gebraucht, bei einem Händler als Privatfahrzeug erworben. Dieses Fahrzeug möchte ich nun am dem 01.07.2011 in mein Betriebsvermögen übernehmen. Das Einzelunternehmen besteht seit 11/2010, ab dem 01.08.2011 wird aus einer Nebentätigkeit eine Hauptätigkeit.

Ich fahre jetzt deutlich über 50% geschäftliche Fahrten und führe ab dem 01.07.2011 ein Fahrtenbuch und sammle Belege.

Preis Auto 23990.- €
Anzahlung 4800,- €
Nettodarlehensbetrag 19190,- €
Zinsen 783,08 €
Bearbeitungsgebühr 671,65 €
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Darlehenssumme 20644,73 €

gezahlt in 47 Raten (311,59€) mit 6.000 € Abschlussrate.
Nominalzins 1,51% p.a.
effekt. Zins 2,9% p.a.

Ich mache meine Buchhaltung selber mit EÜR, Ist-Versteuerung,SKR-03 und ich bin seit 01.01.2011 regelbesteuert.

Meine Fragen
1) Wie verbuche ich die Übernahme ins Betriebsvermögen?

2) Bekomme ich nachträglich Vorsteuer wieder?

3) Wie verbuche ich die monatlichen Raten?

4) Wie handhabe ich später einen Verkauf, so dass keine Umsatzsteuer anfällt (wenn keine Vorsteuer erstattet wurde)? Was ist notwendig, um den Wagen vor Verkauf aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen und dann zu verkaufen? (z.B. reicht 1 Monat private Nutzung?)

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 27.07.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.

Zu Frage 1:

Die Übernahme in das Betriebsvermögen ist eine Einlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) wird die Einlage mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, da der Kauf innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung durchgeführt wurde. Die fortgeführten Anschaffungskosten ermitteln sich wie folgt:

Der Brutto-Kaufpreis (EUR 23.990) wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (6 Jahre), monatliche Abschreibung: EUR 333 (=23.990 / 6 Jahre / 12 Monate), Restwert per 01.Juli 2011: EUR 23.990-5.328 (16 Monate x 333)= EUR 18.662.

In o. g. Beispiel beträgt der Einlagewert EUR 18.662. Er ermittelt sich aus der Differenz zwischen historischen Brutto-Anschaffungskosten und Summe der Abschreibungsbeträge.

Da Sie den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben Sie ein gesondertes Verzeichnis über die Anlagengüter zu führen. Im Regelfall enthält das Buchhaltungsprogramm auch die entsprechenden Module zur Anlagenbuchhaltung. Der Zugang wird auf Konto 320 gebucht. Sollte das Fibu-Programm über keine Anlagenbuchhaltung verfügen, so können Sie das Verzeichnis in einem anderen Programm, z. B. Excel, erstellen. Notwendige Angaben: Konto, Datum der Anschaffung bzw. Buchwert 01.01., Abschreibungszeitraum, Abschreibung pro Jahr, Restbuchwert 31.12. bzw. Anlagenabgang.

Zu Frage 2:

Eine nachträgliche Erstattung der Vorsteuer, z. B. im Rahmen des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG), ist nicht möglich. Der entsprechende Anwendungserlass führt in Abschnitt 15a.1 Abs. 6 UStAE aus:

„Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nur möglich, wenn und soweit die bezogenen Leistungen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet wurden. § 15a UStG ist daher insbesondere nicht anzuwenden, wenn

1. ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht und diese später unternehmerisch verwendet (vgl. EuGH-Urteil vom 2. 6. 2005, C-378/02, EuGHE I S. 4685),

2. der Unternehmer ein Wirtschaftsgut oder eine sonstige Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnet (Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2) und das Wirtschaftsgut oder die sonstige Leistung später für unternehmerische Zwecke verwendet (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 7. 1991, C-97/90, EuGHE I S. 730) (…)“.

Die Vorsteuer wird allerdings über das erhöhte Abschreibungsvolumen erstattet (s. Frage 1).

Zu Frage 3:

Buchungssatz: Zinsen (Kto. 2100) und Tilgung (Kto. 630) an Bank (Kto. 1200). Die Abschlussrate wird im Zeitpunkt der Zahlung erfasst: Tilgung (Kto. 630) an Bank (Kto. 1200).

Zu Frage 4:

Mit der Überführung in das Betriebsvermögen ist das Fahrzeug steuerverhaftet. Dies bedeutet, dass ein Verkauf oder eine Entnahme umsatzsteuerpflichtig und ertragsteuerpflichtig wird. Bei einem Verkauf aus dem Betriebsvermögen ist der Umsatz steuerpflichtig. Sofern der Käufer Unternehmer ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Käufer den Vorsteuerabzug geltend machen. Bei einer Entnahme und Überführung in das Privatvermögen erfolgt die Umsatzbesteuerung gem. § 3 Nr. 1b UStG. Bitte bedenken Sie, dass Sie teilweise die ursprüngliche Vorsteuer über die erhöhten Abschreibungen geltend machen können. Insoweit ist der Nachteil nur vorübergehend.

Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist eine steuerpflichtige Lieferung. Umsatzsteuerlich wird gem. § 10 Abs. 4 nach den fortgeführten Anschaffungskosten bzw. einem Vergleichswert ermittelt. Hierauf entfällt dann Umsatzsteuer. Ertragsteuerlich ermittelt sich der Gewinn aus zugrunde gelegter Entnahmewert und Restbuchwert. Hier haben Sie sicherlich Argumentationsspielraum, da Fahrzeuge regelmäßig keine stillen Reserven haben.

Der Gewinn aus dem Verkauf aus dem Privatvermögen innerhalb eines Jahres ist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig (privates Veräußerungsgeschäft). Aus steuerlicher Sicht ist es daher ratsam, das Fahrzeug länger als 1 Jahr zu halten und erst anschließend zu verkaufen. Meine Empfehlung: Ein Verkauf aus dem Privatvermögen hat in Ihrem Fall keine Vorteile, da bereits die Überführung in das Privatvermögen Umsatzsteuer auslöst und ggf. eine Besteuerung im Rahmen des § 23 EStG zu befürchten ist.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 27.07.2011

 
Sehr geehrte Frau Ufer,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Können bitte Sie folgendes noch einmal genauer erläutern (hier verstehe ich den Zusammenhang der Vorsteuer mit der Abschreibung nicht)?
"Die Vorsteuer wird allerdings über das erhöhte Abschreibungsvolumen erstattet (s. Frage 1)."

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 27.07.2011

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Gemeint ist folgendes: Nach Einlage in das Betriebsvermögen haben Sie keinen Vorsteuerabzug. Grund: im Zeitpunkt der Anschaffung war der Gegenstand nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Daher gehört insoweit die gezahlte Vorsteuer gem. § 9b UStG zur Abschreibungsbemessungsgrundlage. Diese wird zunächst dem Privatvermögen zugeordnet. Bsp.: Netto EUR 100, USt: EUR 19 --> Abschreibungsbemessungsgrundlage EUR 119,-. Die Abschreibung wird als Werteverzehr über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgesetzt. In der Zeit vor der Einlage ist die Abschreibung gem. § 12 EStG nicht abzugsfähig, da die Kosten als allgemeine Kosten der privaten Lebensführung angesehen werden. Entscheidend ist der Einlagezeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie die Möglichkeit, die Abschreibung als Betriebsausgabe geltend zu machen. Da die Vorsteuer in den fortgeführten Anschaffungskosten enthalten ist, findet insoweit eine Steuerminderung bzw. "Erstattung" statt.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

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